Beiträge von mhollerbach

    Hallo Herr Hirschberg,

    warum halten Sie sich nicht einfach an die Definition der Hauptdiagnose: "Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist."

    Verantwortlich für die Durchführung stationärer Diagnostik ist in diesem Fall doch die terminale Niereninsuffizienz, oder nicht...?

    Achja: DRG L60D, RG 1,128

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Hauptdiagnose ist das ursprüngliche Karzinom.

    DKR 2004 D002c, Seite 9:
    Geplanter Folgeeingriff
    Bei einer Aufnahme zu einer zweiten oder weiteren Operation nach einem Ersteingriff, die zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits als Folgeeingriff geplant war, wird die ursprüngliche Krankheit als Hauptdiagnose kodiert. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

    Als Beispiel wird die Rückverlagerung eines Kolostomas nach Sigmaresektion bei Divertikulitis genannt. Eine zeitliche Limitierung gibt es dabei nicht. Ob die Patientin selbst sich ursprünglich für oder gegen einen entsprechenden Eingriff entschieden hat, ist m.E. unerheblich.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Es tut mir leid, Ihnen weiterhin widersprechen zu müssen - aber bei N23 handelt es sich eben mitnichten um einen Kode für das Symptom "Nierenkolik", sondern um eine Nierenkolik "ohne nähere Angabe". Dieser Kode ist, wie bereits ausgeführt, nur dann zu verschlüsseln, wenn zur Ursache der Nierenkolik keine nähere Angabe gemacht werden kann.

    Wenn Sie bei einem Zweitaufenthalt wegen akuter Symptomatik (Koliken) bei bekannter Grunderkrankung (Urolithiasis) nur die Symptome behandeln, dann müssen Sie bei exakter Befolgung der DKR auch die Symptome als HD kodieren - und damit R39.8 wählen, was konsequenterweise in die DRG mit der Bezeichnung "Beschwerden und Symptome der Harnorgane", L65Z, führt. Warum Sie diese DRG nicht als sinnvolle Abbildung des Falles erachten und stattdessen lieber in die Fallgruppe "Harnsteine und Harnwegsobstruktion", L64, gruppieren möchten, obwohl Sie die Harnsteine doch nach eigenem Bekunden gar nicht behandelt haben, ist mir ehrlich gesagt schleierhaft.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Hallo Herr Hirschberg,

    interessante und schwierige Frage!

    Meine Meinung:

    S83.6 müssen Sie als HD wählen, wenn Sie der Ansicht sind, die Verletzung habe den wesentlichen Anteil daran, daß es zu einer intraartikulären Blutung kam (die durch die Gerinnungshemmung dann evtl. verstärkt wurde).

    D68.3 können Sie zur HD machen, wenn Sie (medizinisch begründet) argumentieren, die Verletzung selbst hätte keinen Hämarthros erzeugt, dieser sei im wesentlichen durch die Gerinnungshemmung begründet. Dazu gehört dann aber zwingend ein entsprechend niedriger Quick-Wert.
    (Wenn bei der Patientin allerdings aufgrund der Antikoagulation auch noch eine GI-Blutung auftrat, dürfte die Argumentation wasserdicht sein...).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Wieso wollen Sie eigentlich die Nierenkolik und den Harnleiterstein getrennt kodieren?

    Wenn man in das systematische Verzeichnis der ICD-10-GM 2004 schaut, finden sich unter der Überschrift "Urolithiasis (N20-N23)" der Ureterstein als N20.1. Der Kode N23 bezeichnet eine "Nicht näher bezeichnete Nierenkolik", was nach der Logik der ICD soviel bedeutet wie: "Der Patient hat eine Nierenkolik, über deren Ursache ich nichts weiter aussagen kann".

    In den DKR ist dazu folgende Aussage vorhanden: "Eine Bezeichnung sollte solange nicht unter 'nicht näher bezeichnet' verschlüsselt werden, bis genau feststeht, dass keine weiteren Angaben vorhanden sind, die eine spezifische Zuordnung an anderer Stelle zulassen" (Allgemeine Kodierrichtlinien, Seite 31). Die N23 ist daher in Verbindung mit einem Kode, der die Ursache genauer beschreibt, nicht zu kodieren.

    Sollten Sie aber der Ansicht sein, die Koliken seien ein "wichtiges, eigenständiges Problem für die Betreuung", dann müssen Sie einen Kode aus Kapitel XVIII der ICD-10 nehmen - und da findet sich für eine Nierenkolik nur die R39.8 "Sonstige und nicht näher bezeichnete Symptome, die das Harnsystem betreffen".

