Beiträge von Systemlernender

    Hallo Herr Thomson,

    die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen in St. Augustin ist für die Vergabe von IK zuständig. Ich könnte mir daher vorstellen, dass dort auch eine Liste über die IK aller Krankenkassen abgefordert werden kann. Zumindest könnte diese Stelle einen konkreten Tipp über mögliche Ansprechpartner geben.

    Hier nun erst einmal die genaue Anschrift:

    Sammel- und Verteilstelle IK (SVI) der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
    Alte Heerstraße 111
    53757 St. Augustin
    Telefon 02241 / 231-1800
    Telefax 02241 / 231-1334

    Gruß und noch einen schönen Sonntag

    Der Systemlernende

    Guten Tag Walter,

    das PKV-Unternehmen hat meines Erachtens recht. Im § 1 Abs. 5 Satz 3 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPV 2005), abgeschlossen zwischen den Verbänden der Gesetzlichen Krankenversicherung, des Verbandes der PKV (!) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, heißt es wörtlich:
    \"Die Fallpauschale für das gesunde Neugeborene ist mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen.\"

    Ob die Leistungen der Auslandskrankenversicherung ihrer Freundin die besonderen Abrechnungsmodalitäten des aktuellen deutschen Krankenhausvergütungssystem umfassen, bedarf möglicherweise in der Tat einer juristischen Klärung.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag Herr Meyer,

    in der Tat ist es so, dass derzeit nahezu völlig unklar ist, wie es ab 2009/2010 weitergehen soll. Es gibt zwar dazu schon einige interessenbezogene Überlegungen, die mit den Stichworten \"völlige Mengenfreigabe\", \"Modifizierte Budgetierung\", \"Einkaufsmodelle\" umschrieben werden können. Fest steht jedenfalls, dass sich der Gesetzgeber dazu bislang nicht erklärt hat. (Ich denke die Entscheidung wird wohl auch davon abhängig gemacht werden, wie die Situation der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2008 aussehen wird.)

    Wenn ich mir die aktuelle Diskussion über die Landesbasisfallwerte ansehe, kann nicht einmal sicher sein, ob es nach Beendigung der sogenannten Konvergenzphase überhaupt noch bundeslandbezogene LBFW gibt. Die aktuelle norddeutsche Initiative aus Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zielt gerade darauf ab, zu einem bundesweiten LBFW zu kommen. Die Krankenhausvertreter aus Hamburg, obwohl ja auch zu Norddeutschland gehörend, dürften dies aber völlig anders sehen.

    Also es bleibt spannend.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Ambu,
    hallo Herr Killmer,

    ich stimme Ihnen, Herr Killmer, zu, dass ein \"direkter Zugang\" zur ambulanten Operation ausnahmsweise möglich ist. Im § 2 Abs. 1 des ab 01.04.2005 gültigen AOP-Vertrages heißt es u.a.:

    \"Eingriffe gemäß 115 b SGB V sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines Überweisungsscheins durchgeführt werden. Falls ein Versicherter ohne Überweisungsschein das Krankenhaus zur ambulanten Operation aufsucht, gilt die Krankenversichertenkarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis der Mitgliedschaft. Bei Fehlen ...\"

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Scholze,

    Ihr Vergütungskonstrukt ist keinesfalls falsch aufgebaut. Jeder Privatpatient bzw. jeder Patient, der wahlärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich \"ein Gewinn\" für das Krankenhaus. Da von den Liquidationserlösen der Chefärzte ein mehr oder minder hoher Anteil - ist vertraglich zwischen Krankenhausträger und liquidationsberechtigtem Arzt zu regeln - an den Krankenhausträger abzuführen ist.

