Beiträge von bholmer

    Aus Sicht der Kostenträger ist es bestimmt eine Fehlbelegung und man ist selbst bei 1 Übernachtung angreifbar.. Deswegen habe ich auch Bauchschmerzen dabei und es interessiert mich, wie man die Methode erstattet bekommt. Einige Zentren haben ja mit Kassen Verträge gemacht für eine ambulante Erstattung.

    Zu den Pflegesatzzeiten während meiner Assistenzarztzeit. wo man nach einer einfachen Abrasio 4 Tage "abliegen" musste, werden wir kaum zurückkommen.

    Die Patientenbindung wäre ein Argument. Ein Teil der Patientinnen wird irgendwann trotzdem zur Hysterktomie kommen und wenn eine Nachbarklinik Goldnetz anbietet wird die Patientin dann auch dorthin gehen für den nächsten Eingriff, falls einer erforderlich ist.

    Wenn die Patientin quasi nur im Bett liegt bis zum nächsten Tag, verursacht sie auch wenig Pflegekosten. Die DRG N25Z ist eben eine relativ unspezifische, weswegen die Sachkosten dort zu gering sind.

    Besser wäre es, wenn die Endometriumablationen eine eigene Gruppierung hätten.

    Ich möchte das Thema aktuell nochmal aufgreifen.

    Wir planen, in Zukunft weiter das Novasure-Goldnetz zu verwenden.

    In den letzten Fällen haben wir vollstationär GKV abgerechnet unter der DRG N25Z.

    Ambulant lässt es sich wohl nicht abrechnen.

    Nun teilte uns das Controlling mit, dass bei dieser DRG, die mit 2 Übernachtungen zur Überschreitung der unteren GVD einen Erlös von ca. 2700 Euro generiert, einen Sachkostenanteil von 300 Euro habe und daher bei Einmalkosten für Novasure von über 900 Euro die Methode unwirtschaftlich sei für den stationären Bereich.

    Wie kann man hier gegenüber den Controlling argumentieren?

    Eigentlich sind es ja sozusagen "pflegeleichte" Patientinnen, die bei kurzer OP-Dauer kaum Personalkosten und Pflegekosten verursachen.

    Gibt es eine Lösung dafür? Wie machen es andere Kliniken?

    Gruß bholmer

    Hallo Herr Holmer.
    Da der Hersteller selber damit wirbt, dass die 90 sekündige Behandlung Schmerz- und Risikoarm abläuft und deshalb ambulant erbracht werden kann, wird auch in der PKV das Verfahren an sich keine sichere Begründung für die stationäre Abrechnung sein.
    Der korrekte Kode für das Verfahren ist die 5-681.63 ( Hochfrequenzablation).

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    5-681.63 ist die Kryokoagulation, also Kälteanwendung.
    Ich habe mich allerdings auch versehen, die 5-681.62 ist die Hitzeanwendung (Ballonmethode).
    Die 5-681.60 ist die Elektrokoagulation, die bei dem Goldnetzverfahren als bipolare Hochfrequenzablation zur Anwendung kommt.

    Das würde jedoch auch keinen Unterschied machen, da alle Methoden als AOP Kategorie 2 Eingriffe aufgeführt sind.
    Ich nehme an, dass sich auch die PKV an dem Katalog orientiert.

    Ich hole das Thema mal wieder hoch. Gibt es etwas neues hierzu?
    Ich bin als Gynäkologe jetzt in einer Klinik beschäftigt, in der die Endometriumablation nicht mit Schlinge/Rollerball erfolgt sondern mit dem Novasure-Thermoablationsverfahren erfolgt.

    Erstmalig habe ich jetzt die Anfrage einer PKV, warum der Eingriff unter stationären Bedingungen erfolgte.

    Abgerechnet wurden die OPS 5-681.5x sowie die 1-672 und 1-471.2 für die Hysteroskopie / Abrasio. Dieses führt zur DRG N09B.

    Eigentlich wäre die 5-681.62 wohl korrekter. Diese wäre zumindest im GKV-Bereich auch in Kategorie 2 im AOP-Katalog.

    Wie ist hier am besten zu argumentieren? Kann man allein mit dem Novasure-Thermoablationsverfahren argumentieren?

    Vielen Dank!

