Beiträge von Mr. Sonnenschein

    Hallo,
    eine direkte Verpflichtung ein Zweitgutachten zu erstellen hat der MDK m.E. nicht. Die KK ist der primäre Ansprechpartner, diese muss dann das weitere in die Wege leiten, sprich einen erneuten Gutachtenauftrag an den MDK geben.
    In den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung findet sich hierzu Folgendes:

    \"5.1.3 Differenzen zwischen behandelndem Arzt und MDK (Zweitgutachten)
    Grundsätzlich ist die gutachtliche Stellungnahme des MDK für den behandelnden Arzt verbindlich.
    Bestehen zwischen dem behandelnden Arzt und dem MDK über das Vorliegen der
    medizinischen Voraussetzungen der Leistung, insbesondere über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, Meinungsverschiedenheiten, soll der behandelnde Arzt unter Darlegung seiner Gründe die Krankenkasse unterrichten, die das Weitere veranlasst. Der behandelnde Arzt kann ein Zweitgutachten beantragen. Ist die Leistung durch einen Arzt mit einer Gebietsbezeichnung in seinem Fachgebiet verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit von einem solchen Arzt festgestellt worden, soll für das Zweitgutachten ein Arzt desselben Gebiets tätig werden.\"

    Grüße

    Hallo,
    es handelt sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss. Er ist in der Loseblattsammlung \"Krankenhausrechtsprechung\" veröffentlicht.
    Das Verfahren wurde für erledigt erklärt, da das KH die streitige Vorgehensweise (Übersendung von Kopien des Schriftverkehrs mit der KK an den Versicherten) tatsächlich nicht praktiziert hat.
    Im Kostenfestsetzungsbeschluss stellte das SG München dann fest, dass es nicht zulässig sei den Versicheten über den Abrechnungsstreit zu informieren. Das Verhalten des KH sei eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht, eine Schädigung des Vertragspartners zu unterlassen.
    Im Übrigen wird auf eine Entscheidung des SG Stuttgart vom 18.02.2003 (S 10 KR 6303/03 ER) in ähnlicher Sache verwiesen.
    Viele Grüße...

    Hallo Herr Heller,

    genau dieses Thema ist gestern auf einem Seminar einer Anwaltskanzlei diskutiert worden, an dem ich teilnahm. Einschätzung der dortigen Anwälte: auf jeden Fall stationär. Allerdings wiesen die Anwälte auf ein abschlägiges Urteil des SG Halle vom 19.5.2005 (S11 KN 83/04 KR) hin, welches nur vorstationäre Behandlung für gegeben hielt. Gegen dieses Urteil läuft eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem LSG Sachsen-Anhalt (da Streitwert zu gering).

    Grüße aus dem wolkenverhangenen Süden von
    Mrs. Sonnenschein :sonne:

    Hallo,

    wir haben erhebliche Probleme in diesem Bereich, insbesondere, wenn der Patient nicht nur zum Austausch des Geräts in der Klinik bleibt, sondern durch den Defekt des Gerätes weitere Kosten entstehen (Patient braucht z.B. durch die Aktion nun dringed eine Herztransplantation...).
    Uns stellt sich vor allem die Frage: können wir nich doch mit der Krankenkasse abrechnen (schließlich liegt ja aus Sicht des Patienten ein Versicherungsfall vor) und diese auf den Regressweg gegen den Produkthersteller verweisen?:sterne:
    Hat jemand hierzu Erfahrungen?
    Vielen Dank und Grüße aus dem sonnigen Süden.
    Mrs. Sonnenschein :sonne: