Beiträge von Systemlernender

    Guten Tag Herr Scholze,

    die mir bekannten IV-Verträge sind in der Tat (zunächst) bis zum 31.12.2006 befristet. Die Vertragsparteien müssen sich also Ende des Jahres 2006 entscheiden, ob diese Verträge - auch ohne die dann nicht mehr existierende Anschubfinanzierung - weitergeführt werden sollen. Es gibt kritische, interessierte Stimmen, die behaupten, dass viele der heute bestehenden IV-Verträge den 31.12.2006 nicht überleben werden. Ich sehe das anders.

    Die IV-Verträge auf der Basis des § 140 SGB V können bereits jetzt schon als Einzel- oder Direktverträge bezeichnet werden. Entscheidend ist aber wohl, und darauf zielen die von Ihnen Literaturhinweis ab, dass nach Abschluss der Konvergenzphase im Krankenhausbereich (Ende 2009) neue, andere Vertrags- und Vergütungsformen wirksam werden könnten.

    Die jetztige Phase der IV-Verträge dient also dazu, auszuprobieren, ob diese Form der Vertragsgestaltung nach 2009 regelhaft und bindend zum Einsatz kommen kann. Sollte dies zu kommen, könnte das zur Konsequenz haben, dass Einkaufsmodelle der Krankenkassen Platz greifen, eine Abkehr von der bishrigen Form der Krankenhausplanung erfolgt, der landesweite Basisfallwert zur Orientierungsgröße wird oder das Verhandlungsprinzip der KK \"Einheitlich und Gemeinsam\" aufgehoben wird. Der Phantasie sind fast keine Grenzen gesetzt, auch weil der Gesetzgeber es bislang bewusst vermieden hat, klare Aussagen über die Zeit nach dem 31.12.2009 zu machen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag Herr Meyer,

    an der Kalkulation 2005 nehmen immerhin schon 220 Krankenhäuser - unterschiedlicher Größe, Leistungsstruktur und Trägerschaft - teil. Insofern sind dies schon mehr als 10 % !

    Gesetzliche Grundlage für die Bildung des LBFW ist in der Tat das KHEntgG (§ 10), wobei dieses dann bei einzelnen Tatbeständen (z.B. die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V) auch einmal auf andere Rechtsvorschriften verweist.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Zwaennie,

    ich denke, dass ist durchaus ein akzeptabler Ansatz, die Kosten für eine Begleitpersonen zu ermitteln. Dient diese Kalkulation \"lediglich\" der internen Transparenz - zum Beispiel um deutlich zu machen, dass mit dem Erlös von 45,00 EURO täglich eine recht adäquate Vergütung gezahlt wird - oder ist beabsichtigt, im Rahmen der Pflegesatz-/Entgeltver-handlungen \"nur\" die Kosten (und nicht die Erlöse) auszugliedern ?

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag,

    dazu der Vollständigkeit halber noch die Kommentierung aus dem Vertragsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen zu § 9 Abs. 3 des AOP-Vertrages:

    \"Hier sind Sachkostenpositionen aufgeführt, die nach Einzelaufwand erstattet werden, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 15 Euro (früher 25,56 Euro) übersteigen. Dabei sind - mittlerweile auch durch die DKG anerkannt - nur diejenigen Kosten zu erstatten, die den Betrag von 15 Euro übersteigen. Ein Sachkostenbetrag von 40 Euro würde in Höhe von 25 Euro erstattet.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag Anli,

    die Frage, welche Diagnose den höchsten Aufwand verursacht hat - und damit zur Hauptdiagnose wird - stammt aus vergangenen Zeiten. Sie war im \"alten\" Fallpauschalensystem nach BPflV relevant.

    Für mich stellt sich die Frage, wer bzw. welcher Arzt mit welcher Diagnosestellung die Krankenhauseinweisung veranlasst hat. Möglicherweise wohl doch der belegärztlich tätige HNO-Arzt ? In diesem Falle - und nicht nur aus diesem Grund - würde ich Herrn Duck folgen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag Herr Vennfeld,

    Zusatzentgelte, wie sie in den Anlagen zur FPV 2005 fixiert sind, werden aus dem Budget \"herausgezogen\" und separat vereinbart und vergütet. Die Folgen sind vielschichtig: Auswirkungen auf die Höhe des Landesbasisfallwertes und des krankenhausindividuellen Basisfallwertes, auf das Mehrerlösausgleichsvolumen des Krankenhauses usw. usf.

