Hallo S.A.,
in der SPV 2007 §1 Abs 6 heißt es:
Zitat
Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung); dies gilt nicht für Prozeduren, die als belegärztliche Leistung erbracht werden. Ergibt sich aus der Neugruppierung eine andere Fallpauschale, ist diese für die Abrechnung sowie für weitere Prüfungen maßgeblich.
Demnach dürften Sie vorstationäre Prozeduren im nachfolgenden stationären Aufenthalt kodieren.