Beiträge von MWolf

    Hallo Leidensgenossen,

    Wir in der Handchirurgie führen relativ seltene Ops durch z.B. Arthroskopie des Daumensattelgelenkes. Die entsprechenden OPS-Kodes z.B. 5-811.3x \"sonstiges Gelenk\" sind nicht in der Anlage nach §115b aufgeführt, und wir führen die Eingriffe stationär durch. MDK und Kassen fordern nun zunehmend, der Eingriff wäre aus medizinischen Gründen ambulant durchführbar. Nun könnten wir eine ambulante Sattelgelenks-Arthroskopie nicht einmal abrechnen, denn dafür gibts natürlich keine EBM-Ziffer, ohne die Anatomie gewaltig zu verbiegen. Es macht auch keinen Sinn, eine Liste von ambulanten Operation aufzustellen und dann im Einzelfall weitere ambulanten Operationen zu fordern. Und der Vertragstext ist so:

    Zitat aus Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V, Festsetzung in der Sitzung am 17. August 2006, §3 Satz 1:
    In der Anlage 1 sind abschließend die Leistungen aufgeführt, die Operationen und stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115 b SGB V darstellen.

    Die Liste ist \"abschliessend\", das heisst vollständig. Für Eingriffe außerhalb dieser Liste besteht m.E. keine gesetzliche, keine vertragliche und keine wirtschaftliche Grundlage für die Durchführung eines ambulanten Verfahrens durch Krankenhäuser. Krankenhäuser sind nicht gar nicht berechtigt, solche Eingriffe ambulant durchzuführen.

    Gibt es Erfahrungen zu diesem Sachverhalt? Wer hat das schon einmal beim SG durchgefochten?

    Hallo Mitleser,

    habe hier ein vielleicht spitzfindiges, aber reales und kostenrelevantes Problem in der Handchirurgie: 3maliger stationärer Aufenthalt wegen OP+Komplikation, jedesmal operative Partition. Der 3. stationäre Aufenthalt war nur durch einen Pfingsturlaub von 1 Tag Dauer bedingt, aber er liegt jetzt außerhalb der oberen Grenzverweildauer. Meiner Ansicht nach muß nur der 2. Fall mit dem ersten zusammengeführt werden, der 3. darf extra berechnet werden. Gibt es da andere Überlegungen?

    Genaue Daten:
    1) 27.4.05-30.4.05, Rhizarthrose, OP 28.4. Trapezium-Exstirpation mit Aufhänge-Arthroplastik (nach Epping)
    Haupt-ICD M18.3R (posttraumatische Rhizarthrose)
    ICPM 5-852.f3 (Sehnenentnahme Unterarm)
    5-782.6a (Totale Resektion Karpale)
    5-847.32 (Resektionsarthroplastik mit Sehnenaufhängung)
    DRG I58Z RG 0,819 Obere Grenzverweildauer 14 Tage

    2) 6.5.05-14.5.05 Wiederaufnahme wegen Infekt des OP-Gebietes: am 6.5. OP Nekrotomie, Einlage von 4 Gentamycin-Ketten in das Neo-Sattelgelenk und ins Handgelenk
    Haupt-ICD T81.4R (Infekt nach Eingriff), Sekundär B95.0! (Streptokokken Gruppe A im Abstrich)
    ICPM 5-894.4 (radikale Exzision von erkranktem Gewebe)
    5-893.28 (Großflächige Wundtoilette mit Einlage Medikamententräger)
    DRG dieses Aufenthaltes separat: T01C RG=1,485
    Der Patient weint wegen Heimweh und wird am Pfingstsamstag 14.5. 10:00 Uhr mit liegender Gentamycin-Kette formell entlassen. Eine weitere OP ist bereits geplant. Da dieser Urlaub länger als 24 Stunden dauert, ist eine \"Beurlaubung\" nicht statthaft.

    Die Wiederaufnahme innerhalb der oGV wegen Komplikation zwingt zur Fallzusammenführung Fall1 + Fall2, Abrechnungsdiagnose M18.3, gesamt-DRG I58Z, Gesamtverweildauer 3+7=10 Tage, also noch unterhalb der oGV.

    N.B. Dies ist der einzige Infekt nach dieser OP-Methode in 12 Jahren :a_augenruppel:

    3) 15.5.05- 21.5.05 Planmäßige Wiederaufnahme am Pfingssonntag, vermutlich abends, laut Verwaltungsdaten allerdings 10:00Uhr.
    Erneute OP 17.5. mit erneuter Entfernung von Hautnekrosen und Entfernung der Gentamycin-Kette.
    Haupt-ICD T81.4R (Infekt nach Eingriff)
    ICPM 5-800.b7 (Handgelenkrevision mit Entfernung Medikamententräger)
    5-800.bx (Sattelgelenkrevision mit Entfernung Medikamententräger)
    DRG des 3. Aufenthaltes: T01C RG=1,485
    Wäre der erste stationäre Aufenthalt nicht gewesen, müßte man natürlich Fall 2+3 zusammenführen. Die Rechenregel heißt aber ausdrücklich \" innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts\". Somit ist der 3. Fall außerhalb der oGV und darf separat abgerechnet werden.

    Natürlich sehe ich da die Möglichkeit des Mißbrauchs für ein Case-Splitting, man kann ja die Patienten absichtlich zum geeigneten Zeitpunkt für einen Tag heimlassen. Wir haben das nicht vor, und solange die derzeitigen Bestimmungen gelten, müssen / dürfen wir wohl so abrechnen.

    Na, raucht der Kopf schon? :biggrin:

    Grüße aus dem sonnigen Süden
    Dr. M.Wolf
    Oberarzt und DRG-Beauftragter