Beiträge von CW

    Guten Tag, Herr R,

    in der Tat habe ich hier etwas aus Wiederaufnahme und Verlegung vermischt. In den Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004 (die allerdings auch einen Abschnitt zur Rückverlegungsregelung enthalten), bezieht sich der 1. Abschnitt \'Prüfkriterien getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt prüfen\" auf die Wiederaufnahmeregelung (\"...Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefaßte DRG-Fallpauschalen nicht zulässig...\"). Eine Geltung auch für die Rückverlegung ist somit nicht angegeben, sondern nur nach meinem Verständnis naheliegend.
    Der Abschnitt 9 dieser Leitsätze nimmt zur Unterscheidung von Wiederaufnahme- und Rückverlegungsregelung Stellung. Hier wird gesagt, daß die Regelung zur Rückverlegung \"...- bei Erfüllung der Prüfkriterien - der allgemeinen Wiederaufnahmeregelung vorgeht...\" -- was auch immer das für den o.g. komplizierten Fall bedeutet. Es könnte theoretisch bedeuten, daß zunächst die Aufenthalte 2 und 3 zusammengefaßt werden müssen. Dann allerdings wäre eine Zusammenlegung mit Fall 1 nicht mehr möglich, da (s.o. Abschnitt 1 Leitsätze) Fall 2 und 3 bereits zusammengefaßt wären.
    Zur Rückverlegung wird in Abschnitt 9 der Leitsätze weiterhin gesagt, daß eine Rückverlegung nur bei \"A-B-A\" oder auch bei \"A-B-A-B-A\" vorliegt, nicht jedoch bei \"A-B-C-A\". Über eine Konstellation \"A-A-B-A\" (oder auch \"A-B-B-A\" o.ä.) ist - auch das muß ich zugeben, ebenfalls nichts gesagt. Ich halte es jedoch für problematisch, von einer \"Rückverlegung\" überhaupt zu sprechen, wenn der Patient zwischendurch nach Hause entlassen wurde.
    Entscheidend ist und bleibt aber wohl, ob die Aussage des Abschnittes 1 der Leitsätze (\"...Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefaßte DRG-Fallpauschalen nicht zulässig...\") auch für Rückverlegungen anwendbar ist oder nicht, hierüber ist m.E. in keinem der einschlägigen Texte eine endgültige Klarheit geschaffen. Nur wenn es zulässig ist, die Rückverlegungsprüfung des Aufenthaltes 3 anhand eines zusammengefaßten Falles 1+2 durchzuführen, kann man alle 3 Aufenthalte zusammenführen. Wenn das geht, würde das m.E. in Anwendung des § 3 der KFPV AUCH bedeuten, daß Rückverlegungen für Haus A ad infinitum zusammengefaßt werden könnten, sofern die Rückverlegung jeweils innerhalb von 30 Tagen nach der LETZTEN Verlegung erfolgt.
    (Weil es ja dann jeweils keinen ursprünglichen \"ersten\" Aufenthalt mehr gäbe, sondern nur noch einen zusammengefaßten ersten Aufenthalt.)
    Habe ich mich verständlich ausgedrückt? Ich fürchte nein.
    Mit freundlichem Gruß
    C.Witt

    Hallo Herr Adams,
    die Rückverlegungs-Regel kommt für die genannte Fallkonstellation nicht in Betracht, da Ausgangsbasis Fall 1 ist und der Patient nach dem ersten Aufenthalt nicht verlegt sondern entlassen wurde. Daher ist für die Zusammenfassung des dritten Aufenthaltes mit dem ersten keine 30-Tages-Frist (die bei Rückverlegungen im übrigen auch ab Entlassungsdatum gilt) von Bedeutung. Da es sich aber um 3 Aufenthalte mit der gleichen Basis-DRG handelt, sind die Aufenthalte zusammenzufassen, sofern auch der dritte Aufenthalt innerhalb der oGVD des ersten (noch nicht zusammengefaßten) Aufenthaltes liegt. Die oGVD des ersten Aufenthaltes beträgt 24 Tage, folglich ist eine Zusammenfassung des Falles Nr. 3 mit dem ersten Fall nicht erforderlich (auch wenn nach meiner Berechnung zwischen dem 2.2. und dem 3.3. nicht mehr als 30 Kalendertage liegen, nicht mal im Schaltjahr).
    Also: Zusammenfassung Fall A und B, gesonderte Abrechnung Fall C.
    Nach dem Leitsätzen zur Fallzusammenlegung muß der Algorithmus zur Zusammenlegung jeweils anhand der noch nicht zusammengelegten Falldaten überprüft werden!
    Mit freundlichem Gruß
    C.Witt

