Hurra, wir haben es ja bereits geahnt:
Auszug Terminbericht zum 10.3.2015 (vollständig hier)
2) Die Revision der beklagten Krankenkasse ist iS der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erfolgreich gewesen. Die klagende Krankenhausträgerin hat korrespondierend mit dem Behandlungsanspruch der Versicherten einen Vergütungsanspruch gegen die Klägerin nur für eine erforderliche, wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt für alle Leistungsbereiche des SGB V. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele. Kam bei gleicher Eignung neben zwei getrennten Krankenhausaufenthalten auch die Behandlung innerhalb eines einzigen, und sei es auch länger dauernden Behandlungszeitraums in Betracht, musste die Klägerin die kostengünstigere Behandlung wählen, ggf also die Gesamtbehandlung innerhalb eines einzigen, nach DRG J23Z zu vergütenden Behandlungszeitraums. Ob dies der Fall war und ggf welche Vergütung für eine fiktive wirtschaftliche Behandlung zu zahlen wäre, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilen.
SG Hamburg - S 35 1194/09 -
LSG Hamburg - L 1 KR 21/11 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 3/15 R -
Jetzt brauchen wir alle ein fallbegleitend kodierendes Case-Management, dass während der Visite alle Eventualitäten abklärt und die entsprechend kostengünstigste Behandlungsart "anordnet" (natürlich ohne Eingriff in die Arztwahl-Freiheit des Patienten und Therapiefreiheit des Arztes, versteht sich...)