Beiträge von GK-Nicole

    Guten Morgen zusammen,

    wir haben in unserer Klinik folgende Fragestellung zur Abrechnung ambulanter Notfälle mit stationären Behandlungen.

    Sind ambulante Notfallbehandlungen (über die KV) separat abrechenbar, wenn sich nachfolgend am gleichen Tag, aber mit deutlichem Zeitabstand eine stationäre Behandlung anschließt?

    Bsp:

    a) Patient stellt sich nachts vor, wird ambulant behandelt und nicht stationär aufgenommen.b) Im Laufe des Nachmittages stellt sich der Patient erneut in der Notfallambulanz vor (ob aufgrund derselben Beschwerden oder anderer ist egal) und wird daraufhin stationär aufgenommen.

    Nun gibt es in unserer Klinik 2 Standpunkte zur möglichen Abrechnung:

    • a) wird als ambulanter Notfall über die KV abgerechnet und b) als stationäre Behandlung (wobei hier die erneute Untersuchung in der Ambulanz natürlich nicht abgerechnet wird)
    • a) und b) werden gemeinsam betrachtet und es erfolgt nur die Abrechnung in stationärer Form.


    Es geht nicht darum, dass der Patient nur kurz z.B. seine Tasche packen geht, sondern um die Konstellation, dass entweder zum Zeitpunkt des ersten Arzt-Patienten-Kontaktes keine Indikation für eine vollstationäre Behandlung gesehen wurde (sondern erst bei der zweiten Untersuchung), oder die Indikation direkt vorlag, der Patient die Aufnahme aber abgelehnt hat…

    Könnte jemand Licht ins Dunkel bringen?!

    Mit freundlichen Grüßen

    GK-Nicole

    Hallo Dr. Finke und GenS,

    genau diese Argumentation habe ich bereits in meinen schriftlichen Einspruch dargelegt. Darüber hinaus habe ich auch auf die Hinweise im ICD-Kapitel XXI hingewiesen (Kopie mit beigelegt), in welchen ja auch klar geregelt ist, dass Z00-Z99 „für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte als Diagnosen oder Probleme angegeben sind, die nicht als Krankheit, VERLETZUNG oder ÄUßERE URSACHE ... klassifzierbar sind“... Beide Argumente verliefen jedoch erfolglos.
    Selbst, wenn die Commotio aufgrund der fehlenden Amnesie/Bewusstslosigkeit nicht kodiert werden kann, sind in meinen Augen die Symptome aber mindestens einer Schädelprellung zu zu ordnen. Der MDK argumentiert ja aber, dass es a) keine Symptome gab und wir b) nicht therapiert haben, sondern ausschließlich beobachtet...?! Wie eine spezifische Therapie einer Commotio aussähe, wird natürlich vom MDK nicht erklärt.

    Musste denn jemand schon mal eine ähnlich philosophische Diskussion über den Unterschied von subjektiven„Symptomen“ und „Beschwerden“ führen?! Mit einen Blick in die Hinweise des Kapitels XVIII (Symptome und abnorme... R00-R99) liest man im ersten Satz: „Dieses Kapitel umfasst (SUBJEKTIVE UND OBJEKTIVE) Symptome...“, so dass ich – je mehr ich die Details der MDK-Argumentation „auseinanderdrösel“- zu dem Ergebnis komme, dass diese weder Kodierrichtlinienkonform noch ICD-Konform ist.