    Hallo Herr Ziebart,
    vielen Dank für den Versuch der Erhellung. Erhellen konnten Sie mich zwar nicht, aber Sie haben jedenfalls das Problem noch mal explizit formuliert.
    Widerspruch zwischen DKR 1511 und 1519 (der je nach Interpretation zu Verlusten für das Krankenhaus führen kann).
    Genau diesen Widerspruch und die daraus resultierende Problematik in der DRG-Zuordnung solcher Geburten hatte ich bei der genannten Institution zu besprechen versucht, leider ohne handlungsrelevantes Ergebnis.
    Mit freundlichem Gruß
    C.Witt

    Hallo Herr Ziebart, hallo Forum,

    auch ich habe mich mal intensiv mit diesem Vexierspiel befasst. Zumal sich ja aus DKR 1511 notfalls die Zuordnung einer Entbindung in die DRG O64 Frustrane Wehen ergibt (mit HD O60.0 - ob nun mit oder ohne ICD Z37.0 und OPS 9-260/9-261). Bleibt eigentlich nur noch der Ausweg, mit etwas gutem Willen einen Grund für die vorzeitigen Wehen zu finden... Eine Anfrage bei den Mitverfassern der Deutschen Kodierrichtlinien (DKG) konnte leider nicht zu meiner Erhellung beitragen.

    Mit freundlichem Gruß
    C.Witt

    Hallo Forumsmitglieder,
    auf der DKG-Seite wurde am 18.3.04 eine Änderungsvereinbarung zur Anlage 1 des Vertrages veröffentlicht.
    Zitat:
    Die EBM-Ziffer 741 (Gastroskopie und/oder partielle Duodenoskopie, ggf. einschließlich Ösophagoskospie, Probeexzision und/oder Urease-Nachweis) wird aus dem Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Leistungen nach § 115b Abs. 1 SGB V gestrichen.

    Die Möglichkeiten der prä-, intra- und postoperativen Leistungserbringung und Abrechnung nach den §§ 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 7 des Vertrages gemäß § 115b Abs. 1 SGB V bleiben hiervon unberührt.

    Gruß
    C.Witt

    Guten Tag, joalneu,
    es spricht nichts dagegen, den Kode für die diagnostische Arthroskopie wegzulassen, da er ohnehin bei einer therapeutischen Arthroskopie gar nicht kodiert werden SOLLTE. Dies gilt für alle Endoskopien des OPS: entweder diagnostisch, dann Kodierung als diagnostisch, oder therapeutisch, dann Verwendung des entsprechenden Kodes für den endoskopischen Eingriff aus Kapitel 5. Sie finden unter 5-81 Arthroskopische Gelenkoperationen ein Exklusivum "Diagnostische Artrhoskopie (1-697)".
    MfG
    C.Witt

    Hallo Herr Flöser,

    ja, genau so ist das für die DRG P60 gedacht. Bei Verlegung innerhalb von 24 h (Mindestverweildauer unterschritten) ist die Leistung für das Neugeborene mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. (KFPV 2003, § 1 Abs. 4, Satz 3)

    Mit freundlichem Gruß

    C.Witt

    Hallo Frau Lührs,

    es ist theoretisch möglich, daß Ihr KIS bei der Erstellung des § 21-Datensatzes die Primärdiagnosen selbständig doppelt. In dem Fall wäre das Abschalten der Proof-Regel völlig unschädlich. Vielleicht können Sie das ja herausfinden.

    Mit freundlichen Grüßen

    C.Witt