Beiträge von Seyer

    Hallo Forum,

    das Thema ist und bleibt wohl aktuell. Laut MDK wäre der Code B95.6 nur dann spezifischer, wenn sich daraus eine entsprechende Zusatzinformation ergeben würde. Für eine eitrige Athritis käme allerdings als einziger Erreger der Staphylokokken-Familie der Staphylokokkus aureus in Frage. Insofern wurde eine Kodierung auch gemäß MDK-Kodierrichtlinien auschgeschlossen. Gibt es allerdings nicht auch noch andere Schlüssel die angehängt werden könnten, z.B. der U80.0! MRSA?

    Ich würde mich über eure Meinung freuen.

    Viele Grüße
    Googs

    Guten Morgen Frau Lührs,

    eins verstehe ich nicht, wenn die KK die sagt, dass die vorstationäre Behandlung länger als 5 Tage vor Aufnahme stattfand und deshalb der OPS nicht mitgruppiert werden darf, dann müsste es sich doch zumindest um einen gesondert abrechenbaren Aufenthalt handeln, oder?

    Auch würde ich dies damit Gleichsetzen, das solche vorstationären Aufenthalte grundsätzlich außerhalb der 5-Tages-Frist abgerechnet werden sollen.

    Viele Grüße
    Googs

    Hallo Forum,

    nachdem ich nach einigem Suchen immer noch nicht zu einem Ergenis gekommen bin, wie die oben genannten Stabilierung (z.B. Coflex oder Dynesys) mittels OPS abbildbar wird, bin ich nun auch noch darauf gestoßen, dass diese Implantate offenbar als NUB für 2006 erfolgreich beantragt wurden.

    Hat jemand bezüglich der Prozedur evtl. eine Idee? Es handelt sich wohl nicht um das ZE interspinöser Speizer, oder?

    Wird das Implantat evtl. bei jemandem als NUB abgerechnet (in welcher Höhe)?

    Ich danke für jegliche Antwort.

    Viele Grüße
    Googs

    Hallo Merghuet,

    da streuben sich einem in der Tat sämtliche Nackenhaare. Grundsätzlich besteht natürlich die Frage wie dringend die diagnostischen Maßnahmen durchzuführen waren. Haben Sie schon mal versucht einen Termin für eine zeitnahe ambulante (z.B. innerhalb 1 Woche) MRT-Untersuchung zu bekommen?!

    Ich habe mal eine ganz interessante Auslegung des § 39 SGB V gefunden:
    § 1 Abs. 2 Krankenhausbehandlungs-Richtlinien
    \"Die ambulante Behandlung hat Vorrang vor der stationären Behandlung, wenn das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne Nachteil für den Patienten ... erreicht werden kann\".

    Gruß
    Googs

    Hi,

    ich stimme Herrn Helling hier völlig zu. Streitpunkt ist und bleibt allerdings wohl der Ausdruck \"Mitbehandlung\" (Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, hier § 5 Abs. 3). Ich denke hier alledings schon, dass der Patient den Verantwortungsbereich des KH A verlässt und eigens von KH B behandelt wird. Insorfern muss in diesem Fall das Kriterium der geplanten Aufenthaltsdauer ausschlaggebend sein.

    Gruß
    Googs

    Guten Morgen zusammen,

    ich würde das Thema gerne noch einmal \"wiederbeleben\". Ich das Problem, dass Access einige Tabellen der Datenbank nicht importieren kann, da diese zu viele Indizes enthalten. Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen, der eine Idee hat, wie dieses Problem zu umgehen ist ...

    Dank und Gruß
    Googs

    Hallo zusammen,

    nächstes ZE nächtes Problem. Die Kodierung des OPS 785.3d führt zum oben genannten Zusatzentgelt. Unklar ist mir allerdings ab wann dieses zu kodieren ist. Reicht quasi das \"Auffüllen\" einer Fistel oder muss ein Implantat vorliegen, welches an sich eine Funktion wahrnimmt.

    Ich hatte bei anderen Kliniken gesehen, dass hier Zusatzentgelte in der Höhe von teilweise 15.000 € vereinbart wurden. Das hat mich an dieser Stelle etwas nachdenklich gestimmt.

    Ich danke euch für jede Antwort.

    Viele Grüße
    Googs