Beiträge von Gluecksritter

    Eine intraoperativ angelegte Hirndrucksonde wird nach einigen Tagen auf der Intensivstation routinemäßig gezogen. Kann man dafür wirklich den OPS 5-029c (Andere Operationen an Schädel, Gehirn und Hirnhäuten: Entfernung einer intrakraniellen Meßsonde) kodieren. Meiner Meinung nach nicht. Gibt es andere Meinungen ?

    Hallo Mitkodierer !

    Folgendes Problem: Ein Diabetiker mit pAVK erleidet ein schweres Quetschtrauma am Fuß mit offener Fraktur. Nach Wundversorgung kommt es nach 3 Tagen zu einer Phlegmone und Nekrose. Was ist nun die Hauptdiagnose ? Die Phlegmone (L03.02), die Nekrose (R02) die Infektion nach Eingrif (T81.4) oder \"Das diabetische Fußsyndrom (E10.70, I79.2*)\" ??? Ich finde, die Kodierrichtlinien lassen einem dabei ein bißchen im Stich. :a_augenruppel:

    Ich möchte hier einen neuen Aspekt zur Diskussion stellen:

    Eine Klinik will bei chronischen Infekt einer Hüftprothese eine chronische Fistel anlegen. Dabei wird lediglich die Gelenkkapsel kurzstreckig eröffnet. Ein weitergehendes Debridement wird nicht durchgeführt. Die Klinik möchte jetzt ebenfalls den Kode für eine Prothesenrevision ohne Wechsel anwenden. Ich halte das in diesem Fall etwas übertrieben und würde nur die Arthrotomie und Spülung 5-800.2g akzeptieren wollen. Hat jemand eine andere Meinung ?

    Ein interessantes Problem aus unserer Praxis als DRG-Prüfinstanz:

    Ein Pat. zieht sich eine Verätzung Grad III am Finger mit kleinen Weichteildefekt zu. Die Aufnahme erfolgt 10 Tage später mit persisitierenden Weichteildefekt und lokaler Infektion mit Staph. aureus. Es wird einzeitig ein lokales Debridement und eine lokale Rotationslappenplastik (5-921.29, 5-926.19) durchgeführt. 9 Tage stationärer Aufenthalt. Wie ist der Fall zu kodieren ?

    Variante 1:

    Hauptdiagnose T23.7 (Verätzung Grad III)

    Nebendiagnosen: T32.00 (Ausmaß der Verätzung), L03.10 Phlegmone, B95.6 (Staph aureus)

    --> führt zur DRG Y02B (BWR 6,588)

    Variante 2:

    Hauptdiagnose : L98.8 (Weichteildefekt, gemäß Kodierrichtlinie 194 des MDK)
    Nebendiagnosen : T95.2 (Folgen einer Verätzung), L03.10 (Phlegmone), B95.6 (Staph aureus)

    --> führt zur DRG J21Z (1,167)

    Die Unterschiede im Erlös sind dramatisch. Hat jemand eine Meinung ???

    Liebe Kodierkollegen,

    ich möchte nochmals das leidige Thema \"ventrale Spondylodese mit Cage\" aufwärmen, da es immer noch verschiedene Ansichten zur Kodierung gibt.

    Es geht um die Versorgung bei Wirbelfrakturen. Nach dorsaler Stabilisierung steht nun die ventrale Versorgung an (z.B. bei LWK-1). Aus meiner Sicht ist der Fall wie folgt zu kodieren:

    5-836.51 Ventrale Spondylodes (Th12 auf L2)

    Zusätlich der Knochenersatz gemäß Hinweisen zur Kodegruppe 5-836:

    5-835.82 Ostesynthese mit intervertebralen Cage (2 Segmente).

    Unser Controlling fordert aber die zusärtzliche Kodierung des Wirbelkörperersatzes (der zu dem Zusatzentgelt ZE11.01) führt:

    5-837.00 Wirbelkörperersatz durch Implantat, 1 Wirbelkörper.

    Dies ist aus meiner Sicht falsch, da damit der Cage ja doppelt kodiert wird. Außerdem wird ja meistens ein Teil des Wirbelkörpers \"stehengelassen\". Ist die Abrechnung des Cages mit Zusatzentgelt ZE11.01 bei einer \"normalen Frakturversorgung\" überhaupt möglich ? Gibt es da eindeutige Stellungnahmen von DIMDI oder dem InEK ? Und was ist, wenn der Wirbelkörper tatsächlich \"subtotal\" entfernt wird ?

    Ich wäre für einige Meinungen dankbar.

    Grüße von Kodi

    Hallo Kodier-Kollegen,

    hat jemand Erfahrungen mit klinischen Studien ? Wer hat eventuell zusätzlich anfallende Kosten im Rahmen einer klinischen Studie zu tragen ? Das Krankenhaus ? Der Pharmahersteller ? Der Kostenträger ?

    Im konkreten Fall werden etablierte Verfahren in der Tumortherapie miteinander verglichen.

    Gruß

    Kodi

    Eine Streiterei zwischen MDK und Krankenhaus:

    Eine Osteochondrosis dissecans der Talusschulter (Stadium III) wird via Innenknöchelosteotomie operiert. Dabei wird das knorpelig partiell noch im Zusammenhang stehende Dissekat lt. OP-Bericht \"weggeklappt , die subchondrale Sklerosezone angebohrt und debridiert\". Anschließend erfolgt eine \"Defektfüllung\" mit Spongiosa aus der Tibia (aus dem Osteotomiebereich).

    Ist die Spongiosaplastik mit 5-783.0 und 5-784.0s zu kodieren ?

