Guten Morgen Nails,
über die Einweisung des Niedergelassenen Arztes sind Sie quasi verpflichtet die stationäre Behandlungsbedürftigkeit zu klären. Soweit es hierfür erforderlich ist, können selbstverständlich auch CT- oder MRT-Untersuchungen durchgeführt werden. Wenn letztes nicht der Fall können Sie meines Erachtens in der Tat Probleme bezüglich der Vergütung bekommen. Ich würde die Fälle kurz prüfen und im Zweifel auf die Prüfung nach § 275 SGB V verweisen. Sofern die Abrechnung direkt per DTA abgewiesen wird, würde ich zusätzlich darauf hinweisen, dass dies nur bei formalen Fehlern möglich ist.
Viele Grüße
S. Seyer