    Freu mich weitere Meinungen

    GK-Nicole

    Hallo Forum,

    vorab möchte ich mich für die Länge meines nun folgenden Beitrages entschuldigen, aber ich hatte heute eine sehr merkwürdige telefonische Fallbesprechung mit dem MDK...
    Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
    a) Am 04.05. stellt sich eine Patienten nach einem Sturz aufs Gesicht und die Hand in unserer Notfallambulanz vor. Im CCT zeigt sich ein subgaleales Hämatom sowie eine Nasenbeinfraktur, die Röntgenuntersuchung zeigte eine Fraktur eines Mittelhandknochens. Es erfolgt die ambulante Notfallbehandlung. Es bestand keine Amnesie oder Bewusstlosigkeit.
    b) Am 05.05. stellt sich die Patienten mit anhaltenden Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, Schwindel erneut in unserer Ambulanz vor. Es erfolgt die stationäre Aufnahme. Noch am Aufnahmetag wird ein neurologisches Konsil durchgeführt, welches eine Commotio cerebri beschreibt und den Verdacht äußert, dass der Sturz im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung passierte. Während des stationären Aufenthaltes zeigten sich wiederholt hypertensive Blutdruckwerte (RR syst. 160), so dass im Verlauf ein 24h EKG, eine 24h RR-Messung, sowie eine Echokardiographie erfolgte. Die Patientin erhielt Analgetika, sowie natürlich den internistischen Empfehlungen folgend RR-Medikamente (bei der Patientin ist ein Hypertonus schon bekannt gewesen – es bestand daher schon eine Dauermedikation). Im Verlauf zeigte sich zudem, dass die Patientin aufgrund fam. Probleme „überlagert“ war. Des weiteren erfolgte im Verlauf bei beklagten US-Schmerzen ein Thromboseausschluss (mittels Duplex) – ursächlich war jedoch eine Gonarthrose. Insgesamt wurde die Patientin 9d auf der unfallchirurgischen Station behandelt.

    Als HD haben wir die S06.0 kodiert. Der MDK hat zweimal in einer „Stellungnahme“ festgehalten, dass die Z04.3 als HD zu kodieren sei. Unser Einspruch bezog sich auf die Hinweise der ICDs aus dem Z-Kapitel, sowie auf die Kodierrichtlinien... Leider ohne Erfolg.
    Im heutigen Versuch, den Fall telefonisch mit dem MDK zu klären habe ich folgende Auffassung/Begründung unterbreitet bekommen
    - Die S06.0 ist eine Fehldiagnose (wortwörtlich so gesagt), da weder Amnesie, noch Bewusstlosigkeit vorlag. Sollte es zudem eine Commotio gewesen sein, hätten wir am 04.05. einen Behandlungsfehler begangen, weil wir die Patientin nicht direkt stationär aufgenommen haben (also Legitimation für jedwede stationäre Aufnahme bei einer Commotio?!)
    - Die Symptome waren nicht objektivierbar (z.B durch eine Pupillendifferenz) so dass es demnach keine Symptome für die Kodierung gibt. Meine Frage, was denn dann Übelkeit/Erbrechen/Kopfschmerzen/Schwindel wären, hieß es: Beschwerden, aber keine Symptome... (ehrlich war, exakt so geäußert...)
    Bei einer Symptomkodierung als HD würde lt.dem MDK dann eine primäre Fehlbelegung vorliegen (hhhm, Beurteilung der stationären Behandlungsnotwendigkeit aus der ex-ante Sicht mit retrospektiv festzulegender HD scheint nicht ganz verstanden worden zu sein)
    - Laut dem MDK haben wir die Patientin also nur zur Beobachtung aufgenommen, um Schlimmeres auszuschließen – daher der Vorschlag der Z04.3.


    Meine Argumente, die jedoch gegen eine Wand liefen waren folgende:
    Die Patientin stellt sich mit Symptomen (ich sehe keinen Unterschied zwischen „Symptom“ und „Beschwerde“) vor, so dass grundsätzlich schon mal eine HD aus dem Z-Kapitel ausscheidet. Der Neurologe wertet die Symptome im Rahmen einer Commotio, so dass diese als HD gewählt wurde. Sollte die Diagnose „Commotio“ nur mit einer Amnesie und Bewusstlosigkeit gestellt werden können (wozu ich gerne Ihre Meinungen hören würde), käme alternativ eine Schädelprellung in Betracht, da ja schließlich ein adäquates Trauma (mit Nasenbeinfraktur und MHK-Fraktur) am Vortag vorlag. Selbst wenn man die Diskussion bis zum Äußersten führen möchte, könnte man darüber philosophieren, ob die Symptome nicht auch von den hypertensiven RR-Werten kommen könnten, dann könnte man nach Ressourcenverbrauch die HD wählen. Als allerletzte Möglichkeit könnte man auch das zur Aufnahme führende Symptom als HD kodieren, wenn die Ursache für die Symptome nicht eindeutig geklärt werden kann – aber wie man es dreht und wendet, die Z04.3 scheidet in meinen Augen völlig aus!
    Auch meine erneuten Hinweise auf die Kodierrichtlinien und vor allem auch auf die MDK-Kodierempfehlungen zum Thema Commotio ließen den Gutachter unbeeindruckt. Eine dezidierte Stellungnahme schreibt der „Gutachter“ auch nicht mehr, weil er ja schon zweimal was geschrieben hat (allerdings ohne die beeindruckende Gesprächsführung am Telefon).

