Beiträge von sschmitz

    Hallo Medicos
    interessante Fragestellung. Da aus meiner Sicht OPS,ICD und Kodierrichtlinien usw nach dem Wortlaut umzusetzen sind und nicht nach Sinnhaftigkeit, hätte der MDK mit seiner Zählung Recht.
    Schließlich ist nicht gefordert "Mindestens 20 Therapieeinheiten davon maximal 2 Gruppentherapie" Sondern "mehr als 20 mit maximal 15% Anteil Gruppentherapie".
    Das Ergebniss (weniger Erlöse durch mehr Leistung) ist unsinnig,aber es ist auch keine Lösung, einfach Therapien zu streichen, damit das Ergebnis "gerechter" wird.
    Besonders schwachsinnig wird es, wenn sich jetzt jemand erinnert, dass der Patient bei 2 der Gruppentherapien etwas zu spät kam und nur 29 Minuten anwesend war. Dann dürfte man sie in der Tat nicht mehr in die Berechnung einbeziehen.
    Um nicht irre zu werden scheint es mir besser, einfach emotionslos am Ende der Behandlung kodierrichtliniengerecht zu zählen und das hinzunehmen, was der Grouper errechnet. Wer nach Sinn im Gesundheitswesen fragt, kommt schnell an Grenzen.
    Gruss sschmitz

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, folgendes Problem besteht:
    Pat. mit angeborener Fehlbildung der Fibula erhält bei uns eine Knie-TEP.
    Durch die völlige Aplasie des Wadenbeins, der damit fehlenden Sprunggelenksgabel und der daraus resultierenden Instabilität ist ein im Rahmen der Mobilisation der Patientin erheblicher Mehraufwand aufgetreten. Die Mobilisation gestaltete sich als äußerst schwierig. Bei Aufnahme war die Patientin auch schon auf den Rollstuhl angewiesen. In der Mobilisationsphase konnte sie sich auch nur wenige Schrittte vom Rollstuhl entfernen.

    Wie bilde ich nun diesen Zustand als Nebendiagnose ab?
    Q72.6 - Longitudinaler Reduktionsdefekt der Fibula
    Oder
    Z74.0 – Hilfsbedürftigkeit wegen eingeschränkter Mobilität?

    Vielen Dank im voraus!

    Hallo Medicos
    Ja ich bin anderer Meinung. Zumindest ist die Praxis nach diversen Gutachten in unserem Haus eine andere.
    Der OPS erfordert "Therapieeinheiten". Aus diesem Grund werden Leistungen die ausschließlich diagnostischen Zwecken dienen (Befunderhebung) bei uns nicht mehr als Therapieeinheiten gezählt. Als Begründung könnte man nennen, dass es zumindest theoretisch möglich ist, dass nach einer Befunderhebung sich gar keine Therapienotwendigkeit ergibt.
    Da zu jeder Therapieeinheit aber natürlich auch gehört, dass ich den Ist-Status erfasse und eine Planung mache, zählen wir Sitzungen in denen die Befunderhebung und eine erste Therapie erfolgt sehr wohl als Therapieeinheit. Eine getrennte Erfassung "das war die Befunderhebung - das war Therapie" erfolgt in einer Sitzung nicht. Wenn die Dokumentation also gelautet hätte "Befunderhebung Dysphagie und erste Schlucktrainings 30 Min" hätten wir gezählt. Wie so oft also mehr eine Frage der Dokumentation.
    Gruss S. Schmitz

    Hallo zusammen
    meines Wissens wird die Zusammenlegung technisch so umgesetzt, dass ein gemeinsamer Fall gebildet wird und die erste Entlassung als Beginn Abwesenheit und die zweite Aufnahme zu Ende Abwesenheit geändert wird (so wird der Fall auch in den §21 Daten abgebildet). Der gemeinsame Fall hat also eine einzige Aufnahmebewegung (die des ersten Falls) und eine einzige Entlassungsbewegung (die des zweiten Falls). Da beide keine Verlegungen sind, kann der Fall auch keine Verlegungsabschläge produzieren.
    So wäre erst mal mein Standpunkt bis zum Beweis des Gegenteils.
    mit freundlichen Grüssen
    S.Schmitz

    Hallo zusammen,

    Mir is diese Diskussion zu moralinlastig. Welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einer Gesellschaft subsidiär delegierbar sind, ist sicher eine interessante Diskussion. Hier im Krankenhaus ist diese Diskussion aber doch weder mit den Eltern, noch anderen Erwachsenen zu führen.