    Ich bin Leiter einer geburtshilflichen Abteilung ohne angeschlossene Kinderklinik.

    Unsere Verwaltung ist der Ansicht, dass ich bei allen Neugeborenen einen NEO-QS-Bogen ausfüllen muss, die eine P-Diagnose haben.

    In dem Bogen werden aber eigentlich nur typische Fragen an einen Pädiater abgefragt, wie Aufnahmezeitpunkt auf die Neonatologie, die ja gar nicht erfolgt ist, da die Neugeborenen auf der Geb. Fachabteilung verbleiben.

    Die meisten Diagnostikfragen muss ich mit nein beantworten, weil sie nur in der Neonatologie durchgeführt werden.

    Dabei handelt es sich sowohl um Kinder, die in die Neonatologie des nächsten Perinatalzentrums verlegt wurden (da muss ja sicher der Pädiater für das gleiche Kind den Bogen nochmal ausfüllen) als auch um Kinder, die ausschließlich in der Geburtshilfe behandelt wurden und von uns entlassen wurden. Es sind nicht viele, aber der Sinn des Bogens in diesem Zusammenhang erschließt sich mir nicht.

    Ist es wirklich sinnvoll bzw. erforderlich den Bogen auszufüllen, den das KIS generiert?

    Habe ein etwas heikles Problem:

    Vor 3 Jahren (2004) wurde in unserer Klinik eine laparoskopische Sterilisation durchgeführt aus medizinischer Indikation (Z.n. Sectio, Z.n. tiefer Beinvenenthrombose). Damals hatte angeblich die Kasse mündlich zugesagt, die Kosten zu übernehmen. Die damaligen Klinik-Ärzte hatten sich darauf verlassen und den Eingriff als ambulate OP im Krankenhaus durchgeführt. Die der Kasse übermittelte EBM-Rechnung wurde jedoch zum MDK weitergeleitet, der eine medizinische Indikation darin natürlich nicht sah und mit Verweis auf die Streichung aus dem Katalog der gesetzlichen Kassen die Kostenübernahme für die Sterilisation ablehnte.

    Jetzt hat unsere Verwaltung die Rechnung an die Patientin geschickt, die sich natürlich beschwert und nicht zahlen will.

    Wer hat da den Fehler gemacht ?
    Hätte man sich eine Kostenzusage von der Kasse schriftlich bestätigen lassen müssen, wenn man als Krankenhausarzt von der medizinischen Indikation überzeugt ist. ?

    Bestände überhaupt die Chance, die Kosten erfolgreich bei der Patientin einzuklagen, wenn diese nicht zahlt ?
    (Meine persönliche Einschätzung ist, dass die Patientin sich in gutem Glauben hat operieren lassen, es sei eine Kassenleistung gewesen und ist somit nicht erstattungspflichtig, da sie ja nicht verpflichtet ist, die \"Rechtmäßigkeit\" der vertragsärztlichen Überweisung zur OP zu überprüfen und somit die Klinik Pech gehabt hat. Genauso wie ein Kassenrezept, das trotz unwirtschaftlicher Verordnung eingelöst wird, dem Verschreiber angelastet wird und nicht dem Patienten).
    Wie wird das im Forum gesehen?
    bh

    Toll, dass meine Seite den Vertrag auch unterschrieben hat. Als ich meine Facharztausbildung vor 20 Jahren begonnen hatte, bleiben Patientinnen nach Abrasio 4 Tage stationär und niemand hatte was dagegen.
    Der Eingriff wird heute noch weitgehend unverändert durchgeführt.
    Ich bin weder von meinem Arbeitgeber noch sonst wem gefragt worden ob ich es besser finde, dass heute der Patient am gleichen Abend schon wieder nach Hause kann / muss. (Blödes Beispiel, das geht natürlich auch ambulant).
    Z.B. bei Konisationen, die früher bis zu einer Woche im Krankenhaus waren wegen dem Nachblutungsrisiko habe ich schon ein deutlich flaueres Gefühl in der Magengegend. Aber der Eingriff ist ja freundlicherweise wieder in Kategorie 2 gerutscht.
    Als behandelnder Arzt stehe ich heute vor dem Problem, zu entscheiden, was ich gerade noch so eben verantworten kann und gleichzeitig den VERTRAG zu erfüllen.
    Die Wahrscheinlichkeit, dass was schiefgeht wird dann halt immer größer.
    Die Kunst ist es, das Rentenalter zu erreichen ohne dass man vom Staatsanwalt vorher erwischt wird. Alles eine Frage der Statistik.
    Irgendwie geht es dem Ladendieb genauso...
    Die Ungerechtigkeit ist, dass wir über die Behandlung entscheiden dürfen, aber nicht darüber ob das auch bezahlt wird.
    b.h.

