Hallo Mitleser,
habe hier ein vielleicht spitzfindiges, aber reales und kostenrelevantes Problem in der Handchirurgie: 3maliger stationärer Aufenthalt wegen OP+Komplikation, jedesmal operative Partition. Der 3. stationäre Aufenthalt war nur durch einen Pfingsturlaub von 1 Tag Dauer bedingt, aber er liegt jetzt außerhalb der oberen Grenzverweildauer. Meiner Ansicht nach muß nur der 2. Fall mit dem ersten zusammengeführt werden, der 3. darf extra berechnet werden. Gibt es da andere Überlegungen?
Genaue Daten:
1) 27.4.05-30.4.05, Rhizarthrose, OP 28.4. Trapezium-Exstirpation mit Aufhänge-Arthroplastik (nach Epping)
Haupt-ICD M18.3R (posttraumatische Rhizarthrose)
ICPM 5-852.f3 (Sehnenentnahme Unterarm)
5-782.6a (Totale Resektion Karpale)
5-847.32 (Resektionsarthroplastik mit Sehnenaufhängung)
DRG I58Z RG 0,819 Obere Grenzverweildauer 14 Tage
2) 6.5.05-14.5.05 Wiederaufnahme wegen Infekt des OP-Gebietes: am 6.5. OP Nekrotomie, Einlage von 4 Gentamycin-Ketten in das Neo-Sattelgelenk und ins Handgelenk
Haupt-ICD T81.4R (Infekt nach Eingriff), Sekundär B95.0! (Streptokokken Gruppe A im Abstrich)
ICPM 5-894.4 (radikale Exzision von erkranktem Gewebe)
5-893.28 (Großflächige Wundtoilette mit Einlage Medikamententräger)
DRG dieses Aufenthaltes separat: T01C RG=1,485
Der Patient weint wegen Heimweh und wird am Pfingstsamstag 14.5. 10:00 Uhr mit liegender Gentamycin-Kette formell entlassen. Eine weitere OP ist bereits geplant. Da dieser Urlaub länger als 24 Stunden dauert, ist eine \"Beurlaubung\" nicht statthaft.
Die Wiederaufnahme innerhalb der oGV wegen Komplikation zwingt zur Fallzusammenführung Fall1 + Fall2, Abrechnungsdiagnose M18.3, gesamt-DRG I58Z, Gesamtverweildauer 3+7=10 Tage, also noch unterhalb der oGV.
N.B. Dies ist der einzige Infekt nach dieser OP-Methode in 12 Jahren :a_augenruppel:
3) 15.5.05- 21.5.05 Planmäßige Wiederaufnahme am Pfingssonntag, vermutlich abends, laut Verwaltungsdaten allerdings 10:00Uhr.
Erneute OP 17.5. mit erneuter Entfernung von Hautnekrosen und Entfernung der Gentamycin-Kette.
Haupt-ICD T81.4R (Infekt nach Eingriff)
ICPM 5-800.b7 (Handgelenkrevision mit Entfernung Medikamententräger)
5-800.bx (Sattelgelenkrevision mit Entfernung Medikamententräger)
DRG des 3. Aufenthaltes: T01C RG=1,485
Wäre der erste stationäre Aufenthalt nicht gewesen, müßte man natürlich Fall 2+3 zusammenführen. Die Rechenregel heißt aber ausdrücklich \" innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts\". Somit ist der 3. Fall außerhalb der oGV und darf separat abgerechnet werden.
Natürlich sehe ich da die Möglichkeit des Mißbrauchs für ein Case-Splitting, man kann ja die Patienten absichtlich zum geeigneten Zeitpunkt für einen Tag heimlassen. Wir haben das nicht vor, und solange die derzeitigen Bestimmungen gelten, müssen / dürfen wir wohl so abrechnen.
Na, raucht der Kopf schon? :biggrin:
Grüße aus dem sonnigen Süden
Dr. M.Wolf
Oberarzt und DRG-Beauftragter