Beiträge von fimuc

    Hallo Herr Neiser und Herr Horndasch,

    vielen Dank für Ihre Antworten.

    Im Hintergrund meiner Frage spielt eine Infektion keine Rolle, sondern es geht eher um die Abgrenzung zu M96.- bei (evtl. sturzbedingter) Lockerung von Muskel-/Fasziennähten, die bei einer anschließenden OP refixiert wurden.

    Herzliche Grüße,
    fimuc

    Hallo Forum,

    bisher war ich der Meinung, dass sich der Kode T81.3 \"Aufreißen einer Operationswunde\" ausschließlich auf eine Wundheilungsstörung im Sinne einer Ruptur/Dehiszenz der Hautnaht bezieht.

    Oder gilt T81.3 auch für tiefer liegende Nähte im Bereich des Zugangsweges (bei intakter Hautnaht), bspw. Insuffizienz einer Faszien- oder Muskelnaht im Zusammenhang mit Hüft- oder Knie-TEP?

    Vielen Dank für alle Antworten,
    fimuc

    p.s. Es geht um ein Kodierung als Nebendiagnose.

    Hallo Forum,

    CPAP und CPAP/ASB werden zwar im intensivmedizinischen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet (und daher rührt m. E. die Verwirrung), sind aber per definitionem deutlich unterschiedlich (vgl. auch die DKR): CPAP = Atemunterstützung, CPAP/ASB = assistierte Beatmung.

    NIV - egal ob als BIPAP oder CPAP/ASB - ist eine Beatmung und wird als solche von der ersten bis zur letzten Minute inkl. aller beatmungsfreien Zwischenzeiten gezählt.
    ( Jannis: Woraus schlussfolgern Sie, dass während der Beatmungszeit nur die tatsächlich maschinell-beatmete Phase gezählt wird? )

    Die Neuregelung der DKR stellt doch vor allem klar, dass auch das Atemtraining eines sonst spontan atmenden Pat. via Masken-CPAP (ohne ASB!) als Beatmungszeit gewertet wird, wenn es
    1. im Rahmen des Weaning erfolgt (d. h. CPAP vor Beginn einer Beatmung zählt nicht dazu) und
    2. täglich mindestens 6 Stunden durchgeführt wird.

    Die 6-h-Regel wird in den DKR ausdrücklich nur für das einfache CPAP aufgestellt. Dass sie auch für CPAP/ASB und andere Beatmungsformen gelten soll, kann ich nirgendwo lesen.

    Beste Grüße,
    fimuc

    Hallo Herr Schemmann,

    unter 5-82 heißt es doch aber nur, dass eine zusätzlich durchgeführte Pfannendach- oder Pfannenbodenplastik gesondert zu kodieren ist. Was für mich bedeutet, dass die Ursache (iatrogen oder nicht) egal ist.

    Oder sehe ich das falsch?

    Beste Grüße,
    fimuc

    Hallo Herr Blaschke,

    ich sehe Sie auch nicht auf dem Holzweg.

    Entscheidend ist für mich in diesem Fall der Nachweis der Gerinnungsstörung. Es handelt sich also nicht um prophylaktische Gabe bei drohender Krankheit, die dann tatsächlich nicht kodierbar wäre.
    Ob man es dann als \"Epiphänomen\" oder \"eigenständige Krankheit\" betrachtet, ist in meinen Augen sekundär. Denn es liegt ein eigenständiges Problem vor (schließlich geht nicht jede Blutungsanämie mit einer therapiebedürftigen Gerinnungsstörung einher), dass auch mit eigenständigem Aufwand therapiert wurde und deshalb auch eigenständig in der Kodierung abgebildet werden darf/muss.

    Für mich ist das Ganze vergleichbar mit dem klassischen Beispiel des Pleuraergusses bei Herzinsuffizienz: bei spezieller Behandlung (z.B. Punktion) wird die J91* vom MDK doch auch diskussionslos anerkannt.

    Wäre außerdem nicht auch die Kodierung z.B. der T81.0 (je nach OP) gerechtfertigt?

    Gruß,
    fimuc

    Hallo Forum,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Ich fürchte, da werden dann auf einmal die Z-Diagnosen und andere Raritäten wieder interessante Diskussionspunkte in der Rechnungsprüfung.

    hat sich denn nicht nur der Betrag, sondern auch an dem alleinigen Fälligkeits-Kriterium \"keine Minderung des Rechnungsbetrages\" etwas geändert? Habe dazu nichts gefunden, habe ich etwas übersehen?

    Beste Grüße,
    fimuc

    Hallo und ein gutes Neues Jahr an alle,

    m.W. muss dieses Gesetz erst noch durch den Bundesrat, d.h. diese Regelung wie auch das gesamte Gesetz sind noch nicht in Kraft getreten.

    Beste Grüße,
    fimuc

    Hallo Papiertiger,

    auch wenn es schon ein paar Tage her ist, will ich noch meine Meinung äußern.

    Da das Medizin-Controlling am Schreibtisch und nicht \"am Bett\" arbeitet wie - idealiter - das ärztliche und Pflegepersonal, denke ich schon, dass es sich eher um eine Verwaltungstätigkeit handelt. \"Verwaltungstätigkeit\" schließt zugleich m. E. nicht aus, dass auch bestimmtes fachliches Wissen (hier: medizinisches) zur Ausübung der Tätigkeit vonnöten ist.

    Zu den einschlägigen Tarifwerken sind meines Wissens von den Sozialpartnern noch keine neuen Eingruppierungsvorschriften vereinbart worden, weitgehend ausgenommen der ärztliche Bereich. Damit gelten die alten Regelungen des BAT fort, und dort sehe ich die Tätigkeiten im Medizin-Controlling nicht sinnvoll in der Pflegetabelle abbildbar.

    Da es aber in den Tarifwerken nur drei Bereiche bzw. Tabellen gibt - Ärzte, Pflegedienst und die allgemeine Tabelle für den „Rest“ - bleibt zumindest für die nichtärztlichen Mitarbeiter im Medizin-Controlling nur die letztere hinsichtlich der Eingruppierung. \"Kodierassistenten\" oder \"Mitarbeiter Medizin-Controlling\" werden in den sog. \"Tätigkeitsmerkmalen\" des BAT allerdings nicht explizit genannt, also müssen die dort aufgeführten allgemeinen Eingruppierungsmerkmale für einen „Angestellten im Innendienst“ - z. B. Fachkenntnisse, Selbstständigkeit, Verantwortung - herangezogen werden.

    Spätestens mit diesen unbestimmten Begriffen fangen die Schwierigkeiten so richtig an. Hinzu kommt, dass Stellenzuschnitt und Aufgabenverteilung im Medizin-Controlling in den einzelnen Häusern sehr unterschiedlich sind und es außerdem noch wesentlich auf die persönlichen Voraussetzungen (z. B. erlernter Beruf, weitere Qualifikationen) ankommt.
    Eine allgemeine Aussage zum Verdienst des/der Einzelnen lässt sich so kaum machen. Die Bandbreite kann deshalb m. E. von IXb bis mindestens IIa BAT bzw. 2 bis 13 TVöD reichen.

    Beste Grüße,
    fimuc