Beiträge von GK-Nicole

    Guten Morgen,


    es bleibt nur die Wahl zwischen 5-821.18 oder 5-821.fx.

    Das Inklusivum für 5-821.1 erklärt ja, dass die hier angesiedelten Wechselcodes auch für Teilwechsel bei liegender TEP gemeint sind, so dass m.E. hier Duokopfprothesen (als Hemiprothese) nicht ausdrücklich eingeschlossen sind. Allerdings sind ein Großteil der TEP-Wechsel-Codes völlig insuffizient...

    Die 5-821.fx löst leider einen QS-Bogen aus, was bei 5-821.18 nicht passiert und bei anderen mobilen Teilewechsel auch nicht der Fall ist. Erlöstechnisch werden auch unterschiedliche DRGs angesteuert (I47C vs I47A).

    Es bleibt also festzulegen, ob man dem Merkmal "Teilwechsel im Rahmen..." oder dem Spezifikum des Duokopfes mehr Bedeutung zuspricht. Wenn es mein Fall wäre, würde ich (trotz geringeren Erlöses) die 5-821.18 wählen.


    Ein schönes Wochenende

    GK-Nicole

    Hallo,


    ich äußer mich mal zur linken Seite:

    Das ist eine Re-Implantation, die mit einer Kombination aus 5-820. + 5-829.n, sowie weiteren OPS für die Spacer-Entfernung, Debridement, im genannten Fall konkret auch M96.6+S72 mit Frakturosteosynthese, etc., kodiert wird. Der OPS 5-829.n ist von enormer Bedeutung, da hierdurch nicht der "normale" QS-Bogen, primäre Hüft-TEP, ausgelöst wird.

    Für die re. Seite wären weitere Infos notwendig - was wurde im vorherigen Fall ausgebaut? Wie heißt der Pfannenring, welche Firma etc... Ist es die endgültige Versorgung oder nochmal ein Wechsel???


    VG, GK-Nicole

    Hallo,

    urlaubsbedingt jetzt erst eine Reaktion :)

    Nach der oben beschriebenen "Spacerentfernung" (in anderem KH eingebracht, Titanstab + Knochenzement, alles diaphysär ohne Gelenkanteil) ,Einbringen der Verlängerungshülse sowie von AB-haltigen Knochenzement (auf jeden Fall temporär)und erneuter Probenentnahme zur Bewertung der Infektsituation, erfolgte die Anfertigung eines Sonderimplantates (also pat.individuell hergestelltes proximales Diaphysenteil - der distale Teil wurde ja belassen), welches dann in einem weiteren Aufenthalt implantiert wurde.

    Leider gibt es für Diaphysenimplantate keine Revisionscodes. Da sie klassifikatorisch jedoch zu den Tumorprothesen zählen (dort im Inklusivum, und ergänzend über den metallischen Knochenersatz kodiert werden müssen) und der Tumorprothesen-OPS im gelenkplastischen Kapitel eingruppiert ist, tendiere ich auch zu den Abstandshaltern aus selbigen OPS-Kapitel. Aber so richtig passend ist es eigentlich nicht.

    Zudem stelle ich mir die Frage, ob die 5-829.c auch für Teilwechsel (hier Einbringen der Verlängerungshülse) kodiert werden darf? Es findet sich kein einschränkender Hinweis, wie z.B. bei den modularen Prothesen. Und als wären die Fragen nicht schon genug - darf dann für die pat.indiv. Herstellung des proximalen Teils der 5-829.m kodiert werden, also für Sonderanfertigungen bei metallischen Knochenersatz?

    Als Kodiererin in einer großen Tumor-/Revisionsorthopädie könnte ich gefühlt bei jeder 5. Akte einen OPS-Vorschlagsverfahren einreichen :D

    Freue mich daher sehr über Meinungen


    GK-Nicole

    Hallo Forum,

    ist der OPS 5-829.9 aufgrund der Kapitelzuordnung ausschließlich für Abstandshalter an Gelenken vorgesehen?