    Laut Hinweisen im OPS ist bei iatrogen geschaffenen Knochedefekten mit ortständigen Gewebe die Spongiosaplastik nicht zu kodieren.

    Strittig ist hier die Definition des Begriffes \"Defekt\". Die eine Seite argumentiert, dass der \"Defekt\" erst durch das Aufbohren und Debridieren entstanden ist. Die andere Seite führt an, dass es sich bei einer Osteochondrosis dissecans Typ III nach Bruns bereits per se um einen Defekt handelt.

    Hat jemand eine Meinung dazu ? Ist eine Knochennekrose automatisch ein Defekt ?

    Die Spongiosplastik führt in diesem Fall dazu, dass der Fall nach DRG I13A und nicht nach I13B abgerechnet wird.

    ... natürlich hatte der Patient Begleitverletzungen (und zwar nicht unwesentliche ...) ... aber alle im thorakalen Bereich und konservativ zu behandeln, so dass der Patient leider nicht den DRG-Status eines Polytrauma erreicht hat und auch knapp die erste Beatmungs-DRG verpasst hat.

    Das ist ja wahrscheinlich die Grundursache des Problems: Die aortale Verletzung ist insgesamt eine seltene Verletzung und tritt meistens im Rahmen eines Polytrauma auf. Da das DRG-System das Polytrauma aber etwas anders definiert als der Unfallchirurg fallen dann die \"isolierten\" Aortenverletzungen wegen ihrer Seltenheit weitestgehend \"unter dem Tisch\".

    ... ich hab da mal eine Anfrage ans DIMDI losgeschickt ... hat jemand Erfahrung, wie lange man auf eine Antwort warten muss ?

    Vielen Dank für die rege Diskussion

    Hallo Phlox,

    bei der an unserer Klinik mittlerweise sehr große Zahl an Polytraumen, die mit KM-Polytrauma-CT diagnostiziert werden, muss ich Ihnen leider erwidern, dass die Aortendissektion fast auschschlielich bei Hochrasanztraumen junger Patienten (< 40 Jahre) auftrat. Eine \"Veranlagung\" wie z.B. Marfan-Syndrom oder Arteriosklerose etc. war so gut wie in keinen einzigen Fall nachweisbar.

    Es bleibt also bei meinem Beispiel bei einer rein traumatischen Genese der Dissektion (bei natürlich Einriss der Gefäßinnenwand im Bereich des Aortenbogens).

    Daher scheidet nach meiner Ansicht jeglicher I-Code aus.

    Gruß

    Hallo Kodiermitstreiter.

    Hier mal ein etwas skuriler Fall aus meiner Tätigkeit als Rechnungsprüfer, der eine Schwäche des DRG-Systems aufdeckt: :t_teufelboese:

    Ein Patient wird mit einer traumatischen Aortendissektion nach Verkehrsunfall eingeliefert. Diese ist nach meiner Ansicht mit dem ICD S25.0 zu kodieren. Es wurde ein Aortenstent eingelegt (5-38a.70). Diese Konstellation führt komischerweise in die Fehler-DRG 901D mit einer BWR von 2,040.

    Das behandelnde Krankenhaus hat die drohende finanzielle Katastrophe dieses Falls zu umschiffen versucht, in dem es als Hauptdiagnose die atraumatische Aortendissektion I71.03 gewählt hat. Dies führt dann zur DRG F51A mit einer BWR von 7,729 ! :a_augenruppel:

    Aus meiner Sicht ist diese Kodierung aber nicht richtig, da die Exklusiva der Kodegruppe I00-I99 Verletzungen und Verletzungsfolgen explizit ausschließt. Das Krankenhaus argumentiert, dass die I71.03\" spezifischer\" ist, als die S25.0 (\"Verletzung der Aorta\"). Diese Ansicht würde angeblich auch der MDK vertreten.

    Kann jemand dieser Argumentation folgen ? Kann man jetzt wieder traumatische und nichttraumatische Diagnosen vermischen, wenn einem das eine \"spezifischer\" erscheint. Dann mußte man ja auch eine traumatisch Innenmeniskushinterhornläsion eher mit M23.32 als mit dem sehr viel weiter gefassten Trauma-Kode S83.2 kodieren, oder ?!?

    Insgesamt ist aber das eigentliche Problem dieses Falles, dass bei identischer Prozedur und gleichartiger Diagnose zwei vollkommen unterschiedliche DRGs angesteuert werden.

    Hat jemand eine Meinung zu dem Thema ?

    :i_respekt: Aus der täglichen Arbeit als DRG-Prüfer:

    Patient wird zur Metallentfernung am Oberkiefer aufgenommen (MKG). Neben der eigentlichen Plattenentfernung wird eine Wurzelspitzenresektion mit Entfernung eines apikalen Granuloms durchgeführt. In den Defekt wird ein Stückchen \"Gelita\" (Gelatine) eingelegt. Das KH kodiert hier zusätzlich

    [c=royalblue]5-774.x Plastische Rekonstruktion und Augmentation der Maxilla durch alloplastische Implantate, sonstige.[/code]

    Die Begründung: Dies wird im MKG-Kodierleitfaden so empfohlen. In diesem steht im Text:

    [c=darkblue]Die Auffüllung mit einem \"Knochenersatzmittel\" wird als plastische Rekonstruktion mit einem alloplastischen Material kodiert (z.B.Knochenzement, Kollagen u.ä.\".[/code]

    Aus meiner Sicht ist das etwas übertrieben kodiert, oder ? Nach meinen Recherchen erfüllt die Gelantine nur in sog. Composites zusammen mit anderen Stoffen (z.B. Hydroxyapatit) das Kriterium eines Knochenersatzstoffes. Hat jemand eine andere Meinung :d_gutefrage: