Beiträge von Konsiliarius

    Hallo allerseits,
    im Rahmen von Wirbelsäulenoperationen wird bei uns manchmal eine "spinopelvine Fixierung" vorgenommen, d.h. die Osteosynthese durch das Schrauben-Stab-System wird nach cranial über S1 hinaus bis zum Becken fortgeführt, indem auch im Os ilium ebenfalls Schraube(n) plaziert werden, welche durch einen Lateralkonnektor verbunden werden.
    Wer hat Ideen, wie man diese spinopelvine Osteosynthese abbilden kann? Ich finde keinen passenden OPS (Es handelt sich nicht um eine Frakturoseosynthese.). Oder kann man (hilfsweise) die Osteosynthese zwischen S1 und Os ilium als weiteres "Segment" im Rahmen der Wirbelsäulen-Osteosynthese betrachten und zählen?
    Für Vorschläge wäre ich sehr dankbar.

    Hallo,

    der OPS 5-839.7 lautet: "Release bei einer Korrektur von Deformitäten als erste Sitzung, Inkl.: Bei Skoliose"

    Ein ventrales Release ist also im Gegensatz zum OPS 5-837.5 (Dorsale Korrektur mit ventralem Release) nicht erforderlich.

    Das vor einer Korrekturspondylodese von fixierten WS-Deformitäten erforderliche Release ist eine sehr aufwendige Prozedur, die im Sinne der DKR P001f üblicherweise nicht in den OPS für eine Korrekturspondylodese enthalten ist und somit gesondert kodiert wird.

    Aus dem Wortlaut "als erste Sitzung" geht nicht zwingend hervor, dass es sich hierbei um eine eigenständige Operation handeln muss. Warum sollte das erste Release bei WS-Deformitäten nicht in der gleichen (ersten) Sitzung mit der anschließenden Korrekturspondylodese erfolgen dürfen?
    Ein einzeitiges Vorgehen wäre, soweit es medizinisch vertretbar und operationstechnisch möglich ist, außerdem sicherlich wirtschaftlicher sein als ein Splitten in zwei Operationen.

    Wer kennt sich mit der Kodierung solcher komplexen Korrektur-Operationen aus? Was sagen die entsprechenden Fachgesellschaften dazu?

    Beste Grüße
    Konsiliarius

    Hallo zusammen,

    anscheinend tut sich etwas. Von Seiten der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft gibt es aktuell ein Schreiben (Anlage) an die BARMER GEK, in dem die DKG ihre Sicht zur Fallzusammenführung nochmal klar darstellt. Solange es kein höchstrichterliches Urteil oder eine Revision des §2 FPV gibt, sollten wir uns als Krankenhaus hiernach richten.

    Fall jemand weitere Urteile, Stellungnahmen oder Fallbeispiele / MDK-Gutachten zu dem Thema hat, wäre ich sehr interessiert, da wir einige Fälle strittig offen haben.

    Beste Grüße

    konsiliarius