Beiträge von mhollerbach

    Hallo Herr Wagner,

    zunächst: die hier genannte Fragestellung ist bereits mehrfach in den letzten Jahren diskutiert worden - siehe etwa hier: 3er Fallkette (FZ oder nicht?)

    Das eigentliche Problem an dieser Konstellation ist doch, dass eine Zusammenführung aller 3 Fälle nur vorgenommen wird, wenn man annimmt, dass eine Fallzusammenführung zwei unterschiedliche Prüffristen haben kann: bei der Zusammenführung von Fall 1 und Fall 2 ist das die obere GVD, bei Fall 1 und 3 30-Tage. Ihr KIS prüft möglicherweise zunächst auf mögliche Fallzusammenführungen innerhalb der oGVD, stößt dabei auf Fall 2 und beendet dann die Suche, insbesondere wird anscheinend nicht nochmal auf eine zweite Frist (30 Tage) geprüft.

    Nun steht in der FPV der Satz: "Prüffrist ist immer die des ersten Falles, der eine Fallzusammenführung auslöst", allerdings in § 3, also im Abschnitt über die Verlegungen; er fehlt aber in § 2, woraus man wohl den Schluss ziehen muss, dass diese Regel für "normale" Wiederaufnahmen nicht gilt. Somit wären dann in der Tat alle 3 Fälle zusammenzuführen (im Gegensatz zu Fallzusammenführungen bei kombinierter Wiederaufnahme und Rückverlegung, wo es explizit nur eine Prüffrist gibt).

    Nicht nachvollziehen hingegen kann ich die diversen Ausführungen zum Partitionsablauf: hier findet doch vom 2. zum 3. Aufenthalt ein Wechsel von der medizinischen zur operativen Partition statt: die "zuvor abrechenbare Fallpauschale" ist die G71Z des 2. Aufenthaltes.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Herr Horndasch,

    wie mixcase schon vor 4 Jahren festgestellt hat, ist die spezifische Kodierung eines epiduralen Hämatoms des Spinalkanals in der ICD-10 schlichtweg nicht vorgesehen. Eigentlich müsste es analog zu dem Kode-Abschnitt S06.- "Intrakranielle Verletzungen" auch einen Abschnitt für "Intraspinale Verletzungen" geben, dieser fehlt jedoch. Wenn man annimmt, dass diese Verletzungen in den für die jeweiligen Bereiche der Wirbelsäule zuständigen Kode-Abschnitte "Verletzungen der Nerven und des [..] Rückenmarkes .." abgebildet werden, dann kämen m.E. am ehesten die Kodes für die "Kontusion" in Frage (also S14.0 / S24.0 / S34.0), welche allerdings allesamt in die A-DRG B61 führen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Einsparungsprinz,

    eine "Dialyseabteilung" gibt es nicht in einem deutschen Krankenhaus, da Dialysen i.d.R. ambulant durchgeführt werden. Was es gibt, sind Abteilungen für Nephrologie - deren Kerntätigkeit ist aber nicht die Durchführung von Dialysen bei stationären Patienten, sondern die Diagnostik (und ggf. stationäre Therapie) bei nierenkranken Patienten. Eine nephrologische Klinik verdient ihr Geld also im wesentlichen über die Abrechnung von DRGs, nicht über Zusatzentgelte. Insofern existiert der von Ihnen erfragte Interessensgegensatz gar nicht!

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Einsparungsprinz,

    ich denke, Sie interpretieren hier den Passus aus dem KHEntgG nicht korrekt: dieser definiert zunächst, dass es sich auch bei "vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter" um Allgemeine Krankenhausleistungen handelt, schränkt dies anschließend aber dahingehend ein, dass diese Regelung nicht gilt, wenn eine Dialysebehandlung fortgesetzt wird, das KH keine eigene Dialyseabteilung hat etc... wohlgemerkt: es geht hier ausschließlich um vom KH veranlasste Leistungen Dritter!

    Wird die Leistung aber vom KH selbst erbracht, kann ich zumindest an dieser Stelle kein Hindernis für die Abrechnung erkennen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo MiChu,

    also dass sich das Implantat auf die unteren Schrauben der dorsalen Instrumentierung anstatt auf die kraniale Deckplatte des LWK 3 stützt, dürfte zumindest keine Absicht gewesen sein - ist das denn wirklich so??

    Allerdings reicht die Lastabstützung auch dann immer noch durchgehend von der einen Deckplatte bis zur nächsten!

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo MiChu,

    schauen Sie mal hier: http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC2148094/

    Ich vermute, dass in Ihrem Fall verwendete Implantat entspricht dem, welches auf den Bildern 1-3 zu sehen ist? Dann sollte der Artikel eigentlich ausreichen, um den MDK zu widerlegen (siehe Abschnitt "Stability"). Welche Argumente gegen die "durchgehende Lastabstützung" wurden denn bisher angeführt?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo MiChu,

    nach Ihrer Beschreibung würde ich folgendermaßen kodieren:

    1. Partielle Resektion des Wirbelkörpers: 5-832.1

    2. Ventrale Spondylodese über 2 Segmente: 5-836.51

    3. Wirbelkörperersatz. Hier kommt es auf das verwendete Implantat an. Entspricht dieses der Forderung nach "einer durchgehenden vertikalen Lastabstützung" gemäß des Hinweises im OPS, dann 5-837.00, ansonsten 5-837.a0

    4. Knochenersatz an der WS: 5-835.9

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    (edit: Resektion WK ergänzt)

    Hallo allerseits,

    ich spiele ja ungern den Advocatus Diaboli, aber nach meiner Interpretation des BSG-Urteils kommen Sie auch bei dieser Konstellation um eine Fallzusammenführung nicht herum.

    Generell hat das BSG entschieden, dass alle negativen Erscheinungen, welche irgendwie mit der Krankenhausbehandlung zusammenhängen und nicht nachweisbar von Dritten verursacht wurden, innerhalb der oberen Grenzverweildauer zu einer Fallzusammenführung wg. Komplikation führen. Während des Aufenthaltes ist das ja ohnehin so - alle negativen Ereignisse, die den Krankenhausaufenthalt verlängern, gehen bis zur oberen Grenzverweildauer zu Lasten des Krankenhauses. Wäre es in dem geschilderten Fall also gar nicht erst zu sauberen Wundverhältnissen gekommen, eine Entlassung mithin nicht möglich gewesen, hätten Sie ja auch von der Krankenkasse bis zum Erreichen der oGVD keinen Zuschlag verlangen können.

    Im Gegenzug sind dafür alle Komplikationen, die außerhalb der oGVD-Frist auftreten, zusätzlich als neue DRG berechenbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach