Beiträge von Seyer

    Hallo Herr Hollerbach,

    für mich ist es ein Unterschied, ob ich eine Leistung nicht abrechnen darf (§ 6 Abs. 3 FPV) oder ich eine Neubewertung von Leistungen des ambulanten Bereiches innerhalb der stationären Abrechnung vornehmen muss (Vertrag nach § 115b SGB V). So verstehe ich zumindest die Regelungen. Insofern kann ich mich leider Ihrer Interpretation nicht anschließen auch wenn ich den Gedankenschritt nachvollziehen kann. Vielleicht gibts ja noch andere Stimmen hier im Forum.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

    Hallo Herr Hollerbach,

    wenn ich einen Patienten von der teil- in die vollstationäre Behandlung verlege, entstehen 2 Abrechnungsfälle. Damit muss meines Erachtens auch eine getrennte Betrachtung der Hauptdiagnose erfolgen, analog zu der Zeit in der teilstationäre Aufenthalte noch gemäß BPflV abgerechnet wurden.

    Kommt es im Rahmen einer ambulanten Operation zur stationären Aufnahme entsteht hingegen ein Abrechnungsfall.

    Wo ist der Denkfehler? Dass sich die DKR explizit auf einen Abrechnungsfall beziehen steht bereits in der Einleitung.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen Herr Hollerbach,

    Ihre Interpretation hat mich ein wenig nachdenklich gestimmt, letztendlich würde ich das allerdings ein wenig anders sehen.

    Die Hauptdiagnose unterliegt als Abrechnungsgröße letztendlich Abrechnungsbestimmungen und ist somit maßgeblich für einen Abrechnungfall. Hinweise findet man hierzu auch in den DKR, wo stets Bezug auf stationäre und nicht auf teilstationäre Behandlungen genommen wird (siehe Einleitung, Hauptdiagnose). Einen weiteren Hinweis, der allerdings nicht mehr so übertragbar ist, findet sich in den Regelungen bei internen Verlegungen zwischen Abteilungen nach BPflV und KHEntgG. Auch wird dargestellt, dass strikt zwischen beiden Abrechnungsbereichen zu trennen ist. Ob es sich um eine komplette Neuaufnahme handelt dürfte entsprechend unerheblich sein.

    Die Klarstellung welche Tage der teilstationären Behandlung nicht abgerechnet werden können hat keinerlei Einfluss auf den Fallstatus. Wenn der Patient stationär aufgenommen wird, muss auch der teilstationäre Aufenthalt beendet werden. Die gesonderten Vergütungsmöglichkeiten der Dialyse beschränken sich neben den Regelungen nach § 2 KHEngG auf Zusatzentgelte.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo medcoinfo,

    ich denke nicht, dass Sie hier analog zum Vertrag nach § 115 b SGB vorgehen können:

    Komplikation während einer ambulanten Operation -> Änderung des Fallstatus - d. h. innerhalb des Falles - von ambulant auf stationär

    Komplikation während einer teilstationären Behandlung -> Beendigung des teilstationären Behandlung, Neuaufnahme im stationären Bereich

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Frau Weihs,

    ich halte die Möglichkeit eine Aufwandspauschale als Provisionsgrundlage zu nutzen für völlig ungeeignet. Ich wüsste nicht, wem der Erfolg angerechnet werden könnte, dass eine Abrechnungsprüfung nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages führt. Lag es an der wirtschaftlichen Versorgung, der guten Dokumentation, der korrekten oder etwa sehr zurückhaltenden Kodierung, der guten Vorbereitung, dem medizinischen Sachverstand bei der Prüfung oder gar dem Verhandlungsgeschick?

    Grundsätzlich hängt ein derartiger Erfolg von vielen Faktoren ab, je nach Organisation auch von Dingen, die recht schwer zu beeinflussen sind. Ein Leistungsindikator sind die Zahl der Aufwandspauschalen für mich jedenfalls nicht und daher auch nicht als Provisionsgrundlage geeignet. Zudem Frage ich mich, ob mein Chef zufrieden wäre, wenn gar jede Prüfung ohne notwendige Korrektur abgeschlossen werden könnte ...

