Beiträge von Systemlernender

    Hallo Herr M.,

    in der Regel unterliegen neurologische Einrichtungen, welche die Phase B \"anbieten\", dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und damit auch dem KHEntgG. Es gibt aber in einigen Bundesländern immer noch Einrichtungen, die auch die Phase B der neurologischen Rehabilitation nicht als Krankenhausbehandlung \"erbringen\".

    Ob die genannte Einrichtung in Brandenburg den Regeln des KHG und des KHEntgG unterliegt, wäre also zu klären. Dass unabhängig von der Art der Einrichtung ein Vergütungsanspruch Ihres Hauses besteht, bleibt davon natürlich unberührt.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo fimuc,

    ... völlig korrekt ! Das mit der 3. Lesung im Bundestag am 18.12.2008 verabschiedete sogenannte Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) muss noch durch den Bundesrat. Nach der Terminplanung soll dort am 13.02.2009 die Verabschiedung erfolgen. Änderungen gegenüber der im Bundestag verabschiedeten Fassung sind aber nicht mehr zu erwarten.

    Somit dürfte im § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V der Betrag \"100 Euro\" durch den Betrag \"300 Euro\" ersetzt werden - gültig ab Veröffentlichung des KHRG im Bundesanzeiger ?

    Gruß

    Der Systemlernende

    Guten Morgen,

    die Krankenkasse, die zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der Kodierung mit der Folge eines höheren Relativgewichtes (RG) fordert, hat möglicherweise den Morbi-RSA in seinen vielfältigen Wirkungsweisen noch nicht ganz verstanden.

    Die Zuweisungen bzw. Augsleichssätze nach den \"hierarchisierten Morbiditätsgruppen (HMG)\" werden erst Mitte November 2008 vom Bundesversicherungsamt veröffentlicht und erst dann kann möglicherweise und prinzipiell beurteilt werden, ob eine Zuweisung höher ist als die Differenz aufgrund eines höheren RG.

    Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Nebenbedingungen, die für die Zuweisung bzw. das Wirksamwerden des Ausgleichssatzes eine Rolle spielen und die bei solchen \"Spielchen\" zu beachten sind. Ob es daher für die Krankenkassen wirklich ratsam ist, nunmehr die Krankenhäuser auf Höhergruppierungen zu drängen, wage ich zu bezweifeln.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo,

    die Vorgehensweise der KK überrascht. Normalerweise ist es üblich, bei einer Indikation, die eine mögliche kosmetische Komponente erkennen lässt, den MDK vor der geplanten Aufnahme zu kontaktieren und um eine gutachterliche Stellungnahme zu bitten.

    Das setzt allerdings voraus, dass sich entweder der Versicherte/die Versicherte vor einer geplanten stationären Aufnahme mit der KK in Verbindung setzt oder das Krankenhaus den Versicherten/die Versicherte vor einer Aufnahme zu der KK schickt, um vorab eindeutige Klarheit über die Kostenregelung zu erreichen.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Lupus,

    im § 2 KHEntgG (bzw. § 2 BPflV) definiert der Gesetz- und Verordnungsgeber die Krankenhausleistungen und nimmt eine Abgrenzung zu den so genannten allgemeinen Krankenhausleistungen vor. § 17 KHEntgG widmet sich den Wahlleistungen und insbesondere den wahlärztlichen Leistungen.

    Wahlärztliche Leistungen dürften die Leistungen eines liquidationsberechtigten Arztes sein, die vom Patienten dezidiert von diesem gewünscht werden und die somit explizit (schriftlich) vereinbart werden müssen. Streitigkeiten (zwischen Patient und \"Wahlarzt\") gab und gibt es oftmals hinsichtlich der persönlichen Erbringung der Leistungen durch den \"Wahlarzt\" und dessen Vertretung sowie zur Delegation von Leistungen auf nachgeordnete Ärzte.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo GeRo,

    ich denke, die Krankenkasse beruft sich auf den § 2 Abs. 2 KHEntgG. Demnach gehören zu den sogenannten allgemeinen Krankenhausleistungen, die mit den vereinbarten bzw. festgesetzten Entgelten vergütet werden, auch \"die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter\".

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo RouvenS,

    bei den Leistungen nach § 116 b SGB V handelt es sich um ambulante Krankenhausleistungen - vergleichbar mit den ambulanten Operationen nach § 115 b SGB V.

