Beiträge von Seyer

    Hallo Frau Seine,

    es wurde abgeklärt ob eine stationäre Behandlung notwendig ist. Dies wurde von Ihrem Arzt verneint: Fall abgeschlossen, vorstationäre Pauschale abrechenbar. Alles was danach passiert ist irrelevant (wenn entsprechend dokumentiert und nachvollziehbar). Selbst wenn Sie den Patient am nächsten Tag notfallmäßig stationär aufnehmen wäre meines Erachtens die Abrechnung nicht zu ändern.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

    Hallo papiertiger,

    ich habe mir das ganze noch einmal näher angeschaut. Eine Klage wurde vorgenommen und die entsprechende Richtlinie kann gemäß Rechtsprechung ohne Beanstandungsmöglichkeiten des BMG neu aufgelegt werden. Das ist der letzte Stand gemäß G-BA. Die Arzneimittelrichtlinie ist aber offenbar derzeit noch in \"alter\" Fassung vorliegend.

    Zurück zum eigentlichen Problem. Ich befürchte die Krankenkasse hat da wohl recht. Die Richtlinie regelt leider nur die Verordnungsfähigkeit. Die stationäre Behandlung ist davon nicht betroffen. Ich finde keinen Grund die Sondennahrung nicht als allgemeine Krankenhausleistung zu sehen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen zusammen,

    grundsätzlich fände ich es richtig und wichtig, dass BQS-Daten ergänzt werden, sofern sie nicht rechtzeitig vorliegen. Die Idee hinter dem Qualitätsbericht würde ansonsten noch weiter verwässert, als das ohnehin schon der Fall ist.

    Letzteres ist das allerdings so ein Punkt. Der Vergleich von Krankenhäusern hinsichtlich ihrer Qualität ist gerade für Laien unglaublich schwierig vorzunehmen. Da helfen i. d. R. auch die BQS-Daten nicht viel weiter, da es letztendlich einzelne Parameter sind, die ausgesuchte Gebiete betreffen. Die wenigen Kundigen, die sich bis zum Teil C vorkämpfen, sollten allerdings auch die Möglichkeit bekommen hier auf möglichst vollständige Informationen zurückgreifen zu können.

    Fazit: Praktisch macht es kaum einen Unterschied, da sich zu wenige für diese Information interessieren dürften. Für die Weiterentwicklung und Etablierung des Qualitätsberichtes allerdings fände ich es wichtig alle geforderten Informationen unterzubringen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Mariel,

    erst einmal herzlich willkommen hier im Forum. Der Satz klinkt im ersten Moment ziemlich eindeutig. Aber in Bezug auf die Fragestellung möchte ich es mal etwas anders formulieren:

    Kann man vom (aktiven) Eingreifen in die ärztliche Behandlung sprechen, wenn der MDK nach erfolgter Behandlung die Notwendigkeit einer Therapie im Rahmen einer Abrechnungsprüfung verneint?

    Die Grenzen sind sicherlich fließend. Meines Erachtens ist eine diesbezügliche Bewertung durch den MDK nur dann richtig, wenn der behandelnde Arzt gegen eigene Erfahrungen bzw. gegen einen vorauszusetzenden Kenntnisstand Leistungen veranlasst hat, die das Behandlungsergebnis nicht (ausreichend) positiv beeinflussen konnten. Die Bewertung wieviel eine \"bessere\" Behandlung mehr kosten darf, damit sie noch wirtschaftlich ist, ist nirgends vorgegeben und kann daher auch nur dem gesundem Menschenverstand unterliegen. Entsprechend vorsichtig sollte ein Gutachter hier argumentieren ...

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Mini Case Performer,

    wir vereinbaren mit den Kostenträgern jedes Jahr zunächst einen vorläufigen Erlösausgleich, der in den Folgejahren ggf. zu korrigieren ist. Erst mit Verjährung aller Forderungen stellen wir diesen endgültig. Hintergrund ist genau das von Ihnen genannte Problem. Daran dürfte es auch wenig zu rütteln geben ...

    Viele Grüße
    S. Seyer