Beiträge von Sim

    Hallo Hase, hallo Herr Lehmann,

    Sie benötigen zwar keine explizite Genehmigung der Krankenkassen für die Kodierung der Frühreha-OPS, aber ich würde schon empfehlen, die E1-Aufstellung entsprechend zu gestalten, d.h. die voraussichtlichen Früh-Reha-DRGs aufzulisten. Am besten man diskutiert das Thema in den Budgetverhandlungen, kann nachweisen, dass die geforderten Merkmale tatsächlich erfüllt werden und lässt sich das Ganze in einem Nebensatz der Budgetvereinbarung schriftlich bestätigen. Andernfalls drohen wirklich ständige Nachfragen der Krankenkassen bzw. des MDKs.

    Grüße

    Stefan Simmel

    Hallo Herr Hornberg.

    hier eine Liste der "Frühreha-DRGs":

    B02A Kraniotomie mit äußerst schweren CC oder Epilepsiechirurgie, mit Frührehabilitation und Geriatrischer Komplexbehandlung
    B02C Kraniotomie ohne äußerst schwere CC, ohne Epilepsiechirurgie, mit Frührehabilitation und Geriatrischer Komplexbehandlung
    B42A Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems mit äußerst schweren CC mit komplexer Diagnose
    B42B Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems mit äußerst schweren CC ohne komplexe Diagnose
    B42C Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems ohne äußerst schwere CC oder Geriatrische Komplexbehandlung
    E41Z Frührehabilitation und Geriatrische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane
    F45Z Frührehabilitation und Geriatrische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems
    G51Z Frührehabilitation und Geriatrische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane
    I08A Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit äußerst schweren CC, mit Frührehabilitation und Geriatrischer Komplexbehandlung
    I08C Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur ohne äußerst schwere CC, mit Frührehabilitation und Geriatrischer Komplexbehandlung
    I03A Eingriffe am Hüftgelenk, Revision des Hüftgelenkes oder Ersatz des Hüftgelenkes mit äußerst schweren oder schweren CC, mit Frührehabilitation und Geriatrischer Komplexbehandlung
    I13A Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit Frührehabilitation und Geriatrischer Komplexbehandlung
    I40A Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen am Muskel-Skelett-System und Bindegewebe mit äußerst schweren oder schweren CC
    I40B Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen am Muskel-Skelett-System und Bindegewebe ohne äußerst schwere oder schwere CC
    K43A Frührehabilitation und Geriatrische Komplexbehandlung bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten mit äußerst schweren CC
    K43B Frührehabilitation und Geriatrische Komplexbehandlung bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten ohne äußerst schwere CC

    Grüße

    Stefan Simmel

    Hallo Forum,

    wie und nach welcher KFPV werden Patienten abgerechnet, deren erster (DRG-)Aufenthalt Ende 2003 beendet war und die jetzt 2004 wiederaufgenommen wurden und zusammengeführt werden sollen.

    Im §2(4) der KFPV 2004 steht, "die obere Grenzverweildauer, die ... für die Fallzusammenführung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Aufnahmedatum und der DRG-Eingruppierung des ersten unter diese unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthaltes in diesem KH."

    Nicht nur, dass ich zwei unterschiedliche ICD und OPS-Kataloge habe, werden diese Aufenthalte jetzt zusammengefasst und wie Überlieger 2003-2004 behandelt, oder nicht?

    Grüße

    Stefan Simmel

    Hallo Forum,

    der "Ausweg" Besondere Einrichtungen ist m.E. gar keiner. Warum würde man diese Option nutzen wollen? Doch weil die individuelle Baserate 2004 unverschämt hoch wäre. Wie kommt das? Budget und Casemix passen nicht zueinander, weil diese Patienten (Querschnitt, neurol. Frühreha, Onkologie...) meist sehr lange Verweildauern haben und dies momentan im Budget noch abgebildet ist, aber in den "Durchschnitts-"DRGs eben nicht mehr.

    Aber die langen Verweildauern werden nächstes Jahr trotz allem Zielscheibe der Kassenanfragen sein, Kostenübernahmen werden nur noch für wenige Tage ausgestellt etc. Man wird also ziemlich sicher seine Pflegetage nicht mehr erreichen und damit auch nicht sein Budget.

    Dann lieber gleich ins DRG-System und wenigstens noch ein Jahr zum Üben und Neustrukturieren der Behandlungsabläufe, oder????

    Grüße

    Stefan Simmel

    Hallo Forum,

    sollte eine Abteilung die Voraussetzungen für die Kodierung der 8-550 (und auch der 8-551) erfüllen, stellt sich mir noch immer die Frage, ob der Patient tatsächlich "frühreha-bedürftig" ist.

    Das geforderte Assessment ist ja im Grunde auch nur eine "organisatorische" Voraussetzung. Gibt es denn eine offizielle und verbindliche Klassifikation, wann man einen Patienten als Frühreha-Patienten bezeichnen darf. Ich denke, das ist der Knackpunkt. Kann das KH sein Assessement gestalten wie es will (solange die Hinweise im OPS erfüllt sind), oder nicht?

