Hallo Herr Schulz,
hallo Forum,
die Tatsache, eine Konzession zum Betreiben eines (Privat-)Krankenhauses nach § 30 Gewerbeordnung erhalten zu haben, ist nicht gleichzusetzen mit einer Zulassung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (§§ 108, 109).
Zuschläge für die externe Qualitätssicherung und der sogenannte DRG-Systemzuschlag können daher grundsätzlich nicht abgerechnet werden, da diese nur für \"zugelassene\" Krankenhäuser gelten. Die Verpflichtung, sich an externen Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen, gilt folglich auch nur für \"zugelassene\" Krankenhäuser.
Gruß
Der Systemlernende