Beiträge von MC Tu

    Hallo Herr Küper,

    schade, dass es zu dieser Thematik keine Antworten gab. Ich stehe momentan vor genau dieser Problematik (ATG-Gabe). Wenn Sie inzwischen Erfahrungen sammeln konnten, wäre ich Ihnen und natürlich allen anderen Forum-Teilnehmern ebenso dankbar, wenn Sie diese weitergeben könnten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    MC Tu

    Hallo Herr Winter,

    um Ihnen tiefgründigere Informationen über coflex-Implantate geben zu können, habe ich mir nun das Prospekt der Herstellerfirma zusenden lassen.

    Es wird empfohlen, die Corticalis der einander zugewandten Dornfortsätze zu resezieren, um einen flächigen Kontakt zur Implantatfläche herzustellen und eine Knochenreaktion zu ermöglichen. Das Implantat wird daraufhin mit einem Hilfsinstrument und Hammer eingebracht. Die Flügel des Implantates müssen nach dem Einbringen über einen festen Knochenkontakt mit den Dornfortsätzen verfügen. Hierfür kann eine Zange zum Verpressen der Flügel verwendet werden.


    Auf folgenden Seiten sind weitere Informationen zum System:

    http://spine-motion.com/site/coflex.php

    Ich wünsche ein schönes Wochenende!
    MfG
    MC Tu

    Hallo Herr Winter,

    entschuldigen Sie bitte die späte Antwort. Tatsächlich finde ich nur sehr wenige Informationen über Coflex-Implantate. Ich versuche einmal kurz, die OP gemäß OP-Bericht zu skizzieren:

    Vorerst erfolgt eine Durchtrennnung der Fascia lumbodorsalis, anschliessend wird das Lig. supraspinosum von den Dornfortsätzen abgetrennt und weggeklappt. Nachdem die Muskulatur verdrängt ist erfolgt eine Resektion des Lig. interspinosum im entsprechenden Segment. Nach Aufbereitung der Dornfortsätze (hier leider keine weiterreichenden Informationen) wird das Coflex-Implantat eingebracht und fest an den Dornfortsätzen verankert.

    Bisher wird die 5-835.x kodiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    MC Tu

    Hallo,

    tatsächlich erklärt sich ja die HD des ersten stationären Aufenthaltes häufig durch diagnostische Maßnahmen im Krankenhaus, in welches verlegt wurde bzw. erst nach der Verlegung eintreffende Befunde. Wenn beispielsweise die Aufnahme aufgrund einer unspezifischen Anämie erfolgte und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine spezifische Ursache benannt werden kann. Dann kann die Hauptdiagnose aus allen vorliegenden Sachverhalten retrospektiv eruiert werden. Hier besteht ein logischer Zusammenhang zwischen beiden Aufenthalten.

    Da nun aber eine neurologische Ursache den ersten stationären Aufenthalt verursachte und eine traumatologische Verletzung zur Rückverlegung führte, kann ich doch nicht argumentieren, dass rückblickend das Trauma den Gesamtaufenthalt verursachte?!...

    Nebenbei bemerkt entsteht tatsächlich eine 901D (Anfrage von Mr. Freundlich)

    MfG
    MC Tu

    Hallo,

    die Hauptdiagnose nachträglich der aufwendigen Prozeduren anzupassen, halte ich auch für wenig erfolgversprechend, da hier die Kodierrichtlinien keinen Spielraum lassen.
    Rein ökonomisch betrachtet kann ich die oben beschriebene Fallzusammenführung jedoch schwer akzeptieren. :noo:

    Des weiteren kann ich auch nur dazu ermuntern, auch mal gegen die Regeln zu entscheiden, da der MDK bei Fallprüfungen auch schon zu unseren Gunsten entschieden hat. Der Aufwand lohnt sich also. Unser Argument ist dies, wäre der Patient in ein anderes Krankenhaus eingeliefert worden, hätte auch keine Zusammenführung der Fälle stattfinden können.

    Wer kann von anderen Erfahrungen berichten?

    Mit freundlíchen Grüßen
    MC Tu

    Hallo nochmal,

    ich finde gerade nichts Schönes an dieser Regelung, zwar schön einfach - zugegeben - aber schwer zu akzeptieren, wenn man an den Erlös denkt. Wir rechnen letztendlich mehrere osteosynthetische Versorgungen, intensivmedizinische Betreuung (letztendlich verstirbt der Patient)... als TIA ab. Da stellt sich mir die Frage, ob hier Ausnahmen existieren (wie z.B. die Regelung für Neugeborene-MDC 15).

    MfG
    MC Tu

    Hallo,

    ich führe häufig Fallzusammenführungen aufgrund von Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen durch, die mir auch medizinisch völlig logisch erscheinen. Bsp.: Patient kommt zum ersten stationären Aufenthalt wegen erheblicher atherosklerotischen Herzkrankheit die eine OP-Indikation darstellt, wir verlegen zur OP und nehmen den Patienten zur anschliessenden Konditionierung wieder auf.

    Bei anderen Fällen widerstrebt es mir, eine Fallzusammenführung vorzunehmen. Bsp: Patient kommt zu uns wegen einer TIA mit einer Rückbildung der Sypmptomatik innerhalb von 24h. Durch umfangreiche Diagnostik werden Blutungen, Raumforderungen... ausgeschlossen. Wir verlegen zur geriatischen Reha in ein anderes Kranenhaus. Dort stürzt die Patientin und zieht sich mehrere Frakturen zu. Es erfolgt eine Wiederaufnahme 13 Tage nach der ersten Entlassung zur traumatologischen Versorgung der Verletzungen.

    Nun meine Frage: Zählt hier tatsächlich NUR die 30-Tage-Regelung, auch wenn wie im zweiten Beispiel beschrieben kein Zusammenhang zw. beiden Fällen besteht?

    MfG,
    MC Tu

    Hallo Herr Winter,

    Im ersten OP-Bericht wird das Abtragen einer oberflächlichen Nekrose beschrieben, woraufhin die Hämatomentlastung erfolgt. Es handelt sich um ein subcutanes und subfasciales Hämatom.

    Die erneute Schwammeinlage erfolgte wegen oberflächlicher Pus-Entleerung, jedoch kein Pus in der Tiefe. Es konnte kein Keim nachgewiesen werden.

    Eine Vakuumversiegelung erfolgte nicht, lediglich das nochmalige Einlegen eines Vacuseal-Schwammes mit Wundverkleinerung.

    Bei ca. 3x5 cm großem Wundgebiet erfolgte eine erweiternde Inzision, um so mit Hilfe einer Rotationsverschiebeplastik zu einem spannungsfreien Wundverschluss zu gelangen.

    Vielen Dank für Ihr Interesse, mir bei diesem Fall weiterzuhelfen und
    mit freundlichen Grüßen
    MC Tu

    Hallo winterh,

    die stationäre Aufnahme erfolgte aufgrund drohender Nekrosebildung zur Hämatomausräumung mit Einlage eines Vacuseal-Schwammes wegen der sehr großen Wundhöhle. Es erfolgte 5 Tage später ein Depridement mit nochmaliger Einlage eines Vacuseal-Schwammes. Es konnte kein Keim nachgewiesen werden, sodass die erneute Wundrevision mit Wundverschluss über eine Rotationslappenplastik weitere 7 Tage später erfolgen konnte.

    Soweit zu den mir vorliegenden Sachverhalten.

    MfG,
    MC Tu