    Wenn jemand offizielle und verbindliche (auch für die Kassenseite!)Regelungen/Klassifikationen kennt, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar. Das würde die Anfragen-Frequenz bei Kodierung dieser Schlüssel nächstes Jahr sicher deutlich reduzieren.

    Grüße

    Stefan Simmel

    Hallo Forum,

    lese gerade in "das Krankenhaus" 10/2003 im Artikel von Herrn Rau auf Seite 771, das die Selbstverwaltungspartner noch über das Thema "besondere Einrichtungen" nach §17b Absatz 1 Satz 15 KHG verhandeln.

    Gibt es schon ein Ergebnis? Was darf als besondere Einrichtungen gelten? Spielt der eine oder andere schon mit dem Gedanken diesen "Ausweg" zu nutzen?

    Grüße

    Stefan Simmel

    Hallo Forum,

    ich möchte die Diskussion nochmal zusammenfassen. Im §137 (1) SGB V wird von der Selbstverwaltung gefordert, Maßnahmen der Qualitätssicherung zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen sollen insbesondere regeln

    „3. einen Katalog planbarer Leistungen…, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus ...“

    Die Selbstverwaltung ist dieser Aufgabe bislang nicht nachgekommen.

    Ich begrüße zwar grundsätzlich die Vorgabe von Mindestmengen bei streng definierten Leistungen, sehe die momentane Diskussion aus verschiedenen nachfolgend genannten Gründen allerdings sehr kritisch.

    1. Es besteht die Gefahr, das Wohl des Patienten zugunsten wirtschaftlicher Interessen aus den Augen zu verlieren. Die derzeit diskutierten Indikationen und Leistungsmengen scheinen eher auf die bisher nicht bewiesene Hoffnungsthese ausgerichtet zu sein, „dass durch Zentralisierung und Qualifizierung bestimmter Leistungen die Ausgaben der Krankenkassen gesenkt werden können“ („Nicht bewiesene Hoffnungsthese“, Ernst Bruckenberger, kma 05/2003). Dies zeigt sich deutlich darin, dass seltene und komplexe Eingriffe kaum diskutiert werden, dafür fast ausschließlich Operationen mit hohen Leistungszahlen zur Mindestmengen-Disposition gestellt werden.

    2. Das härteste Kriterium für die Einführung von Mindestmengen ist der Outcome-Parameter Letalität. Nur dort, wo ein Zusammenhang zwischen hoher Leistungsmenge eines Krankenhauses und verbesserte Überlebensrate nachweisbar ist, ist das Kriterium erfüllt, kann eine Mindestmengendiskussion beginnen. Die internationale Studienlage ist allerdings dürftig! Ganze 30 akzeptable Studien weisen einen Zusammenhang zwischen Menge und Letalität nach, davon ein Drittel zwischen Leistungsmenge und Arzt und zwei Drittel zwischen Leistungsmenge und Interventionsart. Inwieweit diese internationalen Studien überhaupt auf das deutsche Leistungsgeschehen übertragbar sind, ist nicht geklärt.

    3. Nach Ansicht renommierter deutscher Ärzte wie Prof. Bauer aus Altötting, werde ein „Riesenkonfliktpotential“ geschaffen, das eine Lawine von Rechtsstreitigkeiten lostreten werde, wenn es den Verantwortlichen nicht gelänge, den Mindestmengenkatalog wissenschaftlich sauber abzusichern.

    4. Laut Prof. Karl Lauterbach ist „weiterhin die Frage nach der Kausalität des Zusammenhanges zwischen Leistungsmenge und Ergebnisqualität“ unzureichend beantwortet (Krankenhaus-Report 2002, Seite 197, Schattauer Verlag, 2003). Auch sagt die Leistungsmenge „nichts über die Angemessenheit der Behandlung aus, d.h. darüber, ob die Behandlung indiziert war oder nicht.“ (ebenda, Seite 196). Die Unterstellung, dass es einen linearen monokausalen Zusammenhang zwischen Operationshäufigkeit und Qualität des Behandlungsergebnisses gibt, ist also mehr als fraglich. Die Realität ist hoch komplex und nicht so einfach, wie es das Fallpauschalengesetz unterstellt.

    5. Die Auswirkungen, die eine Mindestmengen-Regelung mit sich bringen, bedrohen durchaus auch das eigentliche Ziel, die Verbesserung der Behandlungsqualität. Die Einschränkung der Berufsausübung des Krankenhaus-Arztes führt eben auch zu einer Einschränkung der Weiterbildungsinhalte. Die Expertise lokaler Ärzte für notwendige Notfalleingriffe könnte reduziert werden, da erforderliche Fähigkeiten für eine Notfallversorgung nicht mehr erworben werden konnten. Die Anfahrtswege für Patienten verlängern sich und damit auch der Zugang zu einer adäquaten postoperativen Versorgung. Ob der in den Mindestmengen induzierte Machtzuwachs der Krankenkassen für die Versorgungsqualität förderlich ist, ist ebenfalls zu hinterfragen. Und schließlich, wie macht man Patienten klar, dass Landesbehörden aus krankenhausplanerischen Gründen Leistungen aus dem Katalog bestimmen können, bei denen die Mindestmengen nicht angewendet werden, sozusagen als ein „Sicherstellungszuschlag für unqualifizierte Leistungen“.