    Meine konkreten Fragen:
    Wie schätzen Sie den Fall ein?!
    Ist eine Amnesie / Bewusstlosigkeit eine Bedingung zur Kodierung der Commotio?
    Ist jemanden schon mal eine ähnliche Diskussion widerfahren, bei der man wirklich denkt, im falschen Film zu sein?!

    Freu mich über Ihre Meinungen! GK-Nicole

    P.S.
    Der Krankenkasse habe ich vorgeschlagen, den Fall über einen zweiten Gutachter bewerten zu lassen.

    Hallo Forum,

    gibt es eine exakte Festlegung/Definition, was unter dem Begriff \"Revision\", insbesondere unter einer Revision eines vaskulären Implantates verstanden wird.
    Im konkreten Fall wurde bei einer Bypassokklusion eine Thrombektomie des Bypass durchgeführt. Der Zugang erfolgte vom Gefäß aus.
    Der Gutacher sagt, dass für eine \"Revision\" 5-394.2 eine \"aktive Veränderung des Implantates, z.B. im Rahmen einer Kürzung/Neueinpflanzung\", notwendig ist.
    Ist das eine sujektive Meinung, oder gibt es hier genaue Abgrenzungen?

    Wenn man eine TEP auf Festigkeit ihrer Komponenten prüft, und keinen Wechsel vornimmt, ist dass doch eine Revision...?!

    Danke für Anregungen
    GK-Nicole

    Hallo,

    eine Krebserkrankung behandelt man aber i.d.R. nicht mit einem Konsil...
    Ich denke, dass man die Kausalkette nicht „allzu weit“ zurückverfolgen sollte (Alkoholintox wegen akuter Belastungsreaktion auf Unwetterschaden wegen existenzieller Krise wegen... )
    Der Patient wurde eingeliefert, weil er volltrunken und unterkühlt war. Und die Behandlung dieses akuten, eventuell sogar lebensbedrohlichen Zustandes steht mit Sicherheit an erster Stelle und stellt für mich die Veranlassung der Aufnahme dar. Ob bei Aufnahme die psychische Belastung schon bekannt war, und somit zur Veranlassung der Aufnahme führte, ist Ihrer Schilderung nicht ersichtlich...
    Ich denke aber, dass der o.g. Link das Thema ausführlich diskutiert...

    GK-Nicole

    Hallo,

    meiner Meinung nach ist die F10.0 HD, da deswegen der Patient aufgenommen. Je nach Aufnahmebefund könnte noch die Hypothermie ins Spiel kommen – wenn hier der Aufwand vergleichbar mit dem des Alkoholintoxes wäre... Die Krise hatte er ja auch schon vor der Aufnahme, wie Sie schreiben... Die Gründe, die zum übermäßigen Alkoholkonsum geführt haben, sind in meinen Augen „nur“ ND. Den Aufwand hatten Sie dann durch das Konsil. Sonst wäre ja auch bei jedem Tablettenintox. (in suizidaler Absicht) dieser ND...

    GK-Nicole

    Hallo Hempelchen,

    die Diskussion hatten wir mit dem MDK auch schon. Jedoch ließ dieser sich mit der Begründung des \"offiziellen\" Inklusivums überzeugen. Seitdem ist das Thema keines mehr...

    GK-Nicole

    Hallo,

    die Suchfunktion hat mir leider nicht viel gebracht. Hier wurde eher die Thematik diskutiert, was bei Streichung von Tagen über den MDK / und somit über die GKV in Bezug auf die Wahlleistungen geschieht. Das die PKV die Notwendigkeit der stationären Behandlung prüft um alleine die Wahlleistung zu prüfen, war noch nicht Gegenstand der Diskussionen. Oder ich brauche eine neue Brille... *Zwinkerzurück*

    GK-Nicole