Beiträge von Systemlernender

    Hallo Herr Lindner,

    auch ich bin der Auffassung, dass die von Herrn Gonschorek geschilderte Leistung alle Bedingungen einer vorstationären Behandlung erfüllt und folglich diese Leistungen in Form einer vorstationären Behandlungspauschale abgerechnet werden können bzw. vergütet werden müssen.

    Die von Ihnen genannte Fallkonstellation begründet jedoch m.E. keinen separaten (zusätzlichen) Vergütungsanspruch auf eine vorstationäre Behandlungspauschale. Ich verweise zum einen auf die zahlreichen Diskussionsbeiträge im Forum zu diesem Thema (und auf das vorläufige Fazit !) und zum anderen auf den folgenden Aspekt: Nach § 8 Abs. 2 Ziffer 4 ist eine vorstationäre Behandlung neben der Fallpauschale nicht gesondert abrechenbar. Klar und eindeutige Aussage, ohne wenn und aber ! Ein Verweis oder Hinweis auf § 115 a SGB V erfolgt gar nicht und somit kann meines Erachtens auch nicht mit den \"zeitlichen Vorgaben des SGB V\" argumentiert werden.

    Gruß

    Hallo,

    die beste Definition findet sich m.E. immer noch im Originalgesetzestext - und zwar in den § 8 ff Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Demnach kann zwischen dem Land und dem Krankenhausträger eine teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger für bestimmte Investitionsvorhaben vereinbart werden. Zu diesen Investitionsvorhaben gehört beispielsweise die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren oder aber auch die Errichtung von KH einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern (!).

    Der Gesetzgeber hat mit der Neuformulierung des § 8 KHG erstmals mit Beginn des Jahres 1993 explizit den Begriff der Teilförderung in das KHG eingeführt. Angesichts leerer Länderkassen wollte man also die Krankenhausträger stärker in die unmittelbare Finanzierungsverantwortung für Investitionsprojekte nehmen. Kurzum dürfte heute gelten: Anträge der Krankenhäuser bei den Ländern auf Finanzierung von Investitionsvorhaben haben nur dann eine Chance, wenn der Krankenhausträger sich zu einer bestimmten Beteiligung bereiterklärt.

    \"Teilgeförderte Krankenhäuser\" können aber auch Krankenhäuser sein, die teilweise - mit einer bestimmten Kapazität - in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen worden sind (und damit einen Investitionskostenanspruch gegenüber dem Land haben) und die darüber hinaus für einen weiteren Krankenhausteil - mit einer bestimmten Kapazität - \"lediglich\" einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen-Verbänden unterhalten. Diese Mischformen dürften in der BR Deutschland allerdings sehr selten sein.

    Soweit diese relativ wenigen Anmerkungen zu einem recht komplexen Thema.

    Gruß