    Für die Abrechnung dieser Leistungen ist kein Vertragsabschluss zwischen Krankenhaus und Krankenkassen von Nöten. Das Krankenhaus kann dann eine Leistung aus dem Katalog nach § 116 b SGB mit den Krankenkassen auf der Grundlage des EBM abrechnen, wenn es dafür dezidiert eine Zulassung von der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde (Ministerium) erhalten hat. Für die Krankenkassen besteht folglich ein so genannter Kontrahierungszwang - (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz !)

    Ob und ggf. in welchem Umfang die Krankenkassen die Thematik des § 116 b SGB V im Rahmen der Budget-/Entgeltverhandlungen \"ansprechen\" werden, bleibt abzuwarten. Denkbar ist natürlich schon, dass über mögliche \"Verlagerungen\" vom stationären und teilstationären Bereich in den ambulanten Bereich diskutiert werden könnte.

    Einen Bezug zum Hausärzte- und Hausapothekenvertrag der BARMER kann ich überhaupt nicht erkennen !?

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo RouvenS,

    zunächst erst einmal willkommen im Forum ! Mit dieser Frage wird ja ein ganz spannendes Thema \"aufgemacht\".

    Zulassungen von Anträgen auf die Erbringung von Leistungen auf der Basis des § 116 b SGB V sind mir bislang nicht bekannt. Aber in den meisten Bundesländern bzw. in den dortigen Zulassungsgremien - das sind die für die Landeskrankenhausplanung gebildeten Ausschüsse - werden diverse Anträge behandelt und einige dürften kurz vor der Zulassung stehen. Das gilt vor allen Dingen für die Behandlung jener \"Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen\", zu denen es bereits entsprechende Richtlinien des G-BA gibt.

    Probleme, soweit ich diese erkennen kann, gibt es allerorts mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, die durch die Zulassungen vielfach ihren Sicherstellungsauftrag und/oder bewährte Versorgungsstrukturen gefährdet sehen und mittel- und langfristige Honorarverluste befürchten und nicht zuletzt deshalb enge Mitwirkungsrechte einfordern.

    Wenn es zu einer Zulassung kommen sollte, so wird es sicher dann noch einige Diskussionen darüber geben, welcher Punktwert anzusetzen ist (eher geringeres Problem) und welche EBM-Ziffern zugrunde gelegt werden können.

    Dies erst einmal zum Einstieg.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Stefan M.,
    hallo Forum,

    auch meinerseits noch ein paar (ergänzende) Anmerkungen:

    1.) Bei den genannten ZE sind offenbar die krankenhausindividuellen (Zusatz-)Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 N. 2 KHEntgG gemeint, die in der Anlage 4 zur Fallpauschalenvereinbarung niedergelegt sind. Diese dürften zumindest teilweise und bislang - vor ihrem Status als Zusatzentgelt - Bestandteil des Budgets gewesen sein. (Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang, ist eines der wichtigeren Themen der Budget-/Entgeltverhandlungen zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen.)

    2.) Stellt sich heraus, dass das ZE-Volumen hinsichtlich der Menge zu hoch kalkuliert und vereinbart worden ist, so ist damit - darauf hat Herr Zierold hingewiesen - das Budget (und der Basisfallwert) um einen zu hohen Betrag \"entlastet\" worden (\"Geld weg - für alle Zeiten\").

    3.) Ein Mindererlösausgleichsanspruch für die genannten ZE ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 6 KHEntgG mit Verweis auf § 11 Abs. 9 BPFlV a.F..

    4.) Im Folgejahr die vereinbarte Menge an ZE einfach \"ungebrochen\" fortzuschreiben - ohne Rücksicht auf die Istsituation - dürfte in der Tat, und hier ist Herrn Stern ausdrücklich zuzustimmen, kaum realisierbar sein.

    5.) Wenn es gelingt, die Krankenkassen davon zu überzeugen, dass es sich bei dem ZE X oder Y um eine völlig neue Leistung handelt, die sich bislang nicht im DRG-Budget befunden hat (\"Ausgliederung also Null\"), so hätte Stefan M recht.

    Gruß

    Der Systemlernende

    Hallo Atax,

    die Rechtsgrundlage für den so genannten DRG-Systemzuschlag ist § 17 b Abs. 5 KHG. Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich relativ eindeutig, dass psychiatrische Krankenhausleistungen mit dem Zuschlag nichts zu tun haben; Psychiatrische Fachkrankenhäuser können diesen Zuschlag nicht abrechnen und folglich auch nicht abzuführen.

    Gruß

    Der Systemlernende