Beiträge von J. Lucka

    Liebe Kollegen,

    wir laufen immer wieder in folgende Falle: Nach der OP ist für den Operateur ein komplikationsloser Verlauf abzusehen. Er beauftragt, mit der Reha-Klinik Kontakt aufzunehmen für eine baldige Verlegung. Die Rehaklinik sagt Termin in 4 Tagen zu.
    Nun kommt im Nachhinein der MDK und konstruiert, der Patient hätte ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Rehaklinik nicht mehr der vollstationären Behandlung bedurft. Mag ja stimmen. Aber ambulant ging auch nicht. Und die Reha hatte noch keinen Platz.

    Wie geht Ihr Entlassmanagement mit diesen Fällen um?
    Und wer hat mit welchem Erfolg dieses Problem schon vor ein SG getrieben?

    Vielen Dank für Ihre Hinweise

    Croc.

    Hallo Herr Blaschke,

    da steht das SG Aachen mit seinem aus einem KH rekrutierten singulären Gutachter dann gegen die Phalanx des MDK mit mehreren hundert an der SEG4-Empfehlung bastelnden Gutachtern. Wird sich noch zeigen, wer auf Dauer Recht behält...
    Die Auffassung der GKinD haben sich so jedenfalls nicht durchgesetzt. Der MDK hält typischerweise dagegen und drückt seine Meinung auch durch. Wenn Dysphagie, dann Dysphagie kodieren. Wenn Gastritis mit Erbrechen, dann ist die gestörte Nahrungsaufnahme immanent. Nach anfänglichen Querelen an dieser Ecke, die auch klar getriggert waren durch die nicht völlig uneigennützige Veröffentlichung von GKinD sind bei uns die Sachen eigentlich seit Jahren in ruhigem Fahrwasser.

    Gruß

    Croc.

    Hallo Kodimaus,

    die von Ihnen beanstandeten Gutachten stammen von einer Arbeitsgemeinschaft? Und nicht vom MDK? War es nicht so, daß der MDK 6 Wochen Zeit hatte, eine Prüfung anzuzeigen? Hat der MDK in diesen Fällen eine Anzeige geschickt?
    Sollten Sie keine Prüfanzeige des MDK vorliegen haben - dann machen Sie`s wie immer in solchen Fällen.

    ps.: Das gute Gutachten muß die Entscheidung des KH erschüttern. Tut´s das nicht, sind Ihre Chancen vor Gericht gut.

    Gruß

    Croc.

    Hallo Herr Schemmann,

    die Spondylodese erfolgt i.d.R. mit einer dorsalen Instrumentierung; d.h. der Code 5-836.x beschreibt den Einsatz des dorsalen Schrauben-Stab-Systems zur Spondylodese.
    Der Code 5-835.5 ist zur Angabe eines zusätzlich durchgeführten Osteosyntheseverfahrens zu verwenden. Da der Code 5-836.x aber regelhaft schon das Schrauben-Stab-System enthält, würde hier eine unzulässige Doppelcodierung entstehen. Der Code 5-835.5 kann daher eigentlich kaum mit der Spondylodese gleichzeitig codiert werden.

    Oder liege ich da falsch? Und was sagt das Definitionshandbuch zum Aufbau der DRG an dieser Stelle?

    Gruß

    Croc.

    Hallo Casapietra,

    ja, dieses Vorgehen kennen wir: Vollstationär nur so lange, wie überwachungspflichtig etc.. Wenn dann die Voraussetzungen zur Abrechnung der Pauschale noch nicht erreicht sind: Pech.
    Da der MDK häufig keine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit für die gesamte Zeit gesehen hat, wurde es unwirtschaftlich, diese Behandlung zu erbringen.

    Gruß

    Croc.

    Liebe Mitstreiter,

    ein wesentlicher Punkt in der Diskussion ist immer die Frage nach den großen und kleinen Gefäßen, wobei die Ablagerungen in den dicken Rohren von vielen Diskutanden nicht dem Diabetes zugerechnet werden.
    Da hilft der Blick ins Lehrbuch. Der DM verursacht nicht nur eine Mikroangiopathie, sondern erhöht auch das Risiko einer Makroangiopathie signifikant. Die Makroangiopathie gehört genau wie die Mikroangiopathie zum DM.
    Und es gibt eine bisher wenig beachtete gemeinsame Endstrecke beim DM und beim Rauchen: Schon eine Zigarette bremst die Insulinwirkung ebenso stark wie 20kg Übergewicht. Rauchen erhöht das Diabetes-Risiko um 60%. \"Die Zigarette nach dem Essen ist daher eine richtige Katastrophe\", so der Diabetologe.
    Nach dessen Ausführungen verursacht das Rauchen eine Art Diabetes mel. Typ 2 - mit entsprechender Wirkung auf die Gefäße.
    Soll heißen: Makroangiopathie ist kein Unterscheidungskriterium in der Diskussion. Und Rauchen ist diabetogen und auch dadurch gefäßschädigend.

    Gruß

    Croc.