    6. Doch die eigentliche Brisanz der vorgegebenen Mindestmengenregelung liegt in der Verrechtlichung und der zunehmenden Komplexität des Gesamtsystems. Der bürokratische Aufwand wird nochmals enorm zunehmen.

    Ich stelle mir die Frage, ob man statt einer Mindestmengenregelung die Steuerung der Qualität nicht dem Markt und dem Nachfrageverhalten der Patienten überlassen sollte. Dies wäre sicherlich weniger bürokratisch und vor allem im Interesse der Beitrags- und Steuerzahler weniger aufwändig. Die Basis für einen funktionierenden Qualitätswettbewerb ist Transparenz und genau die wird mit einem (im Detail noch festzulegenden) Qualitätsbericht ab 2005 gewährleistet. Insgesamt würde der Verzicht auf eine Mindestmengenregelung (auch aufgrund der noch unzureichenden Studienlage) einen weiteren Schritt zu mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen bedeuten, der ja eigentlich von allen Akteuren begrüßt wird.

    Grüße

    Dr. med Stefan Simmel

    [quote]
    Original von mxToby:

    Oder habe ich irgendwo was übersehen, was dies ausschliesst ?!

    Hallo mxToby,

    vielleicht habe ich etwas übersehen. Habe mir den zitierten §3 (6)KHEntgG nochmals genau durchgelesen. Zunächst werden die Ausgleichssätze festgelegt (das haben Sie zitiert). Dann wird quasi das Berechnungsschema beschrieben, beginnend mit Satz 6 "Für den Bereich der Fallpauschalen werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 vereinfacht ermittelt,...". Es werden also als allererstes die sonstigen Mehrerlöse errechnet (bei Fallzahlsteigerung). Wenn die FZ zurückgeht ergibt sich logischerweise kein sonstiger Mehrerlös.

    Es geht weiter mit "Die Mehrerlöse nach Satz 3 in Folge einer veränderten Kodierung... werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalenbereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden." Das heißt m.E. der Abzug durch Upcoding kann nicht höher ausfallen als die angefallenen Mehrerlöse insgesamt betragen.

    Wenn ich diesen Paragraphen jetzt richtig interpretiere (tue ich das???), dann lag mein Denkfehler darin, dass ich zuerst die Ausgleiche für die veränderte Kodierung errechnet und vom gesamten Mehrerlös abgezogen habe. Dann kommen nämlich wirklich absurde Ergebnisse heraus.

    Danke für den Hinweis auf den §3 KHEntgG, aber diese Satz-Zählerei ist wirklich etwas verwirrend für Nicht-Juristen!

    Stefan Simmel

    Hallo Forum,

    in unserem Optionshaus (seit 1.1.03) zeigt sich nun immer deutlicher, dass wir die vereinbarte Fallzahl nicht erreichen werden, den CMI jedoch unterschätzt haben, er fällt jetzt doch höher aus, als vereinbart. Insgesamt ergibt sich wahrscheinlich am Jahresende ein Mehrerlös. Wie Ende vergangenen Jahres prophezeit kommt es jetzt bei Anwendung der gesetzlichen Ausgeleichsregelungen zu absurden Ergebnissen. Durch den 100% Ausgleich bei Upcoding (?) zahlen wir am Ende doppelt so viel zurück, als wir überhaupt Mehrerlöse hatten und Mindererlöse aus der gesunkenen Fallzahl werden nicht ausgeglichen (zumindest interpretieren wir das Gesetz so!?).

    Leider liessen sich die Kassen bei den letztjährigen Verhandlungen nicht auf alternative Ausgleichsregelungen (z.B. Frankfurter Modell) ein, so dass wir jetzt nach anderen Lösungen suchen. Hat dieses Problem in der weiten Forumgemeinde noch irgendjemand. Kommt derjenige auf das gleiche Ergebnis oder gibt es alternative Möglichkeiten die Ausgleiche zu berechnen?

    Meine Frage: Sieht jemand die Möglichkeit (oder hat dies auch schon konkret mit den Kassen so vereinbart?), neben dem Mehrausgleich für Kodierung auch gleichzeitig einen Mindererlösausgleich für die gesunkene Fallzahl zu ermitteln und beide gegeneinander zu verrechnen.

    Bin schon gespannt und auch sicher, dass wir nicht die einzigen mit dem Problem sind.

    Stefan Simmel