Beiträge von Finkler

    Hallo, ochpowi!

    Angesichts der erheblichen finanziellen Differenz:
    H41C mit RG 1,006 (bei HD K83.1 oder C25.7)
    vs.
    X63Z mit RG 0,521 (bei HD T85.5)
    ist dieses Thema wohl eine Diskussion wert.

    Trotzdem tendiere ich zur T85.5 als HD, da in meinen Augen die Stentdislokation der Aufnahmegrund war und nicht die daraus resultierende Cholestase, d.h. ohne die Stentdislokation kein Aufenthalt. Aber in diesem Punkt lasse ich mich auch gerne überzeugen.

    Die C25.7 als HD sollte den elektiven Aufenthalten, z.B. im Rahmen eines geplanten Stentwechsels, vorbehalten bleiben. Bei außerplanmäßigen Aufenthalten würde ich normalerweise die Komplikation als Hauptdiagnose nehmen.

    Guten Tag, Herr Schrader,

    in den Kodierrichtlinien wird meiner Meinung nach davon ausgegangen, dass die weiteren Aufenthalte unter der Hauptdiagnose des Malignoms elektiver Natur, also geplant, sind.
    Da in Ihrem Fall die Rückverlegung des AP außerplanmäßig aufgrund des Wandödems erfolgte, würde ich dieses als Hauptdiagnose verschlüsseln.

    Guten Tag, Herr Finke!

    Wenn ich den ICD recht verstanden habe, bezieht sich die T81.2 in erster Linie auf Instrumente (Geräte, die während des Eingriffs benutzt werden, vor dem Ende des Eingriffs aber aus dem Körper entfernt werden).
    Folglich würde ich diese Ziffer nehmen, wenn die Perforation im Rahmen des Ausbaus durch ein Instrument verursacht wurde.
    War die Prothese (auch die Manipulation an der Prothese) in Ihrem Fall Ursache der Perforation, würde ich die T84.0 verschlüsseln, die (u.a.) als Exklusivum der T81.2 aufgeführt ist.
    Da die jedoch schon als Hauptdiagnose aufgeführt ist, würde ich es bei den OPS-Ziffern belassen.

    Hallo, Herr Heller!

    Zwei Tage zur Synkopenabklärung? :i_respekt:

    Diese Sichtweise des MDK kommt gar nicht so selten vor.

    Es liegt mir ein Gutachten vor, in denen der MDK-Kollege schreibt, dass im Falle einer multimorbiden 90-jährigen Dame mit entgleistem Diabetes eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen wäre, da alle durchgeführten Untersuchungen ambulant möglich gewesen wären und es sich lediglich um ein Versorgungsproblem handele(?!).
    Diese Logik erschließt sich mir heute noch nicht. :a_augenruppel: :noo:

    In diesen Fällen hilft ein Anruf beim beratenden Kollegen der Krankenkasse, wodurch sich solche Dinge auf dem kurzen Dienstweg in beiderseitigem Einverständnis lösen lassen.

    So auch im o.g. Fall. :D

    Mahlzeit!

    In diesem Falle würde ich mich nach dem Kodierleitfaden richten, der seine Informationen wohl aus der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer in der Version von 2001(Rev. 2003) bezogen hat.
    Dort steht eine Thrombozytenzahl von >60x109 für ein Einzelspender-TK angegeben, ein gepooltes TK soll aber die Menge eines Apherese-TK (>200x109) haben, entspricht also mindestens vier Einzel-TK.

    Analog sagt das Inek in den \"Hinweisen zur Leistungsplanung/Budgetverhandlung 2005...\" unter 11 b):

    Zitat

    \"Demnach ist für die Abrechnung von Pool-Thrombozytenkonzentraten mittels ZE33 Gabe von Thrombozytenkonzentraten die äquivalente Menge von (Einzelspender-)Thrombozytenkonzentraten heranzuziehen.\"


    Nach Rücksprache mit unserem \"Lieferanten\" sind in den von uns transfundierten Pool-TK vier Einzel-TK, die wir dementsprechend kodieren .

    Hoffe, ich konnte weiterhelfen. :D

    Gutem Morgen zusammen!

    Herzlichen Dank, Herr Winter, für die Korrektur, habe ich glatt übersehen!
    Es macht schon einen erheblichen Unterschied.
    Lediglich das Kodieren des Strep. mitis (wie im übrigen der ganzen Viridans-Gruppe) ist meines Erachtens nicht genauer möglich.

    Guten Morgen, Herr Nast!

    Maßgeblich ist die die Angabe auf der Verpackung, d.h. bei den mir bekannten Packungsgrössen von 200, 500 und 600 IE (je nach Hersteller), nehmen wir diese Angaben zur Berechnung.
    Soweit ich weiß, gibt dies die Menge an enthaltenem Faktor IX an.

    Guten Morgen Guido,

    sollten Sie gar keine andere HD finden, können Sie die I46.- auch ohne Reanimation kodieren.
    Auszug aus unserem Prüftool:
    \"Die Kodierung ist korrekt, wenn Reanimationsmaßnahmen z.B. im NAW erfolgten und daher nicht für den stationären Aufenthalt kodiert wurden.\"

    Siehe auch hier.

    Hallo Herr Hollerbach,

    zunächst einmal kann ich Ihrer Argumentation soweit folgen, dass ich Ihnen und damit auch den Herren Balling und Bartkowski Recht geben kann und meinen Irrtum einsehe. Dadurch ist die Diskussion wirklich erledigt.
    Erlaubt mir dies doch, wie im ersten Post geschrieben, eine \"vernünftige\" DRG zu groupen.

    Ihrem letzten Absatz entnehme ich, dass wir uns eventuell etwas missverstehen. Ich will die Fehler-DRG nicht durchfechten, es fehlte mir lediglich der Background, anders zu argumentieren. Wenn sogar das DIMDI sagt, dass die Fehler-DRG richtig ist, ich aber trotzdem kein gutes Gefühl dabei habe, bleibt mir doch nur, mit der Kasse die G26Z auszuhandeln (und dumm zu bleiben) oder hier zu schauen, ob jemand was Besseres weiß.

    Bezüglich der stationären Abrechnung war das ernst gemeint: es war in dem angesprochenen Fall ein ausgedehnter Eingriff, der Patient hatte starke Schmerzen, die eine i.v.- Analgesie postoperativ notwendig machten und die Wunden wurden austamponiert. Dadurch ist meiner Meinung nach die stationäre Behandlungsbedürftigkeit hinreichend gegeben.