Beiträge von phlox

    Na schönen Tag denn auch,

    eine solche Diskussion hätte ich hier im Traum nicht erwartet.

    Ich kenne aus der Chirurgie den Spruch:\" dass man nicht unbedingt verrückt sein muss um hier zu arbeiten, aber es erleichtert die Sache ungemein.\"

    Scheint auch für Medizincontroller zu gelten. Danke für den erfrischenden
    Exkurs in die Fliesenwelt.

    Hallo TEK,
    schwieriges Gebiet diese ambulanten OP´s. Einen extra Katalog außer dem nach §115b gibt es nicht, da sind auch internistische \"stationsersetzende Maßnahmen\" enthalten (Bsp. Herzkathetr). Allerdings leitet sich aus dem Katalog keine Pflicht einer ambulanten Erbringung ab. Es gibt immer die \"override option\" muss allerdings gerade bei Verfahren mit regelhaft ambulant gut begründet werden.
    Der ursprünglich Sinn des Katalogs bestand doch mal darin dem KH die MÖglichkeit zu geben ambulante \"Eingriffe\" auch ohne KV- Zulassung durchzuführen.
    Die Anwendung der AEP Kriterien bei der Beurteilung stationär ambulant ist immer hilfreich.
    In Ihrem konkreten Fall stellen sich einige Fragen:
    War der Hypertonus bekannt? Dann hätte er auch eingestellt werden können.
    War es ein einmaliger Wert?- Prämedikation ausreichend?- Wäre nicht eine Drucksenkung bei sonst gesundem Patienten und dann OP in Plexusanalgesie plus po. Überwachung und dann nach Hause nicht möglich gewesen?
    Ist überhaupt operiert worden? Am nächsten Tag?
    Im Prinzip halte ich auf Grund der vorliegenden Daten die Begründung einer stationären Durchführung für schwierig. Es ist ja ein elektiver Eingriff.

    Mfg

    Hallo alle miteinander,

    zu diesem leidigen Thema auch noch meinen Beitrag.
    Wir beatmen auch außerhalb der ITS auf der Pulmo, aber das sind meist tracheotomierte Patienten mit respiratorischer Globalinsuffizienz die zur Einstellung/ Überprüfung Heimbeatmung kommen, somit zählt die Intensivklausel für Maskenbeatmung nicht.
    Diese bekommen wir auch auf der Pulmo nicht anerkannt da eben keine Intensivbedingungen (Monitoring, Pflegekraft im Zimmer, Arzt auf \"Station\" 24h) vorliegen.

    Mfg

    Hallo miteinander,

    zu diesem Thema gab es einige Auführungen von RA Meister auf einer DKI Veranstaltung Nov. 06. Dazu folgendes Zitat aus einem BSG Urteil:

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 20/03 R

    Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass es den Krankenkassen nicht erlaubt ist, die Bezahlung von Krankenhausrechnungen mit der Begründung zu verzögern, dass zunächst die Richtigkeit der Abrechnung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung geprüft werden müsse (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 1; BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3; BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Ferner hat der Senat ein Recht der Krankenkassen verneint, in die Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Bezahlung der Krankenhausrechnung auszuüben (BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3). Daraus folgt aber nicht, dass die Krankenkassen nach Bundesrecht verpflichtet wären, Krankenhausrechnungen auch dann in voller Höhe zu begleichen, wenn sie schon innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen. In den entschiedenen Fällen ging es jeweils darum, dass sich die Krankenkassen erst noch schlüssig werden wollten, ob und welche Einwendungen sie gegen die Krankenhausrechnungen erheben. Dies gab ihnen kein Recht, die Bezahlung der Rechnung - bis zum zeitlich ungewissen Abschluss ihrer Prüfung - zu verweigern. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aber auch, dass die Krankenkassen nicht zur Zahlung zu verurteilen sind, wenn sie im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens ihre Einwände spezifizieren.

    Hallo Herr Selter,

    das sehe ich genauso wie sie, allerdings wird bei uns Reopro oder ähnliches nicht prophylaktisch gegeben und somit ist es wie unten erwähnt auch kein Routinebestandteil der PCI etc.
    Wie handhaben es die anderen kardiologisch vorbelasteten Kollegen?

    Mfg.

