Guten Tag, Herr R,
in der Tat habe ich hier etwas aus Wiederaufnahme und Verlegung vermischt. In den Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004 (die allerdings auch einen Abschnitt zur Rückverlegungsregelung enthalten), bezieht sich der 1. Abschnitt \'Prüfkriterien getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt prüfen\" auf die Wiederaufnahmeregelung (\"...Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefaßte DRG-Fallpauschalen nicht zulässig...\"). Eine Geltung auch für die Rückverlegung ist somit nicht angegeben, sondern nur nach meinem Verständnis naheliegend.
Der Abschnitt 9 dieser Leitsätze nimmt zur Unterscheidung von Wiederaufnahme- und Rückverlegungsregelung Stellung. Hier wird gesagt, daß die Regelung zur Rückverlegung \"...- bei Erfüllung der Prüfkriterien - der allgemeinen Wiederaufnahmeregelung vorgeht...\" -- was auch immer das für den o.g. komplizierten Fall bedeutet. Es könnte theoretisch bedeuten, daß zunächst die Aufenthalte 2 und 3 zusammengefaßt werden müssen. Dann allerdings wäre eine Zusammenlegung mit Fall 1 nicht mehr möglich, da (s.o. Abschnitt 1 Leitsätze) Fall 2 und 3 bereits zusammengefaßt wären.
Zur Rückverlegung wird in Abschnitt 9 der Leitsätze weiterhin gesagt, daß eine Rückverlegung nur bei \"A-B-A\" oder auch bei \"A-B-A-B-A\" vorliegt, nicht jedoch bei \"A-B-C-A\". Über eine Konstellation \"A-A-B-A\" (oder auch \"A-B-B-A\" o.ä.) ist - auch das muß ich zugeben, ebenfalls nichts gesagt. Ich halte es jedoch für problematisch, von einer \"Rückverlegung\" überhaupt zu sprechen, wenn der Patient zwischendurch nach Hause entlassen wurde.
Entscheidend ist und bleibt aber wohl, ob die Aussage des Abschnittes 1 der Leitsätze (\"...Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefaßte DRG-Fallpauschalen nicht zulässig...\") auch für Rückverlegungen anwendbar ist oder nicht, hierüber ist m.E. in keinem der einschlägigen Texte eine endgültige Klarheit geschaffen. Nur wenn es zulässig ist, die Rückverlegungsprüfung des Aufenthaltes 3 anhand eines zusammengefaßten Falles 1+2 durchzuführen, kann man alle 3 Aufenthalte zusammenführen. Wenn das geht, würde das m.E. in Anwendung des § 3 der KFPV AUCH bedeuten, daß Rückverlegungen für Haus A ad infinitum zusammengefaßt werden könnten, sofern die Rückverlegung jeweils innerhalb von 30 Tagen nach der LETZTEN Verlegung erfolgt.
(Weil es ja dann jeweils keinen ursprünglichen \"ersten\" Aufenthalt mehr gäbe, sondern nur noch einen zusammengefaßten ersten Aufenthalt.)
Habe ich mich verständlich ausgedrückt? Ich fürchte nein.
Mit freundlichem Gruß
C.Witt