Beiträge von Andi

    Hallo Frau Zierold,

    ich möchte Ihnen ja nicht das Wochenende verderben, aber es gibt ein aktuelles Urteil des LSG Sachsen zugunsten einer \"zügigen\" Kasse. Darin wird festgestellt, dass ein Anspruch des Kostenträgers auf Rechnungsprüfung auch für solche, fast verjährten Fälle besteht. :t_teufelboese:

    Sie finden das Urteil sicher bei sozialgerichtsbarkeit.de unter: L 1 B 198/08 KR-ER.

    Trotzdem ein Schönes Wochenende!

    PS: Ihre Vorliebe für diese Kasse teile ich uneingeschränkt!

    Hallo nochmal,

    danke für die Meinungen. Das mit der Begrifflichkeit der \"Behandlung im verlegenden KH unter 24 h\" im § 3 II FPV 2008 ist mir auch aufgefallen. Ich hingegen würde hier eher interpretieren, dass gerade daher in solchen Konstellationen auf den jeweiligen Teilaufenthaltl abgestellt werden sollte. Sonst hätte doch der Gesetzgeber von der Verweildauer des Voraufenthaltes sprechen können.

    Fragen über Fragen und so wenig Interessierte? :d_gutefrage:

    Hallo Forumsmitglieder,

    über die Suche habe ich leider nichts passendes gefunden, daher meine folgende Frage:

    Ein Patient wurde in unser Haus D verlegt (Verweildauer bei uns 2 Tage), der Voraufenthalt war unter 24 h. Wir rechneten ab: DRG mit Abschlag UGVD, da UGVD lt FPV = 2.

    Soweit alles i.O.! Nun stellt sich aber folgende Fallkonstellation im nachhinein dar:

    KH A (über 24 h) --> Verlegung ins KH B (über 24 h) --> Rückverlegung ins KH A (hier jetzt unter 24 h) --> Verlegung zu uns KH C

    Kann die Kasse vom KH C die Abrechnung von Verlegungsabschlägen verlangen, da die Gesamtverweildauer der wegen Rückverlegung zusammengeführten Aufenthalte des KH A dann doch 24 h überschreitet?
    Oder bezieht sich die Verlegungsabschlagsregel nur auf den 2. Teilaufenthalt im KH A? :sterne:

    Ich danke für erhellende Meinungen

    Liebe Forumsteilnehmer!

    Mir liegt gerade ein Kodierproblem vor, bei dem ich wohl \"auf dem Schlauch stehe.\"

    Pat. kommt mit Zustand nach Operation eines ACTH-produzierenden
    Hypophysenadenoms 3/00 und Zustand nach Radiatio 9/00 zur nochmaligen ausführlichen Hormondiagnostik einschl. eines
    Dexamethason-Hemmtestes.
    Es kam zu einer deutlichen Supression der ACTH-Produktion, so dass ein Morbus Cushing ausgeschlossen werden konnte. Kodiert war als HD die E23.0.

    Der MDK fordert dagegen die Kodierung mit Z09.0. Ist dies so korrekt?


    Für Hinweise wär ich sehr dankbar!

    Andi

    Hallo Tessi,

    in unserem Fall folgt ja der vorstationären Behandlung kein vollstationärer Aufenthalt. Eine Abrechnung der DRG ist somit nicht möglich. Der behandelnde Arzt verneint die stationäre Notwendigkeit also nicht. Der Fall endet aber dennoch mangels Erscheinen des Patienten zur stationären Aufnahme.

    Daher denke ich auch an einen Einweisungsschein von der Notaufnahme, da sonst die erbrachten Leistungen zur Vorbereitung der stationären OP nicht abrechenbar wären.

    Und nun?

    [arial]Guten Morgen Forumsmitglieder,

    ich hätte da mal eine Verständnisfrage zum Zugang zu vorstationären Terminen. Unser Haus führt eine Notaufnahme mit eigener KV-Nummer.

    Nun hatten wir folgenden Fall:

    Patient kommt mit Fraktur als Notfall in die Notaufnahme, wird behandelt und zur Vorbereitung der operativen Versorgung (Aufklärung, Labor ...) für den nächsten Tag bestellt. Hier erscheint er auch (ohne Einweisungsschein), durchläuft das geplante Programm. Allerdings packt ihn dann wohl Panik, zur stationären Aufnahme am nächsten Tag erscheint er nicht.

    Abrechnung:
    1. Notfallabrechnung ambulant mit KV
    2. Der Leistungsinhalt ist ja der klassische Fall für die vorstationäre Pauschale. Voraussetzung ist aber ein Einweisungsschein. Kann dieser auch von unserer Notaufnahme ausgestellt werden? Oder muß hier zwingend ein externer Arzt ran?[/arial]

    [f3]Hallo Herr Möckel, hallo Systemlernender!

    Danke für die schnellen Antworten. Grundsätzlich decken sich Ihre Standpunkte mit meinen Vorüberlegungen.

    Leider haben wir die E63Z nicht prospektiv mit den Kostenträgern verhandelt. :bombe:
    Doch meine Frage wäre jetzt: [/f3] [center][f4]Na und?![/f4][/center]
    [f3]Handelt es sich bei den vereinbarten DRGs der AEB nicht um ein Leistungsgerüst auf Planbasis? Abweichungen sind doch trotzdem möglich und logisch?!

    Ist eine Ablehnung einer Einzelabrechnung möglich mit dem Rückzug auf das Argument, dass diese DRG nicht eingeplant war? Zumal bei tatsächlich prospektiver Verhandlung (unterstellt) zwischen Verhandlungszeitpunkt und Leistungserwirkung über 1 Jahr liegen könnte. Das halte ich eher für fragwürdig.

    Wie sehen Sie dieses Problem?[/f3]
    Viele Grüße
    Andi

    [f3][arial]Hallo Forumsmitglieder!

    Mich beschäftigt derzeit ein Fehlbelegungsproblem im Zusammenhang mit der Therapie eines Schlafapnoesyndroms.

    Der Patient kam 2005 zur Einstellung auf ein CPAP-Gerät auf unsere internistische Abteilung.
    Kodiert wurde als HD G47.3 und die 8-717.0 als Prozedur. Es resultiert die E63Z mit Abschlägen, da der Aufenthalt eine Verweildauer von 1 Tag aufwies.

    Nun lehnte die Krankenkasse die Abrechnung komplett ab, da unser Haus keine Zulassung als Schlaflabor von der Gesellschaft für Schlafmedizin besitzt. Daher sei die Diagnostik und Therapie des Schlafapnoesyndroms nicht abrechenbar. :noo:

    Ich habe nun bereits vergebens recherchiert. In ICD, OPS bzw. DKR sind keine Hinderungsgründe für eine Abrechnung zu finden. Auch blieb mir eine Fundstelle für die angesprochene Zulassung verborgen.

    Können Sie mir bitte weiterhelfen?
    Ist der Kostenträger berechtigt, die Abrechnung einer DRG zu verweigern? Es handelt sich um einen Einzelfall!!![/arial][/f3]