Beiträge von M.Jacoby

    Hallo AM,

    sollte der MDK nicht einsehen, dass das TEE in Ihrem Fall keine therapeutische Konsequenz gehabt hätte und die Durchführung somit eine Ressourcenverschwendung (schließlich sind wir gehalten wirtschaftlich zu handeln) und unnötige Gefährdung des Patienten darstellt, bleibt wahrschlienlich nur noch die Klage.

    Gelegentlich nutzt es in solchen Fällen, vorab den Sachbearbeiter der KK über die die eigene Sicht der Dinge zu informieren. Dies hat uns schon die ein oder andere Klage ersparrt, funktioniert aber nicht immer


    Viel Glück

    m.jacoby

    Salut Forum,

    auch ich habe ein Problem mit der Unterscheidung zwischen Fixateur interne und Schrauben-Stab-System im Jahr 2011.

    Wenn Fixateur interne der Oberbegriff und Schrauben-Stab-System eine Untergruppe ist, dann muss es noch andere Fixateur interne Systeme geben, die kein Schrauben-Stab-System sind. Trotz intensiver Recherche habe ich jedoch immer nur Fixateur interne Systeme gefunden, die aus Schrauben und Stäben bestanden, unsere Unfallchirurgien konnten mir hier auch nicht weiter helfen. Kann mir jemand einen Fixateur interne einer Firma nennen, der kein Schrauben-Stab-System ist?

    Im Jahr 2011 wurde eine Wirbelsäulenfraktur, die durch ein Schrauben-Stab-System versorgt wurde in das DRG I10 eingruppiert, bei Versorgung mit Fixateur interne in das teurere DRG I09.

    2012 wird die Versorgung mit Schrauben-Stab-System in I09 eingruppiert, sind diese Systeme jetzt soviel teurer geworden, hätten sie 2011 mit Fixateur interne kodiert werden müssen, um ein sachgerechtes Entgelt zu erzielen oder ist dem INEK hier in 2011 nur ein für Krankenhäuser teuerer Fehler unterlaufen?

    Grüsse

    M. Jacoby

    Salut,
    ich weiß wie schwierig es ist Verlegungs- oder auch Entlassungszeitpunkte zu begründen. Aber was mache ich, wenn der MDK behauptet, das Patienten hätte bereits nach 71h verlegt werden können? Wir trennen uns im Dissens, die KK schließt sich dem MDK an und verrechnet. Wir können nur an unser Geld kommen, wenn wir klagen. Aber wie mache ich einem Richter klar, dass ein seit Aufnahme stabiler Patient unbedingt 76h auf der Stroke überwacht werden musste? Mit Verweisen auf Studienergebnisse? Wir sind vor Gericht kläglich gescheitert mit dem Verweis auf ein in der Fachliteratur belegtes Nachblutungsrisiko um die VWD über dei UGVD bei einer Cat. 2 OP postopertiv zu begründen. Also was ist der praktische Rat all derer, die sagen man soll vor dem MDK nicht einknicken?

    Hoffnungsvoll

    MUJ

    Salut Herr Selter,
    ich möchte dieses Thread noch einmal aufnehmen, da wir im Streit mit den MDK liegen, wann der OPS 5-839.9 und wann 5-839.a zu kodieren ist.
    Aus den OP Berichten geht eindeutig hervor, dass hier eine Ballon-Kyhpoplastie durchgeführt wurde. Der MDK leht die Kodierung des OPS 5-839.a mit dem Argument ab, dass die Aufrichtung Folge der Lagerung sei oder dass aus dem OP-Bericht nicht zu entnehmen sei, dass es mit Hilfe des Ballons zu einer WK-Aufrichtung gekommen sei, der OPS aber die interverterale, instrumentelle WK-Aufrichtung fordere und somit nicht anzuwenden sei.
    Wir haben dagegen argumentiert, dass hier das OP-Verfahren einer Ballon-Kyphoplastie zur Anwendung gekommen sei, während bei einer Vertebroplastie kein Ballon zum Einsatz komme.
    Wie Sie bereits sagten, wurde \"instumentelle\" in den OPS aufgenommen, um so eine Kypho- von einer Vertebroplastie besser abgrenzen zu können, so dass wir den OPS 5-839.a verwenden dürfen, sobald wir den Versuch einer intrumentellen intervertebralen WK-Aufrichtung unternehmen, auch wenn nicht in jedem Einzelfall bewiesen werden kann, dass es tatsächlich zu einer signifikanten Aufrichtung gekommen ist.


