Beiträge von raddatz

    Hallo Hr. Hackmann,

    leider kenne ich ein solches Tool nicht - im §21 Datensatzn steht j alediglich in der Datei \"Entgelte\" das ein Zusatzentgelt aberechnet wurde, und dessen Höhe.

    Da es sich aber hierbei um eine reine Abrechnugnsposition handelt, wüsste ich nicht, welchen Sinn die Angabe des verordnenden Arztes machen soll - allerdings wissen wir ja alle, dass im Gesundheitswesen nciht immer alles sinnvoll und logisch ist ......

    Grüsse aus Bad Wildungen

    J. RAddatz

    Hallo Hr. Thomason,

    zunächst einmal gebe ich Ihnen recht. Gem. § 4 Abs. 9 KHEntgG heisst es jedoch: \".......Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalenbereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden......\"

    Ich würde das so interpretieren, dass das KH in der Beweislast ist. Also muss das KH nachweisen, dass die Behandelten Fälle (in Ihrem Beispiel) über der oberen Grenzverweildauer lagen, und somit wesentlich aufwendiger waren (medizinische Notwendigkeit natürlich vorausgesetzt ...).

    Damit wäre dann nicht mehr die vereinfachte Regel: \"zusätzlich erbrachte Mehrfälle\" x Mittelwert der vereinbarten Bewertugnsrelationen je Fall x krankenhausindividuellen Basisfallpreis, anzuwenden, sondern - zumindest in diesem Teilbereich der aufwendigeren Fälle - eine genaue Berehnugn vorzunehmen. Dieses Vorgehen sollte eine Verschiebung aus dem \"Upcodingbereich\" in den Bereich der \"sonstigen Mehrerlöse\" erwirken.

    - Gar nicht so einfach das verständlich niederzuschreiben, aber ich hoffe ich konnte Ihnen helfen. -

    Grüsse aus Bad Wildungen

    J. Raddatz

    Hallo forum,

    hat sich ja bestimmt schon rumgesprochen, aber für Hessen gibt es nun doch eine vom Schiedspruch der Schidstelle abweichende Vereinbarung für den Basisfallpreis.

    Und zwar wurde sich auf einen Basisfallpreis in Höhe von Euro 2.748,00 vor Kappung, bzw. Euro 2.737,99 nach Kappung geeinigt.

    Grüsse und schönes Wochenende

    J. Raddatz
    :kangoo:

    Hallo Hr. Scholze (schon wieder ich...)

    ich verstehe Ihre Frage nciht ganz, warum müssen sie die Rabatte denn an die KK weitergeben. die Medizinprodukte sind doch in Ihrem Budget enthalten. Dieses wird ja nun lediglich um einige \"Kleinigkeiten\" geändert und fortgeschrieben ........

    Lediglich wenn Sie an der Kostenträgerkalkulation für´s INEK teilnehmen würden Ihre \"günstigeren\" Preise einfluss auf die Vergütung nehmen, oder verstehe ich hier was falsch ??

    :d_gutefrage:

    Grüsse nochmal

    J. Raddatz

    Hallo Hr. Scholze,

    danke für den hinweis auf Ihre Frage. Der Sachverhalt ist hieir ja ganz ähnlich, und es macht eigentlich auch nur dann Sinn, wenn man die Differenz ins Verhältnis mit dem hauseigenen Basisfallwert (dann aber nach Konvergenzanpassung) setzt.

    Ich denke, Ihr Schlussstatement des alten Beitrags kann man auch für dieses Thema gelten lassen:

    wer seine Zahlen (Kosten) kennt, hat eine bessere Verhandlugnsposition....

    Danke nochmals und Grüsse aus dem sonnigen Bad Wildungen

    J. Raddatz

    Hallo Forum,

    habe mal wieder eine (banale ??) Frage, für die ich einfach keine plausible Antwort finden kann:

    Gem. §6 Abs. 2a Nr. 2 KHEntG gilt folgendes:

    \"auf Grund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten die Höhe der DRGVergütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hunder überschreiten\"

    und ...

    Wonach soll denn in diesem Vergleich der Erlös berechnet werden, nach dem hausindividuellen Basisfallpreis, nach dem landesweiten BFP, nach dem rechernischen ??????? :sterne:

    Hat hier jemand ein Antwort parat?

