Hallo Herr Lindner,
auch ich bin der Auffassung, dass die von Herrn Gonschorek geschilderte Leistung alle Bedingungen einer vorstationären Behandlung erfüllt und folglich diese Leistungen in Form einer vorstationären Behandlungspauschale abgerechnet werden können bzw. vergütet werden müssen.
Die von Ihnen genannte Fallkonstellation begründet jedoch m.E. keinen separaten (zusätzlichen) Vergütungsanspruch auf eine vorstationäre Behandlungspauschale. Ich verweise zum einen auf die zahlreichen Diskussionsbeiträge im Forum zu diesem Thema (und auf das vorläufige Fazit !) und zum anderen auf den folgenden Aspekt: Nach § 8 Abs. 2 Ziffer 4 ist eine vorstationäre Behandlung neben der Fallpauschale nicht gesondert abrechenbar. Klar und eindeutige Aussage, ohne wenn und aber ! Ein Verweis oder Hinweis auf § 115 a SGB V erfolgt gar nicht und somit kann meines Erachtens auch nicht mit den \"zeitlichen Vorgaben des SGB V\" argumentiert werden.
Gruß