Hallo,
ich sehe das genauso...
Hallo,
ich sehe das genauso...
Hallo zusammen,
hier hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 275 Abs. 1 SGB V (Auszug): Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet
1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere bei Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung...
Die Abrechnung der Begleitperson ist zumindest ein Bestandteil der (Gesamt-)Abrechnung und unterliegt somit der Prüfung nach § 275 SGB V
Hallo Mille,
das SG Augsburg sagt, dass die Prüfung einer Fallzusammenführung eine Prüfung ist und deshalb nur eine Aufwandspauschale zu entrichten ist. Etwas anderes gilt natürlich, wenn über die Frage der Fallzusammenführung hinaus noch weitere Falldetails (z. B. Kodierung ICD, OPS...) in beiden Fällen geprüft werden sollen!
Guten Morgen,
hier ist der Link zu dem Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Und hier ein Zitat: "§ 275 Abs 1c Satz 3 SGB V zielt vielmehr nur auf die Einschränkung von Prüfungen ab, die KKn ohne berechtigten Anlass, ggf gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet haben, nicht aber auf Verfahren, zu denen es nur durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen ist."
Meiner Ansicht nach bedeutet das, dass eine Aufwandspauschale nicht berechnet werden kann, wenn das KH durch eine fehlerhafte Kodierung/Datenübermittlung die Prüfung zumindest mitverursacht hat.
Im Einzelfall wird das natürlich recht individuell ausgelegt, je nach Sichtweise...
Schönen guten Morgen,
ich kenne dieses Urteil vom SG Augsburg: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141507&s0=fallzusammenführung&s1=aufwandspauschale&s2=&words=&sensitive=
Danach gibt es die Aufwandspauschale nur einmal. Müsste rechtskräftig sein, zumindest ist mir nicht bekannt, dass Berufung eingelegt wurde.
Hallo Hr. Horndasch,
ich bin wahrlich kein KIS-Experte! Aber meiner Meinung nach müsste nach der FZF ja eine neue DRG entstehen! Eine 1-Tages-DRG kann es ja dann nicht mehr sein, weil 2 Tage!?
Hallo Hr. Horndasch,
anhand des genannten Urteils meiner Ansicht nach eindeutig zusammenzuführen, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Patient oder weiterbehandelnder Arzt oder Dritte die Komplikation verschuldet haben.
Hallo Kolibri,
es gibt da ein Urteil des SG Trier: http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/pdfs/Urteil_SG…10_25.05.11.pdf
Darin heißt es sinngemäß, dass zwei Aufwandspauschalen anfallen, wenn auch zwei Begutachtungsaufträge (für jeden Fall einer) erteilt wurden. Wenn jedoch aus dem Begutachtungsauftrag hervorgeht, dass es sich um die Prüfung eines einheitlichen medizinischen "Lebenssachverhalts" (seltsames Wort) handelt, ist ggf. nur eine AWP zu zahlen!
Ich weiß jedoch nicht, inwieweit dieses Urteil rechtskräftig ist!
Hallo mariel,
wenn die Aufnahme wegen der Radiusfraktur erfolgte, also eine stationäre Behandlung wegen der MS nicht notwendig gewesen wäre, ist die BG der richtige Kostenträger.
Hallo zusammen,
normalerweise ist es eher ein Begutachtungsauftrag, der sich auf den Fall bezieht, der dann storniert wird - zumindest bei uns! Die Rechnungssumme dieses Falles verringert sich auf Null --> keine AWP!