    Vielen Dank

    J. Raddatz

    Hallo Pandur,

    also da ich beides bin, kann ich da nicht wirklich dran glauben. Ich war erst Bürokaufmann (mit sehr gutem Abschluss) - und die Entwicklung die sich mir so darstellte war doch recht bescheiden. Daher habe ich anschliessend ein berufsbekleitendes Studium der Wirtschaftswissenschaften durchgeführt - erst nach erfolgreichem Abschluss haben sich mir wirklich gute Möglichkeiten eröffnet.

    Mag aber auch sein, dass das ein regionales Problem (hier auf dem Land) darstellt, und es in städtischen Regionen anders aussieht......

    Ich will die Übersicht ja auch nciht schlecht reden....

    Grüsse

    J. Raddatz

    Hallo Hr. oder Fr. Scholze,

    danke für den sehr interessanten Link - ob die angeführten Werte aber immer so realistisch gegenüberstehen sollte wage ich zu bezweifeln.

    Lt. der Tabelle würde ein Bürokaufmann (zumindest mit Erfahrung) mehr Geld verdienen als ein Ass. der Geschäftsleitung (in der selben Stufe) - das wage ich doch sehr zu bezweifeln......

    Aber ansonsten als Anhaltszahlen bestimmt nicht verkehrt

    Grüsse

    JJR

    Hallo,

    leider kann ich Ihnen auch nicht sagen, ob es so ein Softwaregestütztes Tool schon gibt.

    Ich möchte aber darauf hinweisen, dass eine einfache Gegenüberstellung IST in Ihrm Haus, mit dem Soll-Vorgaben des INEK, nicht so ohne weiteres weiterverwendet werden können.

    Zum einen haben Sie ja auch sicherlich \"Überschreitungen der oberen Grenzverweildauer\" hier bekommen Sie einen Zuschlag pro Tag -der zwar in den wenigsten Fällen die Kosten abdecken wird, wohl aber gibt es bestimmte medizinische Indikationen, bei denen eine solche Überschreitung unvermeidbar sein wird. Dies gilt es meiner Meinung nach unbedingt bei einer Personalbetrachtung im Vergleich zu den INEK-Werten mit einzuarbeiten.

    Als zweites könnte es sein, dass bestimmte Leistungen über Zusatzentgelte zusätzlich zur DRG vergütet werden. Zum Beispiel beim Einbau von besodneren Implantaten (ich bin ökonom, und bitte daher meinen medizinischen Unverstand zu entschuldigen)- hier dekcen die Erlöse für die Zusatzentgelte nicht nur die reinen Implantatkosten mit ab, sonderen es werden auch die Mehrkosten des Personals mit vergütet, so dass hier ein weitere Tatbestand, der auch nicht in den offiziell kalkulierten Kosten weiderzufinden ist,Berücksichtigung werden muss.

    Ich hoffe, ich konnte einige Anregungen zu Überlegungen bzgl. dieser Thematik geben

    Grüsse aus Bad Wildungen


    J. Raddatz

    Hallo Hr. Meyer,

    vom Ansatz her würde ich Ihnen schon recht geben. Wohl aber kann diese \"Kostenträgerrechung nach altem Recht\" nicht mit jener verwechselt werden, die es gilt für die Kalkulation der DRG bezogenen Kosten zu generieren. Die DRG Kalkulation ist viel genauer, während in dem von Ihnen beschriebenen §8 lediglich eine Bezugsgrösse zum Einsatz kommt, nämlich der Pflegetag über alle Kostenarten und Stellen (bezogen auf z.b. eine Fachabteilung), gilt es bei der DRg-Kalkulation unterschiedlichste Kostenarten und Kostenstellen, mit den verschiedensten Bezugsgrössen den entsprechenden Patienten zuzuordnen. DArüber hinaus sind im nicht unerheblichen Masse Zuordnungen von patietenbezogenen Einzelkosten gefordert.

    Es liegt also ein wesentlich komplexerer Detailierungsgrad der Kostenzuordnung vor.

    Grüsse aus Bad Wildungen

    J. Raddatz