Hallo ins Forum,
ich möchte wegen einer ähnlichen Frage das Thema hier aufgreifen. Meine Frage bezieht sich auf den OPS 5-822.9* Implantation einer Sonderprothese am Kniegelenk. Leider konnte ich mir mit der Suchfunktion bisher meine Frage nicht beantworten.
Rechtfertigt die Implantation einer modularen Endoprothese (Voraussetzungen für OPS 5-829.k* erfüllt) die Verwendung des OPS 5-822.9* (Implantation Sonderprothese).
Die Frage stellt sich speziell bei einer einseitigen (in meinem Fall nur tibialen) Versorgung mit einer modularen Prothese.
Der Hintergrund der Frage ist die resultierende DRG I43B. Der OPS 5-822.h* (femoral und tibial schaftverankerte Prothese) ist bei einer einseitigen Schaftverankerung aufgrund des OPS-Hinweises ja nicht zu verwenden.
Vielen Dank und freundlichen Gruß
Achim Faber