Beiträge von sschmitz

    Hallo zusammen
    auch bei uns ist die Augendruckmessung immer mal wieder Streitgegenstand. Meistens wird eine mindestens viermalige Messung als Begründung für einen stationären Tag akzeptiert. Das tun aber nicht alle Gutachter (->Widerspruch Klage....).
    Laut unserer Ärzte ist ein Augeninnendruckprofil dann sinnvoll, wenn es um das Ausmaß der Operation geht (also ECCE + Trabekelaspiration oder Trabekulektomie oder...). Wenn dann die Entscheidung für die einfache ECCE fällt, gibt es Gutacher die sagen \"siehst du, Augendruckprofil war ja unsinnig\". Insbesondere Gutachter bei der Kasse mit den vielen Bergarbeitern tun sich bei uns mit derartigen sinnarmen Argumentationen hervor. Aber auch hier bleiben wir bisher bei unserer Argumentation: Wenn Augeninnendrucktagesprofil entscheidungsrelevant, dann auch möglichst störungsfrei durchführen (also in der Regel stationär).
    Gruss Schmitz

    Hallo zusammen,
    meine Frage geht dahin, ob ein Kostaufbau nach PEG Anlage eine Grund für eine weitere stationäre Behandlung sein kann.
    Konkreter Fall: Die Patientin ist dement und 91 jahre alt. Seit einiger Zeit Nahrungsverweigerung. BMI 16, Kachexie, Exsikkose. Einweisung zur Anlage einer PEG.
    Der Gutachter bestätigt die stationäre Durchführung, fordert aber die Entlassung an 2 postinterventionellen Tag.
    Bei uns erhalten derartige Patienten einen standardisierten Kostaufbauplan. incl. langsamer Anpassung der Flussgeschwindigkeit. Dafür benötigen wir in aller Regel 3-5 Tage. Auch diese Patientin reagierte mit Durchfall auf den Kostaufbau. Was uns aber nicht an der Entlassung am Tag 6 nach Intervention hinderte.
    Wie sehen Sie einen solchen Fall.
    Halten Sie es für angemessen und durchführbar, dass der Kostaufbau im Heim (es handelte sich um eine Heimpatientin) erfolgen musste? Was rechtfertigt die stationäre Durchführung?
    Danke für die Mühe

    Schmitz

    Hallo zusammen
    bin zwar nicht das DIMDI aber ich versuche es mal über mein Rechtsempfinden.
    - Da steht Tage im Kode und nicht Stunden. Deshalb zähle ich Kalendertage. Das ist anders als bei Beatmungscodes da werden Stunden gezählt. D.h. nach meiner Meinung wenn die Versiegelung um 23:00 Uhr angebracht wird und am nächsten Tag um 1:00 Uhr entfernt wird, zähle ich 2 Tage. (Fälle wo in der selben Operation die Versiegelung angebracht wird und auch entfernt wird oder der Patient dann noch im OP verstirbt und das Ganze dann noch über Mitternacht geht halte ich eher für eine akademische Diskussion)
    - Der Text im Code lautet \"bis 21 Tage\" und \"über 21 Tage\". Das bedeutet für mich, dass der zweite Code erst am Tag 22 fällig wird. Ansonsten hieße der erste Code \"unter 21 Tage\"

    Gruss Schmitz

    Hallo Herr Soerensen
    ein Grouping der E1 geht meines Wissens auch im Fileinspektor nicht. Ich wüsste auch nicht wie. Schliesslich ist die E1 einfach nur eine Zusammenstellung der DRGs und der Verweildauern. Ein Grouping oder Mapping braucht aber auch noch OPS- und ICD Codes.
    Der Fileinspektor kann nur §21 Daten oder einige andere Fallbezogene Datensätze einlesen (z.B. 3m Benchmarkdatensätze). Dann funktioniert ein Mapping klasse. Für eine prospektive Simmulation lasse ich meine §21 Daten im Fileinspektor bearbeiten und benutze dann die zusätzlich ausgegebene Datei Fall_out.csv und verändere sie in Excel nach meinen Wünschen. Dass dann wieder in den Fileinspektor einlesen und eine prima SimmulationsE1 liegt vor.
    Gruss Schmitz

