Beiträge von Seyer

    Hallo Forum,

    die Kalkulation des oben genannten Entgeltes bereitet uns so einige Probleme. Im Grunde beginnte das Problem schon bei der Prozedur. Unter den Hinweisen (5-829.d) steht, dass Modulare Endoprothesen aus mindestens 3 metallischen Einzelteilen (ohne Aufsteckkopf). Hierbei kann ich jedoch erstens nicht ganz nachvollziehen welche \"Einzelteile\" hier zu zählen sind (Schaft, Hals, Pfanne, Inlay, evtl. auch Schrauben??) und zweitens warum diese gerade aus Metall sein müssen, um als modular bezeichnet werden zu können.

    Auch die Kalkulation anhand einer Kostendifferenz zu nicht-modularen Prothesen erscheint mir schwierig. Hier würde mam ja bei der Verwendung recht Kostenintensiver nicht-modularer Prothesen doppelt bestraft.

    Gibt es zur Kalkulation oder auch bezüglich der entsprechenden Verhandlungen bereits Erfahrungen?

    Viele Grüße
    Googs

    Guten Morgen Forum,

    ich denke die Grundsätze des Datenschutzes werden, auch systembdingt, nur grenzwertig umgesetzt, gerade den Krankenkassen könnte man regelhaft auch gleichen den Entlassbrief zuschicken, eine Zusammenfassung erhalten diese in jedem Fall über das entsprechende Gutachten des MDK. Dieses Thema könnte man jedoch sicherlich beliebig ausweiten ...
    Was die angesprochene Situation angeht, ist dies jedoch meines Erachtens recht unproblematisch. Sofern der Patient einwilligt können Sie der KK Patientenunterlagen zur Verfügung stellen (sie müssen nicht), im Zweifel hat jedoch nur den Patient selbst ein Recht hierauf.
    Das Kopieren von Unterlagen dürfte wohl nur zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören, soweit dies einer sozialgesetzlichen Verpflichtung des KH zugrunde liegt, dies ist hier sicherlich nicht der Fall.
    Die Umgehen der 100€-Regelung dürfte sich meines Erachtens auch für die KK nur lohnen wenn die Unterlagen einerseits direkt an sie gehen und andererseits hierdurch keine Kopierkosten in Rechnung gestellt werden können.

    Grüße
    Googs

    Hallo ToDo,

    ich bin mir hier eigentlich sicher, dass sich das KH sich hier nicht auf gültige Regelungen stützen kann, zumindest wären mir diese nicht bekannt. Fairer Weise muss man hier natürlich auch fragen, ob die Rechnungen bisher denn immer fristgemäß (auch bei Prüfungen) gezahlt worden sind.

    Grundsätzlich würde ich allerdings sagen, dass man sich zusammensetzen sollte und beide Seiten eine gesetzeskonforme Lösung erarbeiten sollten.

    Gruß
    Googs

    Guten Morgen Herr Horndasch,

    ich muss zugeben, dass wir einen solchen Fall noch nicht hatten, jedoch suchen wir bei Problemen mit der PKV i. d. R. den Kontakt zum Patienten. Regelhaft kann man so auf dessen Unterstützung hoffen.

    In diesen Fall würde ich auf jeden Fall ein Klage riskieren. Am besten jedoch über Unterstützung des Patienten. Das Beste wäre natürlich wenn dieser zunächst noch einmal auf die Versicherung zugeht. Ich nehme an, dass er letztlich seine Versicherung auf Zahlung verklagen müsste. Hierbei könnte man dem Patienten evtl. anbieten das Risiko einer gerichtlichen Niederlage zu übernehmen.

    Viele Grüße
    Googs

    Guten Morgen allerseits,

    ich denke, dass die Diskussion hier ein wenig überzogen wird. Es dürfte sich auf keiner Seite vermeiden lassen, auch einmal über das eigentliche Sachgebiet hinaus gearbeitet wird. Vorsicht und Rücksicht sind dabei sicherlich angebracht und IM ZWEIFEL ist selbstverständlich ein Fachgebietskundiger hinzuzuziehen. Dies würde ich auch in entsprechenden Fällen vom MDK verlangen. In vielen Fällen trifft man auch als Medizincontroller Entscheidungen, die fremde Fachgebiete nicht nur anschneiden. Ich kenne niemanden der eine entsprechende Stelle als vollwertiger Mediziner, Betriebswirt und Jurist inne hat.

    Gruß
    Googs

    Hallo Julius,

    dass die vor- und nachstationäre Leistungen bei Belegärztlicher Behandlung nicht abrechnbar sind, findet sich in der Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V, dort speziell im § 5 Abs. 3. Innerhalb der Kalkulation sollten eigentlich alle DRG-relevanten Kosten enthalten sein. Inwieweit die Kosten nun speziell im Belegärztlichen Bereich berücksichtigt werden, kann ich jedoch nicht sagen. Vielleicht reicht schon ein tieferer Blick in das Kalkulationshandbuch.

    Viele Grüße
    Googs

    Hallo Forum,

    kann mir jemand sagen, ob die obere Grenzverweildauer beim Gesunden Säugling (P67D) anhand statistischer Werte auf sieben Tage festgesetzt wurde, oder ob der Wert sich hier nach § 197 RVO gerichtet hat. Dies würde mich in Bezug auf die Argumentation der KK bei OGVD-Zuschlägen gesunder Säuglinge doch irgendwie interessieren.

    Dank und Gruß
    Googs

    Guten Morgen Nastie,

    ohne mich jetzt zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen ... meines Wissens gibt es keine entsprechenden Leistungen, die DRG-relevant sind. Physiotherapie dürfte eigentlich nur im Rahmen einer Komplexbehandlung gruppierungsrelevant sein.

    Gruß
    Googs

    Hallo Forum,

    wir haben im Moment ein kleines kodiertechnisches Problem. Bei oben geschilderter Erkrankung wurden von uns kodiert:

    M00.91 Eitrige Arthritis: nicht näher bezeichnet: Schulterregion
    sowie
    B95.6! Staphylococcus Aureus als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind

    Nach Überprüfung durch den MDK möchte dieser jedoch die HD
    M00.01 Arthritis und Polyarthritis durch Staphylokokken: Schulterregion

    Unser System zeigt gibt mir bei einem Empyem immer den M00.91 raus, da dies mit der M00.01 nicht abgebildet wird. Beziehe ich mich jedoch nur auf die Beschreibung der Diagnosen, wird das Empyem von keiner Diagnose passend dargestellt und dann müsste ich eigentlich dem MDK recht geben, wäre die M00.01 spezifischer.

    Hat jemand eine Idee, was hier richtig ist, ich würde mich über jegliche Meinungen sehr freuen.

    Gruß
    Googs