    Ich habe einen Fall vorliegen, bei dem aufgrund eines tibialen Diaphysenimplantatinfektes (aufgrund Sarkom) eine Teilentfernung erfolgte und temporär mit einer Verlängerungshülse sowie antibiotikahaltigem Zement versorgt wurde. Natürlich wird der Begriff "Spacer" im OP-Bericht benutzt ;)

    Ich stelle mir nun klassifikatorisch die Frage, ob ich hier den "gelenkplastisch einsortierten" Spacer kodieren darf, weil ja gar nichts am Gelenk gemacht wird. Oder muss ich eher über 5-785.1 gehen...

    Vielen Dank für Anregungen :)

    GK-Nicole

    Guten Morgen,

    hat wirklich niemand eine Idee? Ich würde mich ehrlich freuen ;) . Wir stehen vor der Entscheidung den Schlichtungsausschuss einzuschalten...

    Gestern habe ich erneut mit dem MD über die Thematik diskutiert. Es kam weiter die Frage auf, was konkret mit der 5-828.8 "Implantation präformierter Knochenteilersatz am Becken" gemeint ist. Der MD vertritt die Auffassung, dass auch ein pat.individueller Beckenteilersatz präformiert und somit zu kodieren sei . Das kann man im weitesten Sinne natürlich so sehen, nur dann macht meiner Meinung dieses Adjektiv überhaupt keinen Sinn. Welche metallischen Implantate sollen denn dann nicht präformiert sein?

    In der Hoffnung auf vielleicht doch Meinungen, viele Grüße ins Forum

    GK-Nicole

    Hallo Forum,

    ich habe eine weitere Frage:

    Patient hat bei Z.n. Osteosarkom eine liegende (Sonder-)Tumorprothese am Knie. Bei nun retropatellarer Beschwerdesymptomatik wird ein Rückflächenersatz 5-822.81 eingebaut. Rechtfertigt das Vorhandensein der Tumorprothese bei Z.n. Resektion maligner Knochentumor nun auch bei der Patella die Kodierung des OPS 5-829.c?

    Ein Rückflächenersatz würde ja nicht ohne vorhandene TEP eingebaut werden...?!

    Vielen Dank für Anregungen,

    GK-Nicole

    Hallo Forum,

    ist der OPS 5-829.m ausschließlich für individuell angefertigte Prothesenbauteile zu verwenden? Der MD vertritt diese Meinung, da der OPS im Kapitel "Endoprothetischer Gelenk-/Knochenersatz" angesiedelt ist.

    Wir haben bei einem Patienten nach Sanierung eines TEP-Infektes bei der Reimplantation sowohl ein Individualimplantat am Becken (mit anschließend zementierter tripolarer Pfanne) als auch einen individuellen Revisionsschaft verwendet und die 5-829.m zweimal abgerechnet. Aufgrund des Wortlautes des OPS "... pat.individuelles Implantat..." bin ich der Meinung, dass mit diesem Code auch individuell angefertigte Knochen(teil)ersatze gemeint sind. Oder liege ich hier falsch?

    Ich freue mich über Rückmeldungen,

    GK-Nicole

    Hallo ans Forum,

    bezüglich Kurzschaftprothesen (bei uns im Haus immer mit Pfanne implantiert, CoreHip Fa. Aesculap) habe ich folgende Frage:

    2010 hieß es in der OPS-Version ja noch: Schenkelhalserhaltende Femurkopfprothese [Kurzschaft-Femurkopfprothese];

    2011 dann nur noch Kurzschaft-Femurkopfprothese. Somit ist der Schenkelhals als Abgrenzungsmerkmal raus :)

    Gibt es eine Definition, bis zu welcher Länge man von einem Kurzschaft spricht? Ich befürchte, analog zu den Langschaftprothesen, wohl eher nicht? Wir haben bei uns im Haus immer wieder Diskussionen darüber, wann man von einer Kurzschaftprothese und wann von einer "normalen TEP mit nur kürzerem Schaft" spricht. Und es gibt bei Frakturen diesbezüglich tatsächlich einen Erlösunterschied, zumindest dieses Jahr.

