Beiträge von Seyer

    Hallo RT,

    als Laie interpretiert würde ich sagen, dass das Urteil des LSG auf eine Begründung abgestellt wurde die nach Ansicht des BSG nicht zulässig ist. Der Fall dürfte also noch einmal komplett vor dem LSG verhandelt werden und diesmal muss die Notwendigkeit nicht anhand der DRG-Systematik (abstrakt) sondern ganz konkret medizinisch begründet werden.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr Miller,

    prinzipiell, soweit hat der MDK meines Wissens recht, wurden die AEP-Kriterien für die Stichprobenprüfung erarbeitet. Warum das nicht auf den Einzelfall übertragbar sein soll ist für mich aber vollkommen unverständlich. Die Frage würde ich vielleicht mal direkt an MDK-Gutachter richten.

    Und ich hoffe doch, dass eine Stichprobenprüfung durch den MDK durchgeführt wird ...

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hi papiertiger,

    also grundsätzlich kann man sich über MCAP (sofern vorhanden) einen Bericht erstellen mit allen nicht freigegebenen Fällen. Sie könnten diese Daten dann mit der Entlassliste kombinieren. Natürlich können Sie natürlich auch eine entsprechende SQL-Abfrage basteln, soweit ein Zugang auf die Datenbank besteht. Wenn Sie da noch ein paar Tipps brauchen, das müsste wohl hinzubekommen sein ...

    Übrigens sollten man mit Servicepack 8 auch deutlich spezifischere Fallisten direkt in OMED erstellen können. Vielleicht hat es ja auch noch Zeit.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Guten Morgen Lorelei,

    die 6 Wochen-Frist ist grundsätzlich bindend. Strittig und hier im Forum kontrovers diskutiert wäre lediglich die Version, dass der Prüfauftrag geändert wurde und bei Ihnen nachträglich auch noch eine mögliche Fallzusammenführung geprüft werden soll. Soweit nicht erkenntlich würde ich einfach einmal beim MDK nachfragen wofür die Unterlagen benötigt werden.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr Horndasch,

    auch wir haben bereits vor einigen Jahren ein tagesbezogenes Entgelt vereinbart. Der Versuch einer Kalkulation hat mir nicht nur die ersten grauen Haare beschert, sondern war wohl von vornherein zum scheitern verurteilt. Letztendlich haben wir eine Kalkulation durchgeführt bei der wir uns an den Kosten der DRG\'s ohne entsprechende Nebendiagnose orientiert (mit gewissen Zuschlägen) haben.

    Trotz veränderten Patientengutes, jedoch ohne die Möglichkeit einer dezidierten Darlegung der Kosten, haben sich die Kostenträger im Tagessatz im wesentlichen auf Fortschreibungen eingeschossen. Die nächsten grauen Haare kommen also bestimmt ...

    Auf die Abrechnung bei fehlender Vereinbarung würde ich mich nicht einlassen, soweit die Mehrerlösausgleiche nicht durch Erlöse in anderen Bereichen vermieden werden können. Ich habe gesehen, dass zumindest einige Häuser bei Tagessätzen um 400 € liegen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Mitstreiter,

    eine Frau in der 28 SSW wird bei uns mit Verdacht auf einen Schlaganfall stationär aufgenommen. Eine sicherer Ausschluss kann nicht erfolgen, so dass die Patientin noch am gleichen Tag zur weiteren Überwachung in eine Klinik mit Perinatalzentrum und Neurologie verlegt wird. Müsste ich nun wirklich einen O-Kode (hier O99.4) als Hauptdiagnose nehmen, oder wäre die Kodierung des Schlaganfalls richtiger. Die Aufnahme wäre schließlich auch erfolgt, wenn keine Schwangerschaft vorgelegen hätte ...

    Vielleicht kann mir jemand an dieser Stelle weiterhelfen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo zusammen,

    trotz einer gewissen Sympathie für das Urteil gehe ich persöhnlich davon aus, dass die Aussagen beim Bundessozialgericht keine allzugroße Chance auf Fortbestand haben. Zwar mag ein Grund für die Schaffung der UGVD die Angst vor blutigen Entlassungen gewesen sein, wenn der MDK jedoch feststellt, dass eine Entlassung früher hätte erfolgen müssen (zunächst unbeachtet der UGVD), ist doch genau dieses Argument hinfällig. Mal abgesehen davon, dass andere Gesetzesgrundlagen die wirtschaftliche Erbringung eindeutig verlangen und zwar ohne Auschluss der UGVD. Wenn es nur um Anreize ginge, könnte man eigentlich auch die OGVD von der Prüfung ausschließen, da eine kostendeckende Leistungserbrigung in diesem Bereich fast ausgeschlossen werden kann. Schön wäre es ...

    Viele Grüße
    S. Seyer

    Hallo Herr Bauer,

    ein vernünftige Rechtsgrundlage gibt es wohl tatsächlich nicht, so unstrittig wie sie es darstellen, sehe ich es allerdings auch nicht. Die 6-Wochen-Frist wurde geschaffen (vgl. Rechtsprechung des BSG), da das Prüfverfahren auf eine zeitnahe Einleitung ausgerichtet ist und damit den Krankenhäusern eine gewisse Planungssicherheit ermöglicht wird.

    Gerade die zeitnahe Einleitung ist wichtig, um den verantwortlichen Ärzten zu ermöglichen nicht nur nach Aktenlage, sondern eben auch gemäß Erinnerung die Argumentation aufzunehmen. Dies wird natürlich bei später Änderung des Prüfinhaltes deutlich erschwert. Mangels eindeutiger Rechtsgrundlage wird das Thema daher wohl strittig bleiben, bis sich die Sozialgerichte damit beschäftigt haben ...

    Sofern die 6 Wochen noch nicht abgelaufen sind, bleibt eine Änderung des Prüfinhalts jedoch sicherlich möglich.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

    Hallo Herr Günther,

    einen netten Fall haben Sie da. Grundsätzlich stellt die Krankenkasse auf § 294a SGB V ab, ein Querverweis auf ein anderes Sozialgesetzbuch ist daher meines Erachtens nicht zulässig, wenn nicht ausdrücklich erlaubt. Die direkte Bezugnahme von § 294a SGB V zum § 100 SGB X würde ich daher ausschließen.

    Über die Notwendigkeit der Einschaltung des MDK lässt sich sicherlich streiten, grundsätzlich finde ich jedoch keinen Hinweis einer solchen Erforderlichkeit. Allerdings begründet der § 294a SGB sicherlich auch nicht die pauschale Übermittelung von Unterlagen. Ich würde zunächst nur mitteilen, ob entsprechende Hinweise vorliegen. Im Gesetz ist schließlich nur von der Mitteilung der erforderlichen Daten die Rede.

    Die Meldung der Daten an den Versicherten hat durch das Krankenhaus zu erfolgen, jedoch nur beim Vorliegen eines Selbstverschuldens gemäß § 52 SGB V und mit entsprechenden Annahmen wäre ich zumdindest sehr zurückhaltend. Ggf. würde ich der Kasse Ihrer Bedenken mitteilen und um Einschaltung des MDK oder um Übersendung eine Schweigepflichtentbindung bitten.

    Viele Grüße
    S. Seyer