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Abend,

    ja auf eine solche Idee muss man erst einmal kommen. Da hat der GBA keine ausreichende Datenbasis und möchte die Beurteilung der VAC-Therapie daher für einige Zeit aussetzen, da werten die Kassen dies als Absage für die \"normalen\" Versorgung. Auf diese Weise wird die Bewertung auch zukünftig durch den GBA nicht möglich sein. Kein ungeschickter Schachzug.

    Zudem wäre mir nicht bekannt, dass der Leistungserbringer stets auf die billigste Alternative der Versorgung zurückgreifen muss. Zum einen ist eine diesbezügliche Einschätzung nicht immer einfach (kürzere aber aufwendigere Behandlung vs. längere weniger aufwendige Behandlung) zum anderen kann es nicht sein, dass Vorteile der Behandlungsmethode ausgeklammert werden.

    Mit der MDK-Gutachten auf Ihrer Seite würde ich mir allerdings nicht allzu große Sorgen machen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen zusammen,

    eine formal falsche Rechnung liegt natürlich nicht vor (möglicher Ausnahmetatbestand: Notfall). Entsprechend denke ich, dass eine Prüfung gemäß § 275 SGB V erforderlich wäre. Ansonsten sehe ich das allerdings ähnlich wie Herr Bauer. Den Kode einfach nicht zu übermitteln, wäre eine absichtliche Falschkodierung und damit sicherlich kritisch. Natürlich kann man natürlich versuchen, ein solches Vorgehen mit der Krankenkasse abzustimmen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo fimuc,

    mir liegt dieses Urteil zwar nicht vor, die gängige mir bekannte Rechtsprechung legt allerdings dar, dass die geplante Behandlungsdauer entscheidend ist und eben nicht die tatsächliche (z. B. \"B 3 KR 4/03 R\"). Ich würde allerdings der privaten Krankenversicherung zustimmen, dass eine solche Definition durchaus auch auf Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar ist.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo fimuc,

    Zitat


    Original von fimuc:
    Pat. kommt in die Notaufnahme, es wird die eindeutige stat. Behandlungsnotwendigkeit festgestellt, der Pat. aber nicht stationär aufgenommen (z.B. wegen nicht vorhandener Fachabteilung oder fehlender erforderlicher Technik wie Herzkatheter), sondern ziemlich zügig (und eventuell anbehandelt) in ein KH mit den entsprechenden Möglichkeiten verlegt.

    Stationär oder nicht? Und wer zahlt den Krankentransport?

    grundsätzlich würde ich diesem Fall davon ausgehen, dass hierbei eine Abklärungsuntersuchung vorliegt (gemäß Landesvertrag NRW). Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient von einem weiterversorgenden Krankenhaus direkt übernommen werden kann. Entsprechend würde ich vorstationär abrechnen. Aber Herr Hirschberg hat natürlich Recht, entscheidend ist wohl häufig die Formulierung im Landesvertrag. Hier steckt der Teufel dann meist im Detail.

    Da es sich um eine medizinisch notwendige Verlegung handelt müsste den Transport die Kasse übernehmen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Frau Weihs,

    eine stationäre Aufnahme liegt vor, wenn der behandelnde Arzt einen Behandlungsplan inkl. Versorgung über min. Tag und Nacht vorsieht und zum anderen eine Integration in den stationären Krankenhausablauf vorliegt.

    Der Zeitpunkt, an dem beide Kriterien erfüllt sind, lässt sich zeitlich sicherlich schwer fassen und gerade bei vorzeitigen Wehen ist natürlich eine entsprechende Dokumentation kritisch.

    Wenn es passt führen wir derartige Fälle auch stationär. Auch wenn die Behandlung nur 2 Stunden dauerte. Dazu gab es bisher recht unterschiedliche Auffassungen des MDK.

    Viele Grüße
    S. Seyer