Vielen Dank Herr Horndasch! VG
Beiträge von jspannhoff
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Hallo zusammen,
tatsächlich bin ich heute darüber "gestolpert", dass bspw. bei Leistenhernien teilweise die OPS sowhol im AOP als auch im Hybrid-DRG-Katalog aufgeführt sind.
Ist es so (wie ein Kollege hier gepostet hat), dass es eine Bevorzugung gibt (z.B. die 5-530.31 ist in beiden Katalogen gelistet) zugunsten AOP oder Hybrid?
Was sollte man in diesem Fall (OPS 5-530.31) machen? Hybrid oder AOP?
Ich hoffe, die Frage ist nicht allzu ...
VG
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Liebe KollegInnen,
in unserem Haus werden elektive Hüft-TEPs durchgeführt. Der Chirurg bringt im Rahmen der OP Fibrinkleber auf die freiliegende Spongiosa am Schenkelhals nach Implantation der TEP auf , um die Rekortikalisierung zu fördern. Er ist sich aber nicht ganz sicher (und ich auch nicht), welche OPS-Ziffer hierfür kodiert werden kann.
Im der forumssuche habe ich leider nichts gefunden. Kann mir da einer von Ihnen was zu sagen?
Vielen Dank und Gruß!
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Guten Morgen,
ich frage wegen folgendem Sachverhalt: Pat. kommt mit Einweisung HA zur operativen Behandlung einer Leistenhernie / eines Leistenhernienrezidivs.
Es wird eine diagn. Laparoskopie durchgeführt, in welcher sich keine Hernie darstellen lässt. Der Pat. wird am Folgetag entlassen. Wie lässt sich das am Besten kodieren, es war als Hybrid-DRG-Fall gedacht. Was würden Sie mir raten?
Viele Grüße
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Guten Morgen,
vielen Dank für die schnellen Antworten! Ich habe die Anamnese nicht richtig dargelegt, sorry.
Bei dem Pat. wird derzeit eine ambulante palliative Strahlentherapie durchgeführt. Im stationären Aufenthalt hier wegen abdominellen Schmerzen erfolgte eine CT-Abdomen / Becken, in welcher sich die Tumorprogression bestätigt hat. Es erfolgte eine medikamentöse Einstellung mit Analgetika und die Einrichtung einer SAPV bei Entlassung.
Im Schlichtungsverfahren - Aktenzeichen: 01/2015- (siehe link von MiChu) heißt es:
"Wird bei einem Patienten - mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekanntem Malignom und bevor die Malignom-Behandlung endgültig abgeschlossen ist - während des stationären Aufenthaltes ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge einer Tumortherapie oder eines Tumors behandelt, wird in diesem Fall die behandelte Erkrankung als Hauptdiagnose angegeben und der Tumor als Nebendiagnose.
Hiervon ausgenommen sind solche Fälle, bei denen weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung durchgeführt werden".
Ich habe mir den Text des Schlichtungsverfahrens zigmal durchgelesen und interpretiere den Text dahingehend, dass bei nicht abgeschlossener Tumorbehandlung (palliative Therapie ist ja auch eine Behandlung) und diagnostischen Maßnahmen (CT Abdomen / Becken) die KDR 0201 gilt, wonach der Malignom-Kode als HD gilt.
Oder habe ich einen Denkfehler?
Auf jeden Fall schon einmal vielen Dank für die Hilfe. Viele Grüße!
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Liebes Forum,
ich habe die Suchfunktion bemüht, das betreffende Thema ist allerdings von 2005, deshalb frage ich hier noch mal.
Es geht um die HD des folgenden Falles: Pat. mit vorbekanntem Kolonkarzinom (ED 2022) mit Metastasierung. Bei diagnostizierter Peritonealkarzinose 2023 Etablierung einer palliativen Chemotherapie.
Stationäre Aufnahme jetzt mit progredienten Bauchschmerzen. Hier im Aufenthalt Abdomen-CT mit nachgewiesener Tumorprogression. Im Aufenthalt medikamentöse analgetische Therapie und Entlassung mit Einrichtung einer SAPV.
Ist das Colonkarzinom HD oder die Schmerzen HD und das Karzinom ND? Für mich als Berufsanfänger ist das nicht so klar, trotzdem ich mir die DKR (D002; 0201) mehrfach durchgelesen habe.
Vielen Dank für Ihre Hilfe, VG, jspannhoff