    Lieber elnie,
    liebes Forum

    bei der genaueren Beschäftigung mit der Codierempfehlung fällt auf:

    1. am Ende des von Herrn Kollegen Blaschke beigefügten Artikel erklären die Autoren, daß die Darstellung des Themas unabhängig erfolgte - unterschrieben vom Vertreter eines Berufsverbandes, dessen Mitglieder von dieser Version der Codierung profitieren.

    2. Die Autoren empfehlen die Codierung der Osteolysen mit M89.55, einem Code aus dem Kapitel \"sonstige Osteopathien\". Als Exkl. steht über diesem Kapitel: Osteopathien nach medizinischen Maßnahmen. Diese wären unter M96 zu verschlüsseln. Diese Codierung führt nicht mehr zu einer DRG-Änderung.

    Die hier in Diskussion stehenden Osteolysen sind ganz eindeutig nach medizinischen Maßnahmen (Implantation einer Tep) aufgetreten. Bei richtiger Codierung dieser Osteolysen im Kapitel M96 sind diese Befunde für die Abrechnung nicht relevant.

    Bei korrekter Codierung der Osteolysen ist die ganze Aufregung umsonst gewesen.

    Weiterhin viel Spaß bei der Verteidigung der M89.55!

    Gruß

    Croc.

    Lieber Herr Rembs,

    Patientennutzen war bisher in diesem Thread nicht das Thema. Es ging um die korrekte Abrechung bzw. das Problem, daß Kassen und MDK diese Abrechung der vorstationären Pauschale überprüfen, weil sie vermuten, daß hier nicht immer die Notwendigkeit der Aufnahme überprüft wird. Sondern z. B. Konsiliarleistungen für den KV-Bereich erbracht werden. Im Falle der von mir erwähnten Gefäßsprechstunde ist das ganz eindeutig so. Der die Sprechstunde haltende Kollege hat keine Zulassung bekommen. Nun läuft die Abrechung eben über Einweisung und vorstat. Pauschale.
    Second opinion ist ungleich Abklärung vollstationärer Behandlung.
    Die Kassen hatten daran etwas auszusetzen. Und das Haus 40 km rechts hat dazu auch vor Gericht verloren.

    Gruß

    Croc.

    Liebe Kollegen,

    sooo aus der Welt ist die Idee, daß es an der vorstat. Behandlung Auffälligkeiten gibt, denn doch nicht.
    Ein Haus, von uns aus 40 km nach rechts, hat vor einem halben Jahr vor dem Sozialgericht zwei von drei Fällen mit dieser Fragestellung verloren. Da hat der Richter einen offensichtlichen Mißbrauch gesehen.
    Ein Haus, 100 km nach oben, betreibt mit geforderten Einweisungen eine Ambulanz, in der z. B. Lactose-Toleranztests durchgeführt werden.
    Und ein Haus, 25 km nach links, hat auf solchen geforderten (bitte geben Sie Ihrem Patienten eine Einweisung mit!) Einweisungen eine veritable Gefäßsprechstunde aufgebaut.
    Zu dem Mißbrauch durch den HA, der hier schnell und gut eine Abklärung am Facharzt vorbei organisieren will, gibt es durchaus auch Eigeninteressen der Häuser, die hier zu einer Fehlallokation führen kann.

    P.s.: Wir machen sowas nie.

    Croc.

    Liebe Mitstreiter,

    diese Anfragen zur 1-tägigen Cholezystektomie häufen sich, weil es ja tatsächlich so ist, daß es der großen Mehrheit der elektiven, unkomplizierten Patienten am Folgetag wieder recht gut geht. Nicht umsonst ist es in solchen Fällen international üblich, die Patienten nur noch für eine Nacht zu überwachen - oder sogar ambulant zu operieren. Die Kassen vermuten dort zu Recht ambulantes Potential - und versuchen, dies nun durch vermehrte Prüfaufträge auch zu erschließen. Daß der MDK-Gutachter in Bayern dies noch nicht durchsetzen konnte (wollte) ist vermutlich mehr sein persönliches Problem. Wenn ich hier über die Station laufe und die Patientinen am Morgen nach der OP am Frühstücksbüffet sehe und dann in die Akten schaue, dann bin ich heilfroh, daß bei uns der MDK dieses Feld bisher nur sehr sporadisch beackert.

    Gruß

    Croc.

    Lieber Herr Selter
    liebe Mitstreiter,

    a. der Link, den sie empfehlen, zeigt keine Ausdifferenzierung des Diskurses.
    b. die Antwort von Herrn Prof. Schwenzer und der DGGG steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Kodierrichtlinien.

    Ich bin hier gegenüber dem MDK in der Diskussion nicht voran gekommen.
    Der MDK argumentiert: Abgeleitet von den Allgemeinen Kodierrichtlinien für Prozeduren sind die Prozedurenkomponenten normalerweise inclusive und nur dann gesondert aufzuführen, wenn Abweichungen von diesem Prinzip in den Hinweisen beschrieben sind. Ein solcher Hinweis fehlt an dieser Stelle. Damit kann die Naht nicht zusätzlich kodiert werden.

    Daß die Fachgesellschaft das aber anders sieht, war kein so richtig überzeugendes Argument. Und, ehrlich gesagt, ich kann der DGGG da auch nicht so ganz folgen.

    Croc.