Beiträge von luzzi

    Hallo zusammen,

    Habe hier einen Pat. mit sekundärer, bösartiger Neubildung des Knochens. Es erfolgte die Humeruskopfresektion und es wurde eine Schulterhemiprothese implantiert.

    Der OP-Brief beschreibt die Implantation einer FX-Endoprothese 140 mm lang, Kopf mittlerer Länge, 44 mm Durchmesser.

    Erfüllt die durchgeführte Prozedur die Voraussetzung den Zusatzcode 5-829.c zu berechnen?

    Welche maßgeblichen Kriterien müssen generell erfüllt sein, um diesen Zusatzcode zu verschlüsseln?

    Ich hoffe auf viele aussagekräftige Antworten und bedanke mich schon jetzt ganz herzlich!

    MfG
    luzzi

    Guten Tag,

    in nachfolgendem Sachverhalt bitte ich um Ihre Sichtweisen:

    75 jähriger Patient mit in kürzester Zeit aufgetretener schlaffer Tetraparese.
    Die Abklärung ergab Guillain-Barré-Syndrom.

    Nach erfolgter Therapie (Immunglobulingabe, Plasmapherese,etc.) wird Patient 4 1/2 Wochen später ohne wesentliche neurologische Befundänderung in die Frühreha verlegt.
    Eine Beatmung war nicht notwendig. Kodiert wurde G61.0 ( Guillain-Barré-Syndrom) mit der Tetra als akut (G82.30) = DRG B61Z.

    5 Wochen später wird Pat. wegen akuter Verschlechterung der Atmung bei nachgewiesener beidseitiger Pneumonie von der REHA zu uns zurückverlegt. Eine intermittierende Beatmung war jetzt erforderlich.

    Außerdem traten weitere Komplikationen seitens des autonomen Nervensystems (z.B. Schrittmacherimplantation bei Herzrhythmusstörung).
    Die schlaffe Tetraparese bestand unverändert fort. Im verlauf verstirbt der Patient an den Folgen seiner Grunderkrankung.

    Frage:
    Wie ist die schlaffe Tetraparese im 2. Aufenthalt unter Berücksichtigung der DKR 1910d zu kodieren?
    Von uns wurde jetzt die Tetra als chronisch angesehen und auch so kodiert mit G82.32.
    Bei erfolgter Beatmung ergab sich eine Beatmungs-DRG.

    Die Kasse wünscht eine akute Tetra, damit keine Beatmungs-DRG entsteht!
    Eine MDK-Überprüfung ist bereits anberaumt!

    Bin nun sehr gespannt auf Ihre Antworten/Sichweisen

    Danke!
    luzzi

    Anmerkung:
    Sie haben die Frage schon in einem anderen Board unter anderer Überschrift gestellt. Da dies nicht sinvoll ist, habe ich den anderen Thread gelöscht.

    Selter

    Guten Morgen,

    heute hat sich bei der MDK-Begehung der Streit an einem Inklusivum entfacht.

    Konkret:
    [c=red]5-320.0[/code] Inkl. \"Bronchoskopische Blutstillung\" - Original heißt der OPS: Excision und Resektion von erkranktem Gewebe eines Bronchus. Inkl. ....

    Frage nun:
    Darf ich 5-320.0 kodieren, wenn ich \"nur\" eine bronchoskopische Blutstillung gemacht habe oder nicht?

    2 Meinungen:

    1) Das Inklusivum bedeutet: Wenn ich eine bonchoskopische Exzision und Destruktion von erkranktem Bonchusgewebe gemacht habe, dann ist eine glz. gemachte Blutstillung (denn wenn ich so rumexzidiere und destruiere blutet es) inklusive, braucht also nicht separat kodiert zu werden

    ODER

    2) Wenn ich irgendwas bronchoskopisches gemacht habe, z.B. eine P.E. und es blutet, dann darf ich die Blutstillung mit 5-320.0 kodieren, weil infolge des neuen Inklusivums auch eine bronchoskopische Blutstillung mit dem OPS kodiert wird.

    Eine bronchsokopische Blutstillung war bislang nicht kodierfähig.

    Schon jetzt herzlichen Dank für die Sichtweisen!

    Grüße
    luzzi

    Hallo liebes Forum,

    wenn eine behandlungsbedürftige Anämie innerhalb der Schwangerschaft eintritt, verschlüsseln wir als Nebendiagnose:

    O99.0 (Anämie, die SS, Geburt u. Wochenbett kompliziert)

    Da lt. DKR1510b zu diesem Kode ein zusätzlicher Schlüssel angegeben werden soll, kodieren wir weiterhin:

    D50.9 (Eisenmangelanämie, n.n)

    Der örtliche MDK will diese Konstellation nicht anerkennen, da es eine Doppelkodierung sei. Lediglich wenn O99.0 die Hauptdiagnose sei, könnten beide Kodes verschlüsselt werden. Er beruft sich hierbei auf das Beispiel, welches im Buch angeführt sei.

    Wir können diesem nicht folgen, da es sich aus DKR 1510b nicht ableiten lässt, dass der Zusatz-Kode D50.9 nur bei der Hauptdiagnose O99.0zu verschlüsseln sei.

    Im Übrigen haben wir bei Fremd-MDK-Gutachten damit keine Probleme, was unseren örtlichen MDK jedoch nicht beeindruckt.

    Wie wird dies vom Forum gesehen?
    Gibt es ähnlich gelagerte Gutachten?

    Schon jetzt vielen Dank für die Antworten!

    MfG
    luzzi

    Ein Still-Kind ist in jedem Fall eine Indikation zur Aufnahme als Begleitperson.
    Die Zuschläge von 45.-€ werden allerdings Ihre Kosten nicht decken, da ich mir vorstellen kann, dass der Säugling noch intensiv versorgt werden muss, zumal die Mutter ja depressiv ist.

    MfG
    luzzi

    Mr. Freundlich,

    mit Ihrer Unterstellung bin ich nicht wirklich einverstanden.

    Wenn es doch bestimmte Gründe gibt,dass die Mutter auf Entlassung drängt, weil sie bestimmten Tagen z.B. wichtige Termine wahrnehmen möchte.
    Ihre Nähe zu ihrem Neugeborenen ist ja nicht rund um die Uhr zwingend erforderlich.
    Wie gehe ich damit um?

    MfG
    luzzi

    ....ich weiß, es gab schon unzählige Beiträge zu diesem Thema.

    Dennoch habe ich noch keine klare Stimmigkeit, auch nicht für 2006, dazu gelesen.

    Deshalb bitte ich um Sichtweise zu folgendem:

    ist es legitim, eine entbundene Mutter, die gesund ist, nach z.B. 2 Tagen zu entlassen und zum kranken Kind als Begleitperson (Z76.3) aufzunehmen? (Medizinsche Indikation vorausgesetzt)

    Umgekehrte Fälle haben wir auch: kranke Mutter und gesundes Neugeborenes. (Säugling als Begleitperson zur Mutter)

    Was würde dagegen sprechen?

    Gibt es Erfahrungswerte, wie die KK/MDK darauf reagiert?

    Wie gehen andere Häuser damit um?

    Freue mich auf aussagekräftige Antworten!

    Grüße
    luzzi