Hallo Herr Weigand,
hallo Forum,
der Hinweis der Kostenträger, dass die Innere Abteilung des Krankenhauses nicht über eine \"Schwerpunktzulassung\" für den qualifizierten (Alkohol-)Entzug verfüge, kann, muss aber nicht unbedingt überzeugen.
Möglicherweise besteht in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung, derartige Schwerpunkte krankenhausplanerisch \"zu verankern\". Wenn dieser Weg über die Krankenhausplanung nicht gegangen worden ist, so hätten die Kostenträger mit ihrer Ablehnung (\"keine Zulassung\") formal recht. Mir ist bekannt, dass in Krankenhausplänen und den entsprechenden Feststellungsbescheiden anderer Bundesländer bestimmte Schwerpunkte des Versorgungsauftrages explizit herausgestellt werden.
Andererseits gibt es den § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V, demzufolge - unter bestimmten Voraussetzungen - die Leistungsstruktur des Krankenhauses durch die Vertragsparteien (Krankenhaus und Kostenträger) vereinbart werden kann. Warum von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, vermag ich natürlich nicht zu sagen. Ich habe aber die Aussage so verstanden, dass die strukturellen und qualitativen Anforderungen für den qualifizierten Entzug auch von den Kostenträgern nicht in Zweifel gezogen worden sind.
Gruß
Der Systemlernende