Sehr geehrtes Forum,
vor kurzem klagten wir vor dem Sozialgericht bezüglich einer zusätzlichen OPS Kodierung eines Psoas-Release bei gleichzeitiger Implantation einer Hüft-Endoprothese. Lt. OP Bericht wurde eine außergewöhnlich gespannte Psoassehne eingekerbt.
Wir kodierten den OPS Kode 5-854.07 (Verlängerung einer Sehne Leisten und Genitalregion und Gesäß), da es durch die Einkerbung zu einer Verlängerung und dadurch zur "Entspannung" der Psoassehne kommt. (Wir begründeten diesen Kode mit der grundsätzlichen Vorgabe einer Kodierung in der größt möglichen Differenziertheit gemäß den redaktionellen Hinweisen der DKR.)
Erstinstanzlich akzeptiert der gerichtlich beauftrage Sachverständige zwar die generelle Möglichkeit den Sachverhalt mit einer zusätzlichen Schlüsselnummer abzubilden, jedoch fordert er hierzu einen Kode aus dem Bereich 5-850 zu kodieren. Dabei legt sich der Sachverständige nicht auf einen endstelligen Kode fest.
Das Sozialgericht folgte dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens obwohl kein exakter endstelliger OPS Kode genannt wurde.
Unseres Erachtens wird hier die grundsätzliche Forderung nach einer Kodierung "so spezifisch wie möglich" nicht bedient.
Wir wollen nun in Revision gehen und bitten Sie um Ihre Meinungen hierzu. Hat jemand mit Gleicher oder ähnlicher Thematik bereits Erfahrung?
Vielen Dank bereits vorab für Ihre Antworten nette Grüße Roman