Beiträge von Finkler

    Moin, Herr Blaschke!

    Genau das war der Sinn der Frage.
    Und genau die wurde vom InEK auch entsprechend beantwortet.

    Zur Verdeutlichung:
    Pneumonie wird mit Antibiotikum X behandelt -> Nebendiagnose A
    Harnwegsinfekt wird mit Antibiotikum X behandelt -> Nebendiagnose B
    MDK sagt, B ist keine Nebendiagnose, weil X schon für A gegeben wird.

    Das war die konkrete Frage ans InEK.

    InEK sagt im letzten Satz, auch wenn X schon für A gegeben wird, kann B im konkreten Fall als Nebendiagnose kodiert werden. QED.

    Das ist in meinen Augen deutlich. Inwieweit man daraus allgemeingültige Regeln herausliest, überlasse ich Ihnen. Uns und dem MDK hat es in diesem Fall und folgenden genügt.

    Die ersten beiden Absätze beziehen sich auf andere Fragestellungen (abszedierende Pneumonie bei postoperativer Bronchusstumpfinsuffizienz, mehrere Diagnosen zur Beschreibung eines Zustandes) innerhalb der gleichen Anfrage.
    Wichtig ist der letzte Absatz, den ich deshalb fett markiert habe.

    Hallo k(l)ara, hallo DarthCoder,

    anhand der vorliegenden Informationen fürchte ich, dass die KK doch Recht hat.
    Entscheidend für die Hauptdiagnose ist laut DKR D002d die Veranlassung der stationären Aufnahme.
    Ihrer Schilderung nach ist der Aufnahmegrund die Pneumonie mit Dyspnoe. Zwar besteht das Malignom ebenfalls, und wird im weiteren Verlauf auch behandelt, ist aber nicht Anlass zur Aufnahme.
    Vgl. hierzu DKR 0201e:

    Zitat


    Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen.

    Nach meiner Meinung bezieht sich der von DarthCoder genannte Satz auch nur auf elektive, d.h. geplante, Aufnahmen im Rahmen einer Malignombehandlung. Dazu zählt z.B. die AP-Rückverlagerung etc..
    Und wie schon richtig gesagt, ist die Pneumonie hier keine Folge des Malignoms, schon gar keine geplante.

    Schönen guten Morgen!

    Wir haben vor geraumer Zeit (2005) eine ähnliche Anfrage an das InEK gestellt (Antibiose bei Pneumonie und Harnwegsinfekt) mit folgendem Ergebnis:

    Zitat


    ... vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich „Eigenständiger Ressourcenverbrauch für jede kodierte Diagnose“.

    Über die Kodierfähigkeit von mehreren ICD-Kodes zur Beschreibung eines Zustandes besteht derzeit in der AG Klassifikation des Krankenhausentgeltausschusses der Selbstverwaltungspartner nach §17b KHG als zuständiges Fachgremium auf Bundesebene kein Konsens. Sollte hierüber im Zuge der diesjährigen Revision der DKR Einigkeit erzielt werden, werden wir erneut auf Sie zukommen.

    Ausgenommen hiervon sind Sachverhalte, die explizit an anderer Stelle (ICD-10-GM, DKR) geregelt sind - wie Ihr Beispiel „hypertensive Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz“: die Kodierung wird durch DKR 0904d „Hypertensive Herzkrankheit (I11.-)“ explizit geregelt.

    Liegen hingegen mehrere Erkrankungen vor, für die jeweils die Nebendiagnosen-Definition zutrifft, besteht keine Einschränkung der Kodierfähigkeit in Abhängigkeit von der Anzahl der verwendeten Medikamente. In dem von Ihnen beschriebenen Fall (Pneumonie und Harnwegsinfekt) bedeutet dies, dass zwei Diagnosen kodierbar sind, auch wenn beide mit dem selben Medikament behandelt werden.
    ...

    Ich hoffe, dass ich damit weiterhelfen konnte.

    Mahlzeit, anneDD!

    Ohne Dermatologe zu sein, würde ich die
    L90.8 Sonstige atrophische Hautkrankheiten
    vorschlagen.
    Was die Glukokortikoid-\"vergiftung\" angeht, nun ja, eine Vergiftung ist es nicht gerade, sondern wohl eher eine Nebenwirkung.
    In der Kapitelüberschrift zur T36-T50 steht:

    Zitat

    \"Irrtümliche Verabreichung oder Einnahme falscher Substanzen; Überdosierung dieser Substanzen\"


    Wie Sie schon gesagt haben, paßt nicht.
    Auch die \"T88.7 Nicht näher bezeichnete Nebenwirkung....\" wird durch die spezifische Angabe der Nebenwirkung [L90.8] überflüssig.
    Sie könnten noch die
    Z92.2 Dauertherapie (gegenwärtig) mit anderen Arzneimitteln in der Eigenanamnese
    angeben, falls die Patientin aktuell noch ihr Cortison bekommt.

    Guten Morgen, Herr Schrader!

    Ich bin zwar kein Chirurg, aber ich denke in dem Fall ist die 5-790.16 zu kodieren.
    Auch ich habe noch keinen Kode für die geschlossene Reposition mit Osteosynthese einer Mehrfragmentfraktur gefunden.
    Und in der Einleitung zur 5-79, steht:
    \"Bei Fehlen der Angabe Einfach- oder Mehrfragment-Fraktur ist die Operation als Einfachfraktur zu kodieren.\"

    Moin nochmal!

    @Selter
    Sie meinen wohl eher \"lean and mean\"? :teufel:

    Auch ich bin kein Internist, nehme aber an, dass das Kriterium zur Diagnsotik der Sondendislokation wirklich Rhythmusstörungen (sei es als Extrasystolen/Tachykardien durch die mobile Sonde, sei es durch fehlende Schrittmacherantwort) sind.


    ochpowi
    Ich denke, die speziellen Kodierrichtlinien helfen uns hier nicht weiter, da die 0911d auch nichts über die Zuweisung als Hauptdiagnose sagt.
    Wenn ein Kode als Hauptdiagnose zugewiesen werden soll, so ist das normalerweise im gleichen Satz erwähnt.
    Das ist ja die Crux, es steht in meinen Augen nirgends genau, wie zu verfahren ist.

    Moin, Moin!

    Den nehm ich volley! :biggrin:

    Das ist nämlich das Beispiel, das mich auf den Standpunkt bringt, dass manchmal Kodes aus dem Kapitel T8x.x doch spezifischer sind als jene aus den vorstehenden Kapiteln.

    Wenn ich auch noch Restzweifel hege, da dieses Beispiel nunmal das einzige ist, das einem T8-Kode den Vorzug gibt, so zeigt es doch exemplarisch, dass es möglich ist.

    Guten Abend, die Herren!

    Um ein Missverständnis meinerseits auszuräumen:

    1. War der Stent ganz rausgerutscht und deswegen die Cholestase (durch das Malignom)?
    ==> Dann stimme ich Ihnen zu.

    2. War der Stent disloziert und verlegte den Gallengang?
    ==> Dann bleibe ich bei meiner Meinung, da die T85.5 genau das angibt, was Herr Hollerbach beschreibt, nämlich \"Obstruktion, mechanisch durch eine Gallengangprothese\" (frei nach ICD-10-GM-2006). Viel genauer geht es nicht mehr, wenn man davon ausgeht, dass auch bei der T85.5 der Gallengang gemeint ist.

    Langsam bringt mich diese Diskussion in Gewissenskonflikte.
    Ich hätte nie gedacht, dass ich mich mal für etwas stark machen muss, was die Hälfte dessen einbringt, was ich eigentlich auch haben will.