    Viele Grüße

    GK-Nicole

    Guten Morgen,

    ich habe eine Nachfrage zu folgender Konstellation:

    Ca. 12d nach offener ACT stellt sich der Patient mit manifestem Kniegelenkinfekt (klinisch und laborchemisch) vor. Es erfolgt umgehend eine arthroskopische Spülung sowie bei nicht angewachsenem und "stückigem" Transplantat die Entfernung desselbigen. Die Behandlung läuft noch.

    M00, in Abhängigkeit der Keime, als HD ist natürlich klar.

    Wie kodiert man nun korrekt den Z.n. ACT mit Verlust? Ist das eine T84.7, eine Z94.88, oder eine T86.88?

    Für die Entfernung des Transplantates schwanke ich zwischen

    a) 5-812.8h: wird ja für die Entnahme zur Anzüchtung genommen. Aber kann mit Entnahme auch die Entfernung gemeint sein?

    und b) 5-812.0h. Oder bleibt nur ein unspezifischer Code z.B. 5-812.xh?

    Ich bin gespannt, ob es weitere Ideen gibt. Vielen Dank.

    GK-Nicole

    Hallo Forum,

    leider ist mein erster Beitrag ohne Begrüßung etc. auf die Reise gekommen und durch technische Hindernisse auf der Arbeit konnte ich keinen zweiten Beitrag erstellen. :S

    Für die geschilderte Konstellation gibt es bei uns nun schon langandauernde Diskussionen mit dem Gutachter des MD. Dieser meint, es kommt aufgrund der Abwesenheitstage (Tage ohne Berechnung) und des identischen 2. Entlassungstages sowie 3. Aufnahmedatums zu einer notwendigen 3fach FZ. Das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen.

    Für mich gilt es, wie auch stei-di beschreibt, ganz simpel am "Zahlenstrahl" des ersten Aufnahmedatums die oGVD zu ermitteln. Diese liegt - bei im Katalog ausgewiesenem ersten Zuschlagstag 14- bei 13, so dass die oGVD des ersten Falls am 11.10. endet. Somit überschreitet der zweite Aufenthalt bereits die oGVD des ersten Falles (Entlassung am 12.10.), wenngleich noch keine Zuschläge berechnungsfähig sind. Ich bin wirklich erstaunt, dass wir darüber Diskussionen mit dem MD haben. Die Formulierung "Kalendertage" ist m.E. eindeutig und auch nicht durch erste abrechenbare Zuschlagstage "verschiebungsfähig".

    Haben andere Häuser auch schon mal solche Diskussionen gehabt? Am Montag steht dieser Fall erneut auf unserer MD-Begehungsliste :(

    Ein schönes Wochenende

    GK-Nicole

    1. Aufenthalt 29.09.2021 – 05.10.2021: I47C mit oGVD 13 (erster Zuschlagstag 14) 2. Aufenthalt aufgrund einer Komplikation vom 08.10.2021 – 12.10.2021: I71B; 1 + 2 haben wir aufgrund der Komplikation innerhalb der oGVD zusammengeführt und mit der I47C abgerechnet 3. Aufenthalt (Notfallaufnahme abends) aufgrund einer erneuten Komplikation vom 12.10.2021 – 23.10.2021: I47B; eigenständige Abrechnung Unseres Erachtens erfolgt die dritte Aufnahme außerhalb der oGVD des 1.Aufenthaltes (diese endet kalendarisch betrachtet am 11.10.2021). Eine Prüfung zwischen Fall 2 und 3 erfolgt u.E. nicht, da chronologisch zu prüfen ist, und somit kein Partitionswechsel zum Tragen kommt. Der MD-Gutachter bringt Argumente bezüglich der Abwesenheitstage und somit sich verschiebender Zuschlagstage vor. Diese Ansicht können wir anhand der FPV nicht nachvollziehen.