Hallo Stefan M.,
hallo Forum,
auch meinerseits noch ein paar (ergänzende) Anmerkungen:
1.) Bei den genannten ZE sind offenbar die krankenhausindividuellen (Zusatz-)Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 N. 2 KHEntgG gemeint, die in der Anlage 4 zur Fallpauschalenvereinbarung niedergelegt sind. Diese dürften zumindest teilweise und bislang - vor ihrem Status als Zusatzentgelt - Bestandteil des Budgets gewesen sein. (Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang, ist eines der wichtigeren Themen der Budget-/Entgeltverhandlungen zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen.)
2.) Stellt sich heraus, dass das ZE-Volumen hinsichtlich der Menge zu hoch kalkuliert und vereinbart worden ist, so ist damit - darauf hat Herr Zierold hingewiesen - das Budget (und der Basisfallwert) um einen zu hohen Betrag \"entlastet\" worden (\"Geld weg - für alle Zeiten\").
3.) Ein Mindererlösausgleichsanspruch für die genannten ZE ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 6 KHEntgG mit Verweis auf § 11 Abs. 9 BPFlV a.F..
4.) Im Folgejahr die vereinbarte Menge an ZE einfach \"ungebrochen\" fortzuschreiben - ohne Rücksicht auf die Istsituation - dürfte in der Tat, und hier ist Herrn Stern ausdrücklich zuzustimmen, kaum realisierbar sein.
5.) Wenn es gelingt, die Krankenkassen davon zu überzeugen, dass es sich bei dem ZE X oder Y um eine völlig neue Leistung handelt, die sich bislang nicht im DRG-Budget befunden hat (\"Ausgliederung also Null\"), so hätte Stefan M recht.
Gruß
Der Systemlernende