    Es gibt die Regel, dass 24 Stunden nach AMB OP jemand anwesend ist. Der Patient gibt an, es ist keiner da -> also medizinische Entscheidung des Arztes keine ambulante OP möglich. Daraus folgt die Leistungspflicht des Kostenträgers.

    Wenn der Kostenträger im Nachgang eine Diskussion mit dem Patienten oder deren Angehörigen oder im politischen Umfeld über deren gesellschaftliche Verantwortlichkeiten führen will, dann viel Vergnügen. Aber das ist sicher nicht meine Aufgabe.


    Viele Grüsse

    Stephan Schmitz

    Hallo zusammen,

    Der Streit um die HD in der Geriatrie ist anscheinend eine unendliche Geschichte.

    Der Bundesverband Geriatrie hat sich dazu in seinem Kodierhandbuch geäußert. An diese dort beschriebenen Kriterien versuchen wir uns zu halten.

    "Im Regelfall ist die Hauptdiagnose der verlegenden Abteilung zu übernehmen.......Wenn die Grunderkrankung völlig in den Hintergrund getreten ist und (z.B.) die Immobilität als Folge der Summe der Erkrankungen und des langen Krankenhausaufenthalts im Vordergrund steht, (ist dann z.B. die) M96.88 ... zu verschlüsseln."

    Deshalb müssen Sie sich entscheiden:

    ist Ihre Behandlung die Fortführung der Behandlung in Krankenhaus A -> Übernahme der Diagnose

    ist Ihre Behandlung ausschließlich auf eine neu aufgetretene Komplikation oder schon lange bestehende Vorerkrankung fokussiert - > Neue Diagnose.

    Die Grenze ist unscharf, aber gute Dokumentation hilft hier bei der Entscheidung.

    Aus meiner Sicht kann nur die konsequente Umsetzung dieser "Leitlinie" helfe, die unsäglichen, hauptsächlich durch die gegenläufigen Erlösinteressen ausgelösten Diskussionen zu beenden.

    Gruss Schmitz

    Hallo zusammen,

    Ich würde gerne zwei weitere Fälle vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zur Diskussion stellen.

    1Fall

    Pat kommt mit verzögerter Rekonvaleszenz nach Herzinfarkt zur geriatrischen Frührehabilitation. Im Aufenthalt pulmonal unauffällig. Zum Entlasszeitpunkt leichter CRP Anstieg, der auf einen Harnwegsinfekt (positiver Urinbefund) zurückgeführt wird und oral antibiotisch behandelt wird.

    Nach 3 Tagen (Innerhalb der OGVD) Wiederaufnahme mit sich schnell verschlechternder Pneumonie. Fallzusammenlegung weil aufgrund der nach dem Infarkt bestehenden Herzinsuffizienz Disposition zur Pneumonie und der Unmöglichkeit zu beweisen, dass der vorherige CRP Anstieg eindeutig nichts mit einer beginnenden Pneumonie zu tun hatte?


    2 Fall

    Pat erhält im Ramen seiner chirurgischen Behandlung eine Antibiose und wird ohne Auffälligkeiten entlassen. Nach 6 Tagen (innerhalbder OGVD) Wiederaufnahme mit Clostridien Enteritis.
    Fallzusammenlegung?


    Danke für die Stellungnahmen und Erläuterungen

    Schmitz

    Hallo zusammen

    ich warte nur noch drauf, dass bei jeder Dokumentation auch die Auflösung der Handzeichen in Klarnamen und der Dienstplannachweis dass dieser Mensch auch Dienst hatte gefordert wird.

    Ärgerlich, aber wir geben dem Druck nach und liefern halt zwei Kürzel ab.

    Gruss Schmitz

    Hallo zusammen,
    ich halte die Lösung MDS nach wie vor falsch. Weil:
    Wenn die Pneumonie HD der ger. Frührehabilitation ist, ist die Pneumonie eben noch nicht austherapiert, sondern sie wird frührehabilitativ zuende geführt.
    Wenn die Pneumonie bereits austherapiert ist, ist etwas anderes (z.B. Gangstörung) HD der Behandlung. Die Pneumonie ist aber auch nicht Nebendiagnose, weil gar nicht mehr behandelt. Dann wird auch kein QS Bogen ausgelöst.

    Also bleibt weiterhin nur die sorgfältige Wahl der HD. Wenn sich darüber hinaus die frührehabilitative Behandlung primär auf eine Pneumonie richtet, finde ich es aus Qualitätssicht nicht übertrieben, sich dann in der Aufnahme- und Entlasssituation auch der Lungensituation (AF, Sättigung..) zu widmen. Uns schon gibt es weniger Auffälligkeiten in der QS.

    Gruss Schmitz