Hallo Herr Bauer,
ein vernünftige Rechtsgrundlage gibt es wohl tatsächlich nicht, so unstrittig wie sie es darstellen, sehe ich es allerdings auch nicht. Die 6-Wochen-Frist wurde geschaffen (vgl. Rechtsprechung des BSG), da das Prüfverfahren auf eine zeitnahe Einleitung ausgerichtet ist und damit den Krankenhäusern eine gewisse Planungssicherheit ermöglicht wird.
Gerade die zeitnahe Einleitung ist wichtig, um den verantwortlichen Ärzten zu ermöglichen nicht nur nach Aktenlage, sondern eben auch gemäß Erinnerung die Argumentation aufzunehmen. Dies wird natürlich bei später Änderung des Prüfinhaltes deutlich erschwert. Mangels eindeutiger Rechtsgrundlage wird das Thema daher wohl strittig bleiben, bis sich die Sozialgerichte damit beschäftigt haben ...
Sofern die 6 Wochen noch nicht abgelaufen sind, bleibt eine Änderung des Prüfinhalts jedoch sicherlich möglich.
Viele Grüße
Sebastian Seyer