    Grüße aus einem nebligen Tal

    MUJ

    Salut Herr Selter, Salut Forum
    selbstverständlich kürz uns der MDK Tage aus der retrosprektiven, weil es weiß, dass keine Komplikationen aufgetreten sind und er ohnehin keine Verantwortung für die Behandlung des Patienten trägt, was mich irrsinnig wütend macht, da ich kaum eine Chance habe, dies zu ändern. Aber mir geht es darum, dass man ihm nicht auch noch zugesteht zu entscheiden, wann wir eine Antibiotikatherapie oralisieren, welche Schmerztherapie wir verwenden oder wie diagnostisch abgeklärt wird. Fast alle MDKs mit denen ich zu tun habe machen in solchen Fällen eine Rückzieher, wen ich darauf verweise, dass sie nicht in therapeutische Entscheidungen eingreifen dürfen, bzw. ich kann mich mit den Kassen einigen. Sollte aber ein BSG Urteil vorliegen, wonach der MDK aus der retrospektiven entscheiden darf, was wirtschaftlicher ist und das Wirtschaftlichkeitsgebot über die Therapiefreiheit und das Einmischungsverbot gestellt werden, dürften wir einen Dammbruch erleben.

    Grüße

    MUJ

    Salut Merguet, salut Forum,
    auch wir haben Probleme bezüglich der VWD auf unserer Stroke unit, dabei wird jedoch nie die 24 h Grenze angezweifelt, sondern immer nur die VWD über 72h. Da ich frühzeitig mit Problemen auf diesem Gebeit gerechnet habe, wird jeden Tag dokumenteirt, weshalb der Patientent noch auch der Stroke verbleiben muss, jedoch müssen diese Gründe konkrett und aus der Kurve nachvollziehbar sein, da ansonsten der eine odere andere Gutachter die Notwendigkeit in Zweifel zieht. Anerkannt werden fluktuierende Symptomatik, schlecht eingestellter RR, schwerwiegende Begleiterkankungen oder wenn dokumentiert ist, dass der Pat. aus Platzmangel verlegt werden musste. Ich habe mich zunächst gegen eine Kürzung gewehrt, da wir die Leistung erbracht haben. Da ich aber auch im Widerspruchsverfahren gescheitert bin, werde ich diese Kürzungen wohl hinnehmen. Der MDK hat auf meinen Einwand, dass er in Entscheidungen des behandlenden Arztes eingreife geantwortet, dass die Behandlung nach §12 SGB V wirtschaftlich und zweckmäßig sein müssen. Bei den augenbliche sehr kassenfreundlichen Urteilen, wage ich mich nach dieser Argumentation nicht vor Gericht. Denn sollte ein Gericht dem MDK zu gestehen, dass er entscheiden könne was wirschaftlicht und angemessen ist, sind Kürzungen Tür und Tor geöffnet.

    Eine schönen Tag

    muj

    Salut Forum,salut Miller
    für mich wird aus der Disskusion nicht klar, ob immer der gleiche Gutachter die R63.3 zusammen mit der R54 nicht akzeptieren wollte? Sollte dies der Fall sein, sollten Sie einen Zweigutachter fordern, am besten einen Geriater. Ich akzeptiere prinzipiell keine zwei Ablehungen durch den gleichen Gutachter, wobei ich aber auch die Erfahrung gemacht habe, das sich der einen oder andere Zweitgutachter nicht viele Mühe macht und die Argumente seine Kollegen einfach übernimmt. Aber jemand, der den Fall oder den Schlüssel schon einmal abgeleht hat, stimmt nur sehr ungern bei einem Widerspruch zu, so dass ich mit Zweitgutachtern oft bessere Erfolge erziele.
    Desweiteren kann ich mich nur ihrer Meinung anschliessen, dass die R63.3 nicht zwangsläufig aus der R54 resultiert. Mit dem gleichen Argument könnte man ja dann auch behaupten, dass die Harninkontinenz bereits in der Senilität oder der Alzheimer Demenz enthalten ist, oder die Halbseitenlähmung beim Schlaganfall.

    Grüsse M. Jacoby