    Gleichwohl ist die dem Budget zugrunde liegende Fallzahl natürlich im Auge zu behalten. Ein deutliches Mehr an Privatpatienten und damit deutliches Mehr gegenüber der vereinbarten Fallzahl und - damit zusammenhängend - möglicherweise ein deutlicher Mehrerlös gegenüber dem Budget führt zu Ausgleichsverbindlichkeiten.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Scholze,

    machen wir es einfach einmal konkret:

    Wenn eine Krankenkasse X beispielsweise mit einem Krankenhaus in Mecklenburg-Vorpommern (MV) einen IV-Vertrag abschliesst, dann handelt es sich folglich um ein Krankenhaus in der Region der Kassenärztlichen Vereinigung MV. Folglich können die Rechnungen aller Krankenhäuser in MV von dieser Krankenkasse um bis zu 1 v.H. gekürzt werden - zumindest während der Laufzeit des Vertrages und bis höchstens Ende 2006. (Das sich die Rechnungskürzung nicht auf alle Elemente der Krankenhausrechnung bezieht - bestimmte Zuschläge bleiben beispielsweise \"außen vor\" - soll hier einmal vernachlässigt werden.)

    Iv-Verträge, bei denen weder niedergelassene Vertragsärzte noch Krankenhäuser beteiligt sind, sind mir nicht bekannt.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Zabi,

    ich teile nicht die Auffassung von Herrn Dr. Leonhardt.

    Im § 3 Abs. 1 FPV 2005 heißt es: \"Im Fall einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist ...\"

    Bei einer Rehabiltationsklinik handelt es definitionsgemäß um kein Krankenhaus, auch wenn dort Leistungen der Phase B erbracht werden, die leistungsrechtlich den allgemeinen Krankenhausleistungen zugeordnet werden. (Die Rehaklinik rechnet ja wohl auch keine DRG-Fallpauschale für die Leistungen der Phase B ab.) Beim Verlegungsabschlag wird aber nicht auf die Art der Leistung sondern auf den Charakter der Institution abgestellt.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Herr Scholze,

    die Vereinbarung einer Garantieleistung kann sicher ein wesentliches Element im Rahmen eines IV-Vertrages sein, zwingend oder notwendig ist sie jedoch nicht.

    Die mir bekannten IV sehen in der Tat im Bereich der Hüftendoprothetik vielfach eine 10jährige Garantiezeit vor. Innerhalb dieses Zeitraumes sollen keine Krankenhausleistungen gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die erneute operative Versorgung auf Komplikationen zurückzuführen ist. Soweit die Theorie; die praktischen Fragen, die sich in einem konkreten Fall stellen, werden damit jedoch noch nicht beantwortet. Zum Beispiel:

    - Wann liegt eine Komplikation im Sinne des IV-Vertrages vor ?
    - Ist die Komplikation möglicherweise allein auf ein entsprechendes Verhalten des Versicherten/Patienten zurückzuführen ?
    - Wer entscheidet, ob es sich um eine Garantieleistung handelt oder nicht.
    - Was passiert, wenn der Versicherte/Patient innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes seine Krankenkasse wechselt ?

    Kurzum ich betrachte die Garantieleistung als ein gewisses Marketinginstrument. Dem Versicherten/Patienten wird das Gefühl gegeben, das insbesondere diese Klinik, mit der ein IV besteht, eine hochwertige medizinische Versorgung bietet und daher keine Probleme hat, auch eine 10jährige Garantieleistung zu gewähren.

    Kurze Anmerkung zum Beitrag von D. Duck: Die IV ist vom Grundgedanken zwar nicht gemacht, um eine Umverteilung der Finanzierung zu bewirken, diese Umverteilung ist jedoch eine wesentliche Folge eines IV !

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Tag Herr Neumann,

    es ist völlig richtig, dass nach § 4 Abs. 2 Nr. 1d KHEntgG das Erlösbudget um anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden, zu bereinigen bzw. zu mindern ist.

    Nur was sind anteilige Kosten ?

    Sicher nicht die EBM-Erlöse, da ich gebe ich Ihnen Recht. Aber sind es dann zwingend die Fallerlöse der entsprechenden DRG, basierend auf den durchschnittlichen Fallerlösen des Krankenhauses ?

    (Würde eine Budgetminderung auf Basis varibaler Kosten erfolgen, so könnte das zur Folge haben, dass bei Verbleib der Fixkostenanteile im Budget und dem ja alternativ zu erzielenden Erlös für die ambulante OP auf der Grundlage des EBM, das Krankenhaus letztendlich höhere Gesamterlöse erzielen kann, als ohne den Vollzug der Budgetminderung. Ist das gewollt ?)

    Interessante Fragen; warten wir \'mal Ihren Verhandlungstermin am 24.05.2005 ab.

    Gruß

    Der Systemlernende