    Hallo zusammen
    ich verstehe die 3 Abstrichregel so, dass die Isolierung erst dann aufgehoben werden darf wenn die drei negativen Abstriche eingegangen sind.
    Das hat natürlich keine Auswirkung auf die Verweildauer oder sogar auf den Code. Eine MRE Kolonisation ist normalerweise kein Grund in einem Krankenhaus zu verbleiben. Also: Wenn Entlassungsfähig ->Entlassung und Abstriche ambulant. Der OPS gilt dann bis zum Entlassungstag.
    Alles Andere wäre unsinnig. Was machen Sie sonst mit Leuten die vor dem 3 Abstrich verstorben sind? Isolieren bis zum St. Nimmerleinstag?
    Gruss Schmitz

    Sehr geehrtes Forum,
    in unserem Haus kam in letzter Zeit vermehrt die Frage auf, inwieweit durch die Festlegung der Fachabteilungsstruktur eines Krankenhauses auch das zulässige Leistungsangebot begrenzt wird.
    Insbesondere die Grenzgebiete zwischen mehreren Fachabteilungen sind da von Interesse. Also nicht die Erbringung von HNO Leistungen in einer Gynäkologie!
    Konkreter Streitpunkt ist die Erbringung von elektiven Bandscheibenoperationen in einer Allgemeinchirurgie. Gibt es verbindliche Regelungen die eine solche Erbringung ausschließen. Meine einizige Lösung wäre hilfsweise die Weiterbildungsordnung heranzuziehen. Die ist aber gerade im Bereich Chirurgie, Orthopädie, Neurochirurgie nicht so eindeutig, dass mir diese hilft.
    Kennt jemand andere Rechtsgrundlagen?

    Danke für die Hilfe

    Schmitz

    Hallo Herr Flöser
    zur Zeit denke ich tatsächlich daran die 100€ oder eienn Teil davon in die betroffene Fachabteilung zu geben. Der Grund ist weniger die gewesene Mühe bei der Kodierung, sondern der ertragene Ärger bei der Auseinandersetzung mit dem MDK. Das führt zwar dazu, dass man manchmal für das einfache Absenden des Arztbriefes 100E kassiert, dafür aber ein anderes Mal nach x Schriftwechseln trotzdem verliert und nix bekommt. Also bleibts am Ende doch halbwegs gerecht. Die Abteilung, die ihre Abläufe und Dokumentationen so organisiert, dass sie den Anfragen stand hält, bekommt etwas mehr- die Abteilung die das nicht geregelt bekommt, etwas weniger vom Kuchen.
    Und bei den Summen die da verteilt werden, geht es am Ende ja doch primär um einen sportlichen Wert. Oder?
    Gruss
    Schmitz

    Hallo zusammen
    auch wir denken noch immer über das Thema nach ohne ein umsetzbares Ergebnis zu erzielen.
    Ich denke, der Sinn ist auch mehr eine Motivation als eine Umverteilung grosser Geldbeträge. Uns schwebt eine Verteilung in die Fachabteilungen vor, und nicht eine Verteilung an die beteiligten Personen.
    Gruss und gabenreiches Fest
    Schmitz

    Nochmal hallo zusammen
    ich sehe das nicht so dramatisch wie meine Vorredner. Das Urteil oder der Gedankengang betrifft doch Fälle, bei denen kurz nach der stationären Aufnahme der Behandlungsplan komplett verändert wurde. (Statt an den Augen wurde am Oberschenkel operiert). Der Grund, warum der Patient das Krankenhaus aufsuchte, trat nicht zurück, sondern er spielte gar keine Rolle mehr. Anders wäre es, wenn zusätzlich das Problem der Katarakt im Behandlungsgeschehen eine Berücksichtigung gefunden hätte.
    Warum sich allerdings ein Patient bereits einen Tag vor einer Kat-OP im Krankenhaus befunden hat, bleibt ein Geheimnis

    Gruss
    Schmitz

    Hallo Zabi
    wenn ich recht verstehe wurde keine Augenbehandlung durchgeführt. In einem solchen Fall finde ich es recht merkwürdig, weiter die H25 als HD zu belassen. Die Augenerkrankung war zwar Grund, dass der Patient das Krankenhaus betrat, aber die wirkliche Veranlassung für den Krankenhausaufenthalt war die Verletzung. Deshalb würde ich den Oberschenkelhalsbruch als HD wählen.
    Anders verhält es sich nur, wenn auch eine Behandlung der Augenerkrankung stattgefunden hat. Dann landet man in der Tat in der Fehler DRG.
    Ich meine zu diesem Thema gäbe es auch schon ein Gerichtsurteil, es liegt mir aber nicht vor.
    Gruss
    Schmitz