Beiträge von Seyer

    Guten Morgen Nails,

    über die Einweisung des Niedergelassenen Arztes sind Sie quasi verpflichtet die stationäre Behandlungsbedürftigkeit zu klären. Soweit es hierfür erforderlich ist, können selbstverständlich auch CT- oder MRT-Untersuchungen durchgeführt werden. Wenn letztes nicht der Fall können Sie meines Erachtens in der Tat Probleme bezüglich der Vergütung bekommen. Ich würde die Fälle kurz prüfen und im Zweifel auf die Prüfung nach § 275 SGB V verweisen. Sofern die Abrechnung direkt per DTA abgewiesen wird, würde ich zusätzlich darauf hinweisen, dass dies nur bei formalen Fehlern möglich ist.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr Flöse,

    im Zuge der Umstellung von KV-Nr auf BSNR und LANR wurden teilweise durch die Krankenhausgesellschaften vollständige Listen zur Verfügung gestellt. Vielleicht einfach mal dort nachschauen oder der KV nachfragen, ob eine solche Liste verfügbar ist.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen Atax,

    ich komme nicht ganz mit, wenn Sie F11 drücken, sollten Sie eigentlich Zugang zur gesamten Tabelle haben, entsprechend alle Datensätze markieren (STRG+A) und kopieren. Ansonsten gibt es auch noch die Möglichkeiten die Daten direkt nach Excel zu ziehen. Hier können Sie unter dem Punkt

    Daten -> Externe Daten -> Neu Abfrage erstellen ...

    die Daten einer Tabelle direkt nach Excel (2000) importieren.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen Herr Scheubach,

    grundsätzlich hat die ambulante bzw. nachstationäre Behandlung gegenüber der vollstationären Behandlung Vorrang (§ 39 SGB V).

    Voraussetzung der nachstationären Behandlung (Landesvertrag NRW nach § 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V):
    \"Voraussetzung für die nachstationäre Behandlung ist das medizinische Erfordernis einer Verlaufskontrolle bzw. Nachbehandlung durch das Krankenhaus.\"

    Die Portimplantation ist meines Erachtens weder eine Verlaufskontrolle noch eine Nachbehandlung im Sinne des Vertrages. Das wäre natürlich argumentativ sicherlich näher zu begründen, allerdings würde ich an dieser Stelle ansetzen. Zu prüfen wäre allerdings, ob das in Ihrem Landesvertrag ähnlich dargestellt ist.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Forum,

    leider bin bei der Suche im Forum hierzu noch nicht fündig geworden. Wie wäre eine Wernicke-Enzephalopathie bei Alkoholabhängigkeit zu kodieren?

    Alternative 1:
    G31.2 Degeneration des Nervensystems durch Alkohol

    Inkl.:
    Alkoholbedingte:

    * Enzephalopathie
    * zerebellare Ataxie
    * zerebellare Degeneration
    * zerebrale Degeneration

    Dysfunktion des autonomen Nervensystems durch Alkohol


    Alternative 2:
    E51.2 Wernicke-Enzephalopathie

    Man kommt natürlich in unterschiedliche DRG\'s. Vielen Dank schon mal für die Antworten!

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen ADDS,

    ergänzend der Hinweis, dass Prozeduren im nachstationären Bereich zum Grouping des stationären Falles herangezogen werden, soweit eine Vergütung dieser Leistungen nicht gesondert erfolgt (§ 1 Abs. 6 FPV 2009). Ich müsste die 2010er FPV raussuchen, aber dort wird es wohl ähnlich stehen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen zusammen,

    ich dachte auch, dass bei der Kasse etwas schief gelaufen ist. Nach Rückruf dort wurde die Absprache jedoch so ausgelegt, dass wir eine ambulante Berechnung im Sinne einer nachstationären Pauschale vornehmen werden. Das war sicherlich nicht so besprochen, aber ich möchte der Kassenmitarbeiterin auch keine böse Absicht unterstellen, vielleicht hat Sie das wirklich falsch verstanden.

    @ Herr Bauer:
    Doch es gibt noch einen stationären Aufenthalt. Dieser wurde lediglich in der Verweildauer gekürzt und stattdessen für den entsprechenden Tag eine ambulante Abrechnung vorgenommen.

    Viele Grüße
    S. Seyer