Beiträge von Seyer

    Hallo NV,

    das explizite Rechnungsende funktioniert genau wie eine Korrektur des Entlassdatums, nur dass man damit ausschließlich die Rechnung korrigiert. Sofern präoperative Verweildauern gestrichen werden, muss man natürlich entsprechend umrechnen. Restforderungen verbleiben nicht.

    Grüße
    S. Seyer

    Hall NV,

    in EOFM kann man im Leistungs-Reiter ein explizites Rechnungsende setzen (Häkchen bei \"FP Rg.-Ende\"). Falls Sie bereits mit NICE arbeiten, müsste ich allerdings passen. Ich vermute, dass dies ähnlich umgesetzt ist.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr S.,

    ich sehe bei dieser Konstellation folgendes Problem:
    I. d. R. ist es so, dass die Krankenkasse beim MDK eine Prüfung in Auftrag gibt (Fallzusammenführung). Der MDK fordert für jeden Einzelfall die Unterlagen an (meist ohne Hinweis auf den zusammenhängenden Prüfauftrag).

    Ich denke, dass bei Vorliegen einer solchen Konstellation nur eine Aufwandspauschale abrechenbar ist. Anders wäre es lediglich, wenn neben der eigentlichen Prüfung auf Fallzusammenführung noch andere Inhalte geprüft wurden.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

    Hallo MEDCOnsilium,

    ich hatte mich mit einer ähnlichen Fragestellung bereits ans DIMDI gewandt. Dort wird der ICD-Schlüssel folgendermaßen gesehen:

    \"Wir sehen den Kode Z99.1 zur Verwendung für die kontinuierliche Heimbeatmung mittels Respirator.

    Sollte die Notwendigkeit zur Kodierung der nächtlichen (intermittierenden) Maskenbeatmung bei Schlafapnoe gegeben sein, so kommen die Kodes Z46.8 bzw. Z99.8 in Frage. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Z-Kodes aus klassifikatorischer Sicht Kontaktanlässe darstellen (siehe auch die Hinweise am Anfang des Kapitels XXI).\"

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Twister,

    willkommen hier im Forum. Ich denke, dass Ihr Beitrag hier bisher unbeantwortet bleibt, weil Sie natürlich vollkommen Recht haben. Unnötige Verzögerungen sind von keiner Seite zu rechtfertigen.

    Leider gibt es viele Begutachtungsstellen des MDK, bei denen man direkt weiß, dass das Ergebnis min. ein 1/2 Jahr auf sich warten lässt, teilweise sogar regelhaft mehr als 1 Jahr. Dem Krankenhaus werden dann i. d. R. Fristen zur Beantwortung im Rahmen von 4-6 Wochen eingeräumt. Diese Ungleichheit ist in keiner Weise nachvollziehbar und zieht o. g. Probleme nach sich. Das Problem schwankt allerdings sehr stark, je nach Kostenträger(-art) und je nach Begutachtungsstelle. Ein bischen mehr Verbindlichkeit wäre sicherlich schön (auf beiden Seiten).

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr Speck,

    eine kleine Rückfrage habe ich zur Fallkonstellation schon. Ist die Komplexbehandlung in diesem Fall denn überhaupt DRG-relevant? Über eine Prüfung gem. § 275 SGB V würde ich da nur schmunzeln.

    Zudem, wie von Jannis zitiert, heißt der OPS zwar \"... des akuten Schlaganfalls\", trotzdem meine ich mich entsinnen zu können, dass der Kode 2008 auch ohne entsprechenden Hinweis auf eine TIA beim Vorliegen einer solchen anwendbar war. Der Rückschluss der Kasse, dass hier ein formaler Fehler vorliegt, ist daher meines Erachtens nicht haltbar.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen meine Herren,

    richtig wäre sicherlich die Diskussion, ob eine Berufgruppe im Vergleich zu einer anderen angemessen entlohnt wird, sinnvoll ist sicher auch noch der Vergleich zwischen Branchen. Ich finde Herr Bauer führt die Argumente hier schon ganz passend an. Dennoch Frage ich mich, zu welchem Ergebnis eine solche Diskussion führen soll.

    Ich sehe in der Presse hier schnell eine gewisse Polemik aufkommen. Häufig verliert man sich in eine bestimmten Betrachtungsebene. Leider kann man sich auch nicht immer ganz davon freisprechen die Sache nicht ganzheitlich zu betrachten.

    Meine Arbeit wartet, ich muss Kostenbudgets auf Erlösbasis errechnen (Vorsicht Ironie)

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo GK-Nicole,

    Sie könnten sich zum Beispiel das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.07.2009 (S 44 KR 225/08 ) anschauen. Hier hatte die 44. Kammer des Sozialgerichts gegenteilig zur 8. Kammer entschieden. Leider habe ich das Urteil nicht zur Hand.

    Darüber hinaus gibt es eine Stellungnahme aus dem Bundesministerium für Gesundheit vom 12.12.2007. Die ist nicht rechtsverbindlich, sollte jedoch ein wenig Nachdruck verleihen.

    Ansonsten würde ich jedenfalls eine Klage riskieren.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen Herr Host,

    das verstehe ich nicht ganz. Das auch für die gesetzliche Unfallversicherung geltende KHEngG sagt doch genau das Gegenteil aus. In welchem Verträgen finde ich die von Ihnen genannten Regelungen?

    Viele Grüße
    S. Seyer