Beiträge von Luckystar

    Hallo Forum,

    eine Frage in die selbe Richtung.
    Das neue Gesetz was uns beschert wurde, hat ja unmittelbare Auswirkungen auf die Abrechnung der Überlieger zum Jahreswechsel in 12 Tagen.

    Da ist der Ab-/Zuschlag wegen Verlängerung der Konvergenzphase:
    Dieser wird ja bereits für die Überlieger fällig. Interessant, weil in
    Hessen ja bisher in der Regel nach Aufnahmen vereinbart wurde.
    Der weiterlaufende Zuschlag zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen
    wird doch sicherlich unter Einbezug des Ab-/Zuschlages wegen Verlängerung der Konvergenzphase berechnet.

    Viele Grüsse

    Hallo Zusammen,

    das KHRG ist durch das Kabinett.
    Leider ist die Abrechnung des Basisfallwertes ab 01.01.2009 in § 15 gekippt worden.

    Erst mit Genehmigung des LBF ist die Abrechnung möglich, da aber die Tariferhöhung zu 50% eingerechnet werden soll wird eine Einigung wohl dauern ...

    Zu dumm!

    Hallo,

    der niedergelassene Arzt muß für seine Leistung nach GOÄ abrechnen,
    da hat er wenig Wahlmöglichkeiten.
    Im Verhältnis zu Krankenhäusern ist der einfache Satz dabei nicht unüblich.

    Es gibt allerdings auch Konstellationen bei denen die Kosten des Ärztlichen Dienst vom OP-Teil genommen wird (abhängig davon, ob vielleicht auch ein Assistent gestellt wird).
    Bei der vertraglichen Vereinbarung muß jedoch vermerkt werden, das die Kalkulation und Berechnung auf GOÄ-Basis erfolgt, das reicht dann aus.


    Viele Grüsse

    Hallo Anja,

    also ich würde den Einstieg in die Thematik mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) beginnen.
    Dieses sieht in seinem § 17b die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen für einen Behandlungfall vor.
    Der nächste Schritt geht in Richtung Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).
    Dort steht dann drin was allgemeine Krankenhausleistungen sind (§ 2) und wie sie vergütet werden (§ 7) - mit Fallpauschalen.
    So weiss der Leser, warum für Krankenhäuser eine (Kosten-)Kalkulation auf Fallebene wichtig ist.
    Praktische Informationen erhälst Du dann aus dem Handbuch des INEKs:
    http://www.g-drg.de/dokumente/kalkhb_v2.pdf mit dem Schwerpunkt der Kalkulation der Relativgewichte.
    Da steht dann schon einmal drin was man alles so an Daten braucht, wenn man eine Kosteträgerrechnung einführen will. Meist liegen
    diese Daten nicht vor. D.h. die müssen erst erhoben werden, absoluter Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Anlage 5 des Handbuches.


    VG

    Hallo Zusammen,

    auch passend zum Thema:
    Auf die Frage, wer denn für die Mehrkosten bei einer möglichen Pandemie aufkommen soll, bzw. ob es dann Ausnahmetatbestände für die Krankenhausbudgets geben wird, hat in einer Veranstaltung ein uns allen bekannter Vertreter des BMGS gesagt, die Kostenträger haben dem BMGS bereits mitgeteilt, sie sehen die Kosten über die Mehrerlöse mit der Ausgelichssystematik bereits als abgegolten an.

    Viele Grüsse

    Hallo Zusammen,

    der weise Bundesfinnzhof hat ja am 05.10. ein schönes Urteil gefällt:

    \"Ein angestellter Krankenhausarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn diese Leistungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Das Krankenhaus als Arbeitgeber hat diese Einnahmen über die Lohnsteuerkarte des Krankenhausarztes zu versteuern, und die Steuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben.\"

    Wer von Ihnen versteuert das ab Januar?

    VG

    Jens Horstmann

    Hallo Herr Schrader, hallo Herr Schaffert,

    vielleicht sollte man noch ergänzend feststellen, dass
    § 60 SGB V ausschließlich die Kostenübernahme der Transportkosten durch die Krankenkasse regelt.

    § 2 Abs. 2 KHEntgG bzw. § 2 Abs. 2 BPflV regelt dagegen die Kostenübernahme der Transportkosten durch das Krankenhaus.

    Das heißt im Ergebnis: Eine mangelnde Kostenübernahme durch
    die Krankenkasse impliziert nicht automatisch die Kostenübernahme
    durch das Krankenhaus.
    Transportkosten für Aufnahme, Verlegung und Entlassung sind keine
    allgemeine Krankenhausleistungen, belasten die Krankenkasse oder den Patienten (wenn medizinisch nicht notwendig).


    VG

    Jens Horstmann

    Hallo,

    es gab da Meinungsverschiedenheiten zwischen den KVen und Krankenhäusern.
    Die Kven argumetierten, es gibt eine 14-tägige Nachbehandlungs-
    pflicht der Krankenhäuser die mit den DRG abgegolten wären.
    Sie ermutigten Ihre Vertragsärzte diese Leistungen
    gegenüber den Krankenhäusern abzurechnen und nicht den Honorar-
    topf zu belasten.
    Die Krankenhausgesellschaften argumentierten ambulante
    Nachbehandlungsleistungen seinen nicht kalkuliert worden
    und entsprechen in der Folge auch gar nicht dem Versorgungsauftrag.
    Daraufhin verweigerten teilweise Ärzte die poststationäre
    Behandlung in ihren Praxen.
    Im Ergebnis mußte jedoch die KV (hier die in Hessen) einlenken
    und empfiehlt nun aktuell Ihren Vertragsärzten nun doch die
    Leistung gegenüber der KV abzurechnen aber mit einer
    Pseudonummer zu versehen.
    Betreffend der präoperativen Diagnostik (Laryngoskopie o.ä.)
    vertreten wir die Meinung, nur wer bestellt (Konsil), bezahlt.

    Viele Grüsse

    Hallo,

    die Belegärzte sehen sich als Verlierer
    der Umstellung auf den EBM2000plus, da sie
    offensichtlich Abschläge hinnehmen müssen.
    Weiterhin wird kritisiert das die Kalkulation
    der DRGs bisher nur unter Einbezug der nichtärztlichen
    Leistungen erfolgte.

    Ziel der Belegärzte ist es m.E. der Einbezug der
    ärztlichen Leistungen in die DRG, der Unterschied zwischen
    Hauptabteilung und Belegabteilungs-DRG sollte dann
    entfallen. Der Belegarzt könnte dann an der DRG
    vom KH beteiligt werden.

    Es gibt dazu ein Psoitionspapier des BdPK.
    Es soll die Finanzierung des Belegarztsystem
    garantieren.

    VG