Beiträge von Bakenecker

    gut,
    :rotwerd:
    ich habe mich verschrieben ..
    Ich hoffe, Herr Dr. Selter Sie haben das überlesen.

    ich gehe davon aus, dass Sie nicht nur das \"t\" meinen,
    vielleicht sagen Sie mir dann auch,
    was Sie tatsächlich berührt

    auf einen Kaffee ....(_)°.....

    Gertie Bakenecker

    Guten Morgen zusammen,

    Danke Herr Dr. Stelter, nehme ich an.

    Herr Dr. Lindner,

    unsere Verfahrensweise ist gesetzlich nicht beschrieben
    sondern nur der Zusammenschluss der logischen Fakten.

    Grundsätzlich gilt:
    vorstationär ist niemals ambulant.
    Die vorstationäre Behandlung wird immer nach § 115a aufgrund der Art und Weise (Zielsetzung) der stationären Behandlung zugeordnet (u.a. Formularwesen, abrechnungstechnisch und versicherungsrelevant)

    Die vorstationäre Behandlung ist aber kein eigenständiger DRG Fall,
    hat keine DRG, somit auch keine OGV.

    Die Wiederaufnahmefrist 30 Tage betrifft somit die gleiche MDC (hier Diag nose)
    Es gibt in allen Bereichen der Gesetze die Möglichkeit \"etwas zu suchen\". Gehen wir davon aus, dass die vorstationäre Aufnahme (abrechnungstechnisch stationär) alleine auf Grund einer Komplikation nach 20 Tagen zur Wiederaufnahme (z.B. wegen starker Schmerzen jetzt doch OP) dann wäre das immer die Begründung (Komplikation innerhalb von 30 Tagen).

    Wir sehen die 30 Tage somit als Schlussfolgerung der Gegebenheiten und eher als faire Möglichkeit für alle Beteiligten.
    Wenn Sie einen besseren Vorschlag haben, der dabei auch berücksichtigt, dass die Krankenhäuser aufgrund Ihrer Kapazietät nicht die geplanten Massnahmen innerhalb von 5 Tagen immer schaffen kann, nehme ich diesen gerne an.

    Für einen schönen Wochenbeginn

    Gertie Bakenecker
    Clemenshospital Münster

    Hallo Klara,
    hallo Forum,

    in unserem örtlichen Bereich lehnen die Krankenkassen auch die vorstationären Fälle ab, obwohl die 5-Tage-Frist überschritten ist.

    Richtig ist zwar, dass die 5-Tages-Fristgesetzlich nicht verlängert wurde,

    richtig ist aber auch, dass häufig aus eigenen organisatorischen Gründen
    eine schnellere Abwicklung im Krhs. nicht möglich ist.

    Die Logik für die Verknüpfung ist aber in den meisten Fällen für alle Beteiligten ersichtlich.

    Wir richten uns daher grundsätzlich ausdrücklich an die DRG -Abwicklung die eine Verknüpfung der Fälle bei Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen vorschreibt.

    Eine Krankenkasse verlangt von uns eine Verknüfung nach fast 2 Monaten - wir werden hier den Klageweg beschreiten - aus Prinzip.

    Noch einen Zusatz für \"uns\" Neue
    Klara, ich bin auch erst ganz kurz hier

    und dann finde ich so einen Satz wie oben \"im übrigen wurde dieses Thema hier schon ausführlich besprochen\" nicht sehr willkommen für mich...für uns ....
    da traue ich mich ja gar nicht was zu fragen.

    in diesem Sinne

    Gertie Bakenecker
    mit einem Lächeln

    Clemenshospital Münster

    Hallo Herr Nast,
    hallo zusammen

    unser Haus hat schon einige Rückweisungen aufgrund des Urteils erhalten.
    (von privaten und gesetzlichen Krankenkassen). Ist leider auch im DRG Zeitalter relevant, z.B. bei Alkoholintoxikationen (kurzfristig) oder unklarer .....

    Wir haben widersprochen mit der Begründung

    ..das Urteil ist ausdrücklich bezogen auf eine Diagnose welche zum ambulanten Katalog (SGB V 115b) gehört (diagnosebezogen)

    ...die Definition \"eine Nacht vor oder nach der OP\" gehört zur Leistungsbeschreibung der ambulanten OP und ist nicht grundsätzlich in einen anderen Leistungsbereich übertragbar

    ...die Schlüsselstellung des Arztes wurde durch dieses Urteil nicht aufgehoben (ex ante)

    zur Urteilsfindung kam es insbesondere auch, weil das Krankenhaus eine angeforderte Begründung versäumt hat \" Der Kläger habe nichts dargetan, dass eine ambulante Behandlung nicht hinreichend gewesen sei\".

    Unsere Widersprüche wurden akzeptiert.

    Vorteil dieses Urteils:

    Im Richterspruch heisst es
    wenn ein Patient gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag verlässt, dann handelt es sich um eine \"abgebrochene\" stationäre Behandlung

    das kann im Umkehrschluss für uns verwendet werden.

    Mit Gruss
    Gertie Bakenecker
    Clemenshospital, Münster