Hallo Herr Nast,
hallo zusammen
unser Haus hat schon einige Rückweisungen aufgrund des Urteils erhalten.
(von privaten und gesetzlichen Krankenkassen). Ist leider auch im DRG Zeitalter relevant, z.B. bei Alkoholintoxikationen (kurzfristig) oder unklarer .....
Wir haben widersprochen mit der Begründung
..das Urteil ist ausdrücklich bezogen auf eine Diagnose welche zum ambulanten Katalog (SGB V 115b) gehört (diagnosebezogen)
...die Definition \"eine Nacht vor oder nach der OP\" gehört zur Leistungsbeschreibung der ambulanten OP und ist nicht grundsätzlich in einen anderen Leistungsbereich übertragbar
...die Schlüsselstellung des Arztes wurde durch dieses Urteil nicht aufgehoben (ex ante)
zur Urteilsfindung kam es insbesondere auch, weil das Krankenhaus eine angeforderte Begründung versäumt hat \" Der Kläger habe nichts dargetan, dass eine ambulante Behandlung nicht hinreichend gewesen sei\".
Unsere Widersprüche wurden akzeptiert.
Vorteil dieses Urteils:
Im Richterspruch heisst es
wenn ein Patient gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag verlässt, dann handelt es sich um eine \"abgebrochene\" stationäre Behandlung
das kann im Umkehrschluss für uns verwendet werden.
Mit Gruss
Gertie Bakenecker
Clemenshospital, Münster