Beiträge von Seyer

    Guten Morgen zusammen,

    bei einem Patienten wird bei klinischem Bild einer Sigmadivertikulitis eine konservative Therapie eingeleitet. In einer durchgeführten CT-Untersuchung zeigt eine wandverdicktes Segment im Bereich des Colon descendens. Zum Ausschluss eines malignen Geschehens wird eine Koloskopie durchgeführt. Zur Minimierung des Perforationsrisikos allerdings erst bei Beschwerdefreiheit.

    Nun besteht die Frage, in welchem abrechnungstechnischen Rahmen dies hätte erfolgen müssen?
    1. Stationär
    2. Ambulante Operation nach § 115 b
    3. Nachstationär

    Zufällig konnte die Untersuchung erst am 1. Tag mit Zuschlag (OGVD) durchgeführt werden. Der MDK sagt, die Untersuchung hätte ambulant erfolgen können. Mit der Kasse wird besprochen die Untersuchung ambulant (§ 115 b SGB V) abzurechnen. Sie bekommt eine entsprechende Rechnung und weist die Rechnung dann mit dem Hinweis ab, dass innerhalb von 14 Tag nach Entlassung lediglich eine Abrechnung im nachstationären Bereich möglich ist.

    Sicherlich kann sich der ein oder andere vorstellen, dass ich über den Verlauf reichlich wütend bin. Natürlich wurde das ganze telefonisch besprochen. Aber als eine zentrale Frage bleibt ob die nachstationäre Abrechnung in einem solchen Fall tatsächlich stets Vorrang vor einer Abrechnung als ambulante Operation hat?

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen zusammen,

    die Konstellation von Herrn Horndasch sehe ich genauso. Bei vorstationärer Behandlung in Krankenhaus B würde ich das ebenso handhaben. Eine Urteilsverkündung steht nicht zufällig in der nächsten Zeit bereits an, oder?

    lorelei, verstehe ich Sie richtig, dass Sie bei einem rein internen Ablauf eine Rückverlegung vornehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2009 gilt die Rückverlegung nur bei Verlegung in \"weitere Krankenhäuser\".

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr Borrmann,

    es handelt sich um eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur (teil-)stationären Behandlung und eine anschließend Rückverlegung. Ich denke auch hier wäre eine Rückverlegung fällig. Anders wäre es bei Verlegung (anderer Entlassgrund) in die eigene teilstationäre Behandlung.

    @ Codemaker: Warum eigentlich Aufn. innerhalb von 24 Std.? Verlegung 02.07., Rückverlegung 06.07.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Frau Bier,

    §1 FPV:
    \"Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet.\"

    Formal wurde der Säugling am 16.11. aufgenommen. Dass die Abrechnung über eine Versicherungsnummer läuft bzw. das Kind ja logisch auch bereits am 14.11. aufgenommen wurde halte ich hier nicht für entscheidend.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen Herr Selter,

    meine Frage an das DIMDI dazu noch einmal anbei:

    Zitat

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte eine Anfrage zur Diagnosegruppe F05.-. In den Hinweisen finden sich Voraussetzungen zur Kodierung der jeweiligen Schlüssel. Es geht unseres Erachtens jedoch nicht eindeutig daraus hervor ob die genannten Kriterien (Störungen des Bewusstseins und der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung, des Denkens, des Gedächtnisses, der Psychomotorik, der Emotionalität und des Schlaf-Wach-Rhythmus) zwingend in Ihrer Gesamtheit zutreffen müssen oder ob das Vorhandensein mehrer, bei uns konkret vorliegend Störungen des Bewusstseins und der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung, des Denkens, des Gedächtnisses, ausreichend ist um eine Kodierung vorzunehmen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo zusammen,

    Hinweise wie eine \"Und\" klassifikatorisch zu verstehen ist geben, wie bereits angemerkt wurde, die Kodierrichtlinien D013 und P003. Da die uneingeschränkte Übertragbarkeit sicherlich zu Diskussionen führt hatte ich mich zu dem Problem von papiertiger bereits an das DIMDI gewandt.

    Die Antwort war folgende:
    \"Klassifikatorisch ist das \"und\" als und/oder einzuordnen, d.h. die genannten Erkrankungen müssen nicht in ihrer Gesamtheit vorliegen.\"

    Wer die gesamt Mail gerne weitergeleitet bekommen will, kann sich gerne per PN melden.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen Herr Selter,

    ich bin mir nicht sicher, ob sich mich richtig verstanden haben. Den Begriff \"unmittelbar\" kann man sowohl zeitlich als auch sachlich interpretieren. Besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, wenn der Patient bereits zuhause war? Bsp. Versorgung eines Leistenbruches. Würde Sie das ganze als ein Fall abrechnen, wenn es nach 2, 3 oder mehr Tagen zu einem Rezidiv kommt? Wo ist die Grenze?

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen zusammen,

    den Begriff \"Unmittelbarer Zusammenhang\" würde ich in Verbindung mit einer ambulanten OP als unmittelbar im Sinne von einem direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang sehen. Wenn der Patient bereits zuhause war würde ich den stationären Aufenthalt gesondert abrechnen.

    Viele Grüße
    S. Seyer