    Hallo c.u.,
    zum Problem Plazierung der LV sonde bei biventrikulärem Schrittmacher. Wenn es in den Coronarsinus nicht geht, folgt bei uns eine epimyokardiale Implantation durch Kardiochirurgie . Kode seit 2005/oder 2006 5-377.c0 (LV). Führt vom Aufwand vergleichbar in die F12Z (Implantation Einkammersystem).
    Falls eine liegende cs sonde nur korrigiert wird, nehme ich die 5-378.3 und falls eine neue Einschwemmung einer cs sonde vorgenommen wird halte ich die 5-377.x für gerechtfertigt. Aber der 1. Fall ist in der Praxis am häufigsten und
    Sie haben ja auch epimyokardial geschrieben.

    Mfg

    Hallo Papiertiger,

    ich finde die Kodierung korrekt, PM- Wechsel und Kupplungskorrektur,
    die resultierende DRG nennt sich zwar ohne Wechsel ist aber höher bewertet als der alleinige Wechsel F18Z vs. F17Z, also wohl kostendeckend.
    Interessant, dass Sie hier nicht die Frage nach ambulanter Durchführung haben. Der PM wechsel ist im Katalog nach 115b ein 1- er Verfahren!

    Grüße von der Küste

    Hallo Herr Burmeister,

    mal wieder das leidige PET Thema.
    Ich bin genau Ihrer Meinung und kenne keine extra Vergütung für PET im Rahmen der DRG. Geht einfach als OPS in die Ermittlung ein.
    Eventuell kursiert das Gerücht, weil PET als zusätzlicher \"Großgerätezuschlag\" bei vorstationär/nachstationärer PAuschale aufgeführt ist.

    Anmerkung: Nach unserer Meinung ist im Krankenhaus prinzipiell, wenn nicht vom G-BA ausgeschlossen, jedes Verfahren zugelassen, denn nach SGB- V gilt: was ökonomisch und medizinisch sinnvoll ist- im KH- entscheidet der G-BA.
    Beim PET hat er für stationär nur entschieden, dass bei NSCLC PET Kassenleistung bleibt und nicht wird. Über andere Indikationen wurde überhaupt nicht entschieden- immer stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorausgesetzt.
    Allerdings ambulant war ja bisher die PET komplett verboten- seit Anfang diesen Jahres ist sie eben für den NSCLC zugelassen!!

    Mfg

    Hallo Herr Stern,

    vielen Dank für die Antwort. Suchen, ja das hatte ich auch gedacht, dass ich was darüber finde, aber ich habe öfter das Problem, dass meine Suchfunktion nichts bringt.
    Habe hier eine ausführliche Diskussion von 2001 oder so gefunden, die beantwortet meine Frage nicht.

    Eigentlich interessiert mich hier mehr,ob irgendwo jemand die Maskenbeatmung
    auf Normalstation durch bekommt und wenn ja mit welchem Monitoring.

    mfg

    Hallo Herr Pay,

    unsere Juristen würden sagen, das kommt ganz darauf an.
    Hier liegt das gerne vom MDK strapazierte Problem der Kausalität vor.
    Besonders gern, wenn es noch dazu billiger ist die \"Ursache\" zur HD zu machen.
    Allerdings ist die Niereninsuffizienz kein Symptom der Nephritis und somit kommt die Kausalitätsbetrachtung laut Kodierregeln meiner Ansicht nach nicht zur Anwendung.
    Zur NTx werden Sie ja nur dann evaluieren, wenn der Patient eine terminale Insuffizienz hat. Somit erfolgt die stationäre Aufnahme auf Grund der Niereninsuffizienz. Welche Ursache hier die NI verursacht hat ist für mich zweitrangig.
    Ich schließe mich also Herrn Stern vollständig an- HD N18.0.

    ps. Übrigens interessantes Phenomen im DRG-System, wenn Sie hier die Prozedur wechseln, von 1-920.00 zu 1-920.20 dann wird der Erlös geringer (also wenn Sie den Patienten zur NTx listen). Dann ist allerdings die HD egal!
    Aussagen gelten für 2007. 2006 war die Evaluierungs- DRG A66Z noch nicht einheitlich bewertet und musste kh- individuell verhandelt werden


    Mfg