Beiträge von phlox

    Hallo, bezugnehmend auf das Excl. unter 8-842 bleibt dann die 5-38a.c0 mit 5-38a.u0. Allerdings ist das ja Stent in Stent und nicht in Aorta. Warum soll der gecoverte Life Stent keine Stent-Prothese sein. Unter 8-842 steht: "Exkl.: Perkutan-transluminale Einbringung von Stent-Prothesen (Stent-Graft) in die Aorta über großlumige Schleusen (5-38a ff.) "

    Ich wüsste keinen anderen Weg. Nur die großlumige Schleuse könnte schwierig werden, auch sind ja 12 mm Durchmesser für die Aorta nicht viel.

    Hallo,

    darüber habe ich noch nie nachgedacht, denn I25.1* ist eine eher morphologische Feststellung- KHK- Anzahl der Gefäße, Aufwand z.B. ASS ... kodierbar,
    I50.13 ist eine eigene Entität nämlich die Herzinsuffizienz, die ja nicht jeder KHK -Pat hat, also abgrenzbar; insofern auch kodierbar- selbst wenn Medis für beides gut sind!
    Kausalität egal.

    Hallo,

    nur ergänzend: Der AOP Katalog ist eine abschließende Auflistung, nur das, was darin gelistet ist, darf im Rahmen des Ambulanten Operieren im KH erbracht/ abgerechnet werden.

    Bsp. 5-377.8 Ereignis-Recorder klassisch ambulanter Eingriff
    steht nicht im AOP
    ps. auch nicht im EBM, soweit ich weiß

    Formal damit gar nicht abrechenbar!

    Hallo miteinander,

    habe hier in dem Zusammenhang mit der knöchernen Bankert Läsion, was wir seit Jahren im Haus versorgen, nun die Mitteilung einer KK erhalten, dass dies im
    Verletzungsartenverzeichnis dem Punkt 7.4 (S) Brüche des Schulterblattes mit und ohne Gelenkbeteiligung bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
    zuzuordnen ist und damit nur in Einrichtungen mit der Zuordnung zum SAV zulässig sei. Dazu gehören wir nicht.
    Formal ist es eine Fraktur des Schulterblatts. Allerdings ist der Eingriff ja nicht viel anders als bei der nicht knöcherne Läsion mit Abriß "nur" des Labrum glenoidale.
    Wie sehen unsere Unfallchirurgen den Sachverhalt?

    Vielen Dank für die Auskünfte, das Urteil war interessant, ist allerdings aktuell noch als nicht rechtskräftig gekennzeichnet! Ist das beim BSG anhängig? Doch wohl eher nicht?

    Ich halte es für ein Fehlurteil, bin aber kein Jurist. Im Landesvertrag MV gibt es ähnliche Formulierungen, allerdings widersprechen sich da §3 Abs 4 und §5 Abs 1 nach meiner Auffassung. Auch hat sich das BSG in seinen Urteilen für mich anders festgelegt, als es das o.g. LSG Urteil auslegt.
    Ein Aufenthalt auf ITS bei "Warten" auf die Verlegung mit Hirnblutung ist definitiv allein durch die Infusionen und Medikation, eventuell Beatmung? auch eine Therapie, wenn auch nicht kausal, aber das wird ja nicht gefordert.

    Nochmals vielen Dank, es hat mir zumindest einen weiteren Denkansatz gegeben und den Landesvertrag ins Spiel gebracht.

    Hallo miteinander,

    da sich zu diesem Thema bis heute immer noch niemand geäußert hat, frische ich es nochmal auf.

    Es gibt die verschiedensten Ansichten dazu:
    1. Notaufnahme nicht verlassen- keine DRG abrechnen?
    2. unstrittig vollstationär- egal wo- DRG abrechnen ?
    3. Notaufnahme ist bettenführend im Bettenplan- daher vollstationär?
    4. schon bei Aufnahme ersichtlich, dass nicht Profil des eigenen Hauses - Verlegung in jedem Fall nötig- z.B. größere Verbrennung-daher ambulanter Notfall, obwohl zwingend vollstationär behandlungspflichtig
    5. erst durch die Diagnostik (CT, CT Angio) ergibt sich eine Konstellation, dass die medizinisch angezeigte Therapie im eigenen Haus nicht möglich (OP, selektive Lyse ...), daher Verlegung durch die Diagnostik erst indiziert

    mit Hoffnung auf mehr Resonanz als 2015.