    Ich finde, es ist eigentlich ein Armutszeugnis für unser Sozialsystem, dass die Hotelleistung am Abend vor einer OP nicht mehr finanziert wird, wo oft Beruhigungsmittel verordnet werden, Einläufe gemacht werden, OP-Vorbereitungen laufen. Der Patient soll immer rausgeschmissen werden und das gefälligst selbst erledigen. Mit Hotel hat das doch nicht viel zu tun.
    Dass man als Kliniker überlegen muss, ob durch den Tag vor OP man mit der Liegedauer an die UGVD oder die OGVD \"anstösst\" wenn der Pat. am Abend vor der OP bleibt, ist irgendwie völlig verrückt. \"Nein, Frau Meier, Sie DÜRFEN gern nochmal nach Hause gehen heute abend...\" Diese DRG-Abrechnung führt zu ziemlich schrägen unärztlichen Gedankengängen.
    bh

    Zitat


    Original von riol:
    Liebe Leute,

    ich kann nur empfehlen, sich noch mal genau die Allgemeinen Tatbestände durchzulesen! Auch die dazu vorliegenden Aufklärungsbögen von diomed/perimed etc.!
    Nach einer Narkose/spinalen A. lassen wir Pat. grundsätzlich nur nach Hause,
    wenn Sie von einer erwachsenen Person abgeholt und über Nacht betreut werden!!
    Selbst der Sozialdienst (wenn es so etwas gäbe für diesen Fall??), der um 18.00h einmal schaut, reicht da keinesfalls aus!! Wenn danach irgendetwas passiert, habt ihr KEINE Chance!

    Ich hatte bei den MDK-Begehungen bisher (?!) noch nie ein Problem damit.

    Mit Gruß

    riol

    Im G-AEP-Kriterium von 2003 steht
    F1 \"Fehlende Kommunikationsmöglichkeit, da der Patient [c=red]alleine lebt und kein Telefon erreichen kann[/code]\"

    Gibt es da eine neuere Variante, bei der das Alleineleben ohne erwachsene Person im gleichen Haushalt als Argument ausreicht?

    Mir geht es als Operateur allein um eine Argumentationshilfe bei Operationen, bei denen ich operativ keine Bedenken habe, die Patientin auch alleine zu Hause übernachten zu lassen, jedoch grundsätzliche Bedenken des Anästhesisten bestehen (trotz ansonsten gesunder Pat. nur auf der Tatsache begründet, dass überhaupt eine Narkose stattgefunden hat). Die Beurteilung des Risikos auf anästhäsiologischem Gebiet kann und will ich nicht beurteilen. Leider bekomme ich die Akten von der Verwaltung auf den Schreibtisch, wenn die Kasse anderer Meinung ist.
    bh

    Wie ist eigentlich die rechtliche Situation in folgendem Szenario:

    Ein Patient wird zu einem kleinen Eingriff stationär aufgenommen, nach Einschätzung des Krankenhausarztes ist eine stationäre Behandlung erforderlich. Der (Kassen-)Patient ist zusatzversichert für Wahlleistung 2-Bett und Chefarztbehandlung bei einer privaten Kasse.

    Nachträglich lehnt die gesetzliche Kasse/MDK die stationäre Behandlung ab, das Krankenhaus \"gibt nach\" und der Fall wird im Rahmen des ambulanten Operierens im Krankenhaus abgerechnet.

    In wieweit hat das Krankenhaus dann Anspruch auf die Vergütung für das auf Grund des unterschriebenen Wahlleistungsvertrages in Anspruch genommene Zweibettzimmer bzw. der Chefarzt bzw. Pathologe etc. Anspruch auf die Privatliquidation seiner erbrachten Leistung.
    Andererseits wie sieht es aus mit dem Anspruch des Patienten auf Erstattung der entsprechenden Rechnungen durch die private Zusatzversicherung ?

    bh