    Die Fragestellung sollte daher schon etwas konkreter sein.

    Mit Ihrer Frage nach den \"2 Gruppen für den 100%-Ansatz\" kann ich so leider überhaupt nichts anfangen - aber vielleicht hat ja ein anderer Forumsteilnehmer eine Idee !

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Forum,

    zunächst muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der MDK nach § 277 Abs. 1 SGB V verpflichtet ist, den sonstigen Leistungserbringern - zu denen die Krankenhäuser zählen - das Ergebnis seiner gutachterlichen Stellungnahme unmittelbar mitzuteilen. Das geschieht in den mir bekannten Fällen vielfach durch die Übermittlung der Kopie des MDK-Gutachtens an das Krankenhaus.

    Richtig ist auch, dass die (Letzt-)Entscheidung der Krankenkassen vorbehalten bleibt. Sie muss also keineswegs dem MDK-Gutachten bzw. dem Fazit dieses Gutachtens folgen ! Schon allein aus diesem Grunde ist meines Erachtens unsinnig zu erwarten, dass seitens des Krankenhauses selbstständig auf das Gutachten reagiert wird und beispielsweise eine korrigierte Rechnungslegung veranlasst wird. (Eine Reaktion des Krankenhauses ist nur immer dann angezeigt, wenn das Gutachten nicht akzeptiert werden kann und folglich Widerspruch eingelegt wird.)

    Die eine von Herrn Horndasch genannte Krankenkasse muss sich also wohl oder übel schon die Mühe machen, wenn sie dem MDK-Gutachten folgen will, eine korrekte Forderung - mit Bezug auf das MDK-Gutachten - an das Krankenhaus zu richten.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Abend,

    klar ! Die Vereinbarung (!) zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenvereinbarung 2005 - FPV 2005) enthält (wiederum) eine Anlage 1 mit dem kompletten Fallpauschalenkatalog. In Splate 13 dieser Tabelle sind die DRGs gekennzeichnet, die von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen worden sind.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag Lobo,

    die beiden Antworten beziehen sich auf Zahlungsfristen, die in der Tat in den Landesverträgen nach § 112 SGB V geregelt sind. Ihre Frage zielt jedoch darauf ab, ob es für die Krankenhäuser eine wie auch immer geartete Verpflichtung gibt, die Krankenhausleistungen innerhalb einer bestimmten Frist abzurechnen. Richtig ?

    Nach meinem Kenntnisstand gibt es derartige Fristen - außerhalb den üblichen Verjährungsfristen - nicht. In den mir bekannten Landesverträgen besteht (lediglich) die Verpflichtung für die Krankenhäuser, die Aufnahme eines Versicherten (mittels eines Aufnahmedatensatzes) innerhalb einer Frist dem Kostenträger/der Krankenkasse anzuzeigen.

    Es würde sich ja sonst auch kaum erklären lassen, wie einige Beiträge im Forum zeigen, dass Krankenhäuser noch jetzt Rechnungen für abgeschlossene Behandlungsfälle aus dem Vorjahr bei den Krankenkassen zur Bezahlung einreichen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Winnie,

    eine kleine Richtigstellung:

    Sie schreiben, dass es dem Krankenhaus wirtschaftlich keinen Nutzen bringe, möglichst viele Eltern aus medizinischen Gründen mitaufzunehmen, da die Erlöse für die Mitaufnahme aus dem Gesamtbudget herausgerechnet werden.

    Es ist zwar richtig, dass die kalkulierten bzw. vereinbarten Erlöse für die Mitaufnahme aus dem Gesamtbudget herausgerechnet werden. Wenn die tatsächlichen Erlöse (Ist-Erlöse) jedoch höher ausfallen, erfolgt dafür prinzipiell kein (Erlös-)Ausgleich. Die üblichen Ausgleichsregelungen (siehe im wesentlichen § 4 Abs. 9 KHEntgG) gelten hier nicht. Das Krankenhaus kann also die Mehrerlöse in vollem Umfang behalten. Es sei denn, es wird zwischen dem Krankenhausträger und den Krankenkassen ein \"Sonderausgleich\" (Fehlschätzungsausgleich) auch für diese Erlöse vereinbart, der dann selbstverständlich auch für einen Mindererlös gelten sollte.

    Gruß

    Der Systemlernende