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Hallo Herr Sander,

    ich kann ja verstehen, daß Ihr ärztliches Herz blutet - aber im GDRG-System 2004 wird nunmal ein riesiges Spektrum individueller Krankengeschichten auf maximal 824 Behandlungskomplexe verteilt. Daß hierbei die spezifischen Umstände eines einzelnen Patienten verloren gehen (müssen!), ist doch eigentlich klar, oder...?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Wenn der Grund der Aufnahme ein akutes Nierenversagen ist und als Ursache dafür eine Gastroenteritis diagnostiziert und die dadurch bedingte Exsikkose behandelt wird, dann ist die Enteritis nach den allgemeinen Kodierrichtlinien als Hauptdiagnose zu kodieren, da sie eine definitive Diagnose des Krankheitsbildes darstellt (DKR Seite 5).

    Akutes NV (N17.9) und Exsikkose kommen in dieser Situation als Nebendiagnosen in Betracht; sie stellen zwar ein Symptom bzw. Komplikation der Grunderkrankung dar, haben aber einen spezifischen Aufwand verursacht (parenteraler Flüssigkeitsersatz, Diagnostik etc.) und stellen daher ein "eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung" dar (DKR Seite 6).

    Schwieriger wird die Entscheidung, wenn die Gastroenteritis bereits vor Aufnahme ins Krankenhaus bekannt war und ggf. behandelt wurde - dann stellt sich nämlich die Frage, ob die Behandlung im Krankenhaus (Korrektur der Exsikkose etc.) eine Behandlung der Grunderkrankung darstellt (in diesem Fall wäre die Enteritis Hauptdiagnose) oder als Behandlung der Komplikation zu werten ist (dann wird die Exsikkose zur HD).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Bei der Konstruktion der DRG D16Z hat man den ICD-Kode S02.3 "Fraktur des Orbitabodens" nicht in die Liste der hierfür gültigen Diagnosen aufgenommen, was m.E. medizinisch korrekt ist, da eine isolierte Orbitabodenfraktur (und nur eine solche wird mit dem Kode bezeichnet) nicht osteosynthetisch versorgt wird und daher auch keine Metallentfernung erfordert.

    (Weniger schön ist allerdings, dass auch der Kode S02.8, mit dem eine Fraktur des Orbitarandes bezeichnet wird, nicht in der Liste der Diagnosen vorkommt...)

    Prüfen Sie doch noch mal, warum die Osteosynthese ursprünglich erforderlich war - und dann kodieren Sie S02.4 :3

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Die Kodes aus G82.- wurden ja nicht ganz umsonst für das Jahr 2004 überarbeitet, da einerseits unklar war, ob sie denn auch zur Kodierung zerebraler Lähmungen anwendbar seien, und andererseits medizinisch unsinnige Kodekombinationen wie die "lumbale Tetraplegie" enthalten waren.

    Die wesentlichen Argumente dafür, daß Ihre Kodierung korrekt ist, wurden bereits genannt:

    - In den Hinweisen der ICD-10 (und zwar auch schon in der Version 2.0) zu G82.- heißt es, diese Kategorie diene der Kodierung entsprechender Krankheitszustände, wenn sie durch eine beliebige Ursache hervorgerufen sind.

    - In der Version 2004 ist jetzt die zerebrale Ursache explizit genannt, sie ist in der fünften Stelle mit .9 zu kodieren.

    Weder in der ICD noch in den DKR findet sich auch nur ein konkreter Hinweis darauf, daß die Kodes aus G82.- nicht zur Kodierung zerebraler Paresen bzw. Plegien herangezogen werden dürfen - dies gilt auch für die im Jahr 2003 gültigen Versionen. Die Behauptung des MDK, "alle Tetraplegien, Tetraparesen beziehen sich auf Erkrankungen/Verletzungen des Rückenmarkes bzw. der WS", ist daher m.E. schlicht falsch!

    Ggf. könnte eine Anfrage beim Dimdi für endgültige Klarheit sorgen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Hauptdiagnose ist nach den allgemeinen Kodierregeln der Zustand des Patienten, der unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Aufnahme geführt haben, im Mittelpunkt der Behandlung steht.

    Wenn also ein Patient aufgrund einer schweren depressiven Episode einen Suizidversuch unternimmt und die stationäre Behandlung über die reine Überwachung bzw. Entgiftung, Behandlung der Verletzung etc. hinausgeht, dann kann, denke ich, die Hauptdiagnose F32.2 durchaus gerechtfertigt sein. Sie sollten dann allerdings dem MDK gegenüber darstellen können, daß eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt und eine entsprechende Behandlung eingeleitet wurde.

    X84.9! ist übrigens nicht zu kodieren (DKR 1916a)!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    Wenn die Viruspneumonie ursächlich für die stationäre Aufnahme war und im Mittelpunkt der Behandlung steht, dann ist als Hauptdiagnose ein passender Kode aus z.B. J12.- zu wählen, als Nebendiagnose wird B20 "Infektiöse und Parasitäre Krankheiten infolge HIV-Krankheit" kodiert.

    Steht aber die Behandlung der HIV-Krankheit im Mittelpunkt, wird als Hauptdiagnose B20 kodiert, die Pneumonie dann als Nebendiagnose.

    Die Kodes R75 und Z21 dürfen in diesen Fällen nicht kodiert werden!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach