Beiträge von AFaber

    Hallo ins Forum,

    ich möchte wegen einer ähnlichen Frage das Thema hier aufgreifen. Meine Frage bezieht sich auf den OPS 5-822.9* Implantation einer Sonderprothese am Kniegelenk. Leider konnte ich mir mit der Suchfunktion bisher meine Frage nicht beantworten.

    Rechtfertigt die Implantation einer modularen Endoprothese (Voraussetzungen für OPS 5-829.k* erfüllt) die Verwendung des OPS 5-822.9* (Implantation Sonderprothese).

    Die Frage stellt sich speziell bei einer einseitigen (in meinem Fall nur tibialen) Versorgung mit einer modularen Prothese.

    Der Hintergrund der Frage ist die resultierende DRG I43B. Der OPS 5-822.h* (femoral und tibial schaftverankerte Prothese) ist bei einer einseitigen Schaftverankerung aufgrund des OPS-Hinweises ja nicht zu verwenden.

    Vielen Dank und freundlichen Gruß

    Achim Faber

    Hallo sehr geehrtes Forum ,

    ich benötige Hilfe bei einer etwas außergewöhnlichen Konstellation im Bezug auf eine Fallzusammenführung :

    1.Aufenthalt : 21.1.-27.1. DRG G48Z (obere VD 16 Tage)
    2.Aufenthalt : 4.2.-16.2. DRG G50Z (obere VD 15 Tage)
    3.Aufenthalt : 19.2.-28.2. DRG G18Z

    Bei den ersten beiden Fällen kommt eine FZ nicht in Frage , da weder Partitionswechsel, gleiche Basis DRG oder Komplikation vorliegen.
    Das Problem besteht darin das der 3. Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab Aufnahme des 1. Fall liegt.

    Möglichkeit 1:

    2. und 3. Fall werden aufgrund eines Partitionswechsels zusammengeführt , der 1. Fall wird mit G48Z gesondert abgerechnet (siehe oben).

    Möglichkeit 2:

    FZ aufgrund eines Partitionswechsels im Bezug auf den 1. und 3. Fall .
    Hier würden dann alle Aufenthalte mit einer DRG abgerechnet.

    Ich tendiere zur ersten Variante , bin mir aber nicht sicher ob dies wirklich im Sinne der FPV ist...

    Danke im voraus

    MFG
    Achim Faber

    Hallo casapietra ,

    in Ihrem Fall würde ich von der Kodierung einer Sepsis absehen . Laut Definition der deutschen Sepsisgesellschaft spricht man erst bei Vorhandensein von Bakteriämie und SIRS von einer Sepsis.

    Einen Code aus A49.f laut Kodierrichtlinie 0103d halte ich hier eher für angebracht.


    MfG

    Achim Faber

    Hallo Forum ,

    folgender Fall bereitet Kopfzerbrechen : Aufnahme einer Pat. mit bekanntem Darmtumor und multiplen Metastasen ,im somnolenten Zustand und mit Fieber (40°) . Im Verlauf Hämoptoe und Hämaturie durch Tumoreinbrüche . Aufgrund des fortgeschrittenen Krankheitsstadiums erfolgt eine Palliativtheraphie , die Pat. verstirbt nach 3 Tagen .

    Hauptdiagnose muß laut Kodierrichtlinien D002d + 0201d das Symptom sein , da die zugrunde liegende Diagnose ( CA ) nicht behandelt wurde.
    Laut behandelndem Arzt erfolgte die Aufnahme wegen des Fiebers , welches Ursache für die Somnolenz ist und während des Aufenthaltes behandelt wurde . Zudem hat sich der Arzt festgelegt , daß das Fieber auf den Tumor zurückzuführen ist .

    Der einzige Code den ich zur Verschlüsselung des Fiebers finde ist R50.1 Anhaltendes Fieber , aber R50.f ist leider definiert als \"Fieber unbekannter Ursache\" , zudem führt die HD R50.1 in die DRG T62A \"Fieber unbekannter Ursache\".
    ?(
    Kann man diesen Fall so darstellen ? Ich finde leider keine andere Möglichkeit zur Verschlüsselung des Fiebers .
    :sterne:

    Danke im Voraus

    MfG
    Achim Faber

    Hallo zusammen ,

    mir ist in der Praxis hierzu noch etwas aufgefallen , was nicht nur zu diesem Thema sondern auch zu anderen (z.B.infizierten Stichwunden + Phlegmone d. Nägel etc.)eine Rolle spielen kann:

    In den Exkl. zu Kapitel XII Krankheiten der Haut steht unter anderem das gesamte Kapitel XIX . Somit dürfte die L03.11 doch eigentlich im Verbindung mit T63.4 oder T14.03 nicht angewendet werden , oder ?

    MfG

    Achim Faber