Beiträge von phlox

    Hallo miteinander,

    meine Erfahrung:
    - Analog den Empfehlungen der Herstellerfirma : http://www.medtronic.de/fachkreise/rei…/index.htm#tab4
    Verfahren und Kosten (GOÄ) mit den größten Kassen einen und immer vor Implantation eine Kostenübernahme beantragen.
    - dann quasi als Sonder- AOP abrechnen, nicht stationär, nur bei Problemen
    - seit der Etablierung des Verfahren habe ich im Haus nichts mehr an MDK- Anfragen auf dem Tisch


    Grüße

    Hallo,

    die Metapher mit dem D-Netz finde ich top, hat was für sich.
    Wenn ich ein vitales Risiko für den Pat habe- hochgradiger Hauptstamm und erst 2 Tage später in die Herzchirurgie verlegen kann, dann ist vollstationär zwingend erforderlich. Sie können nur die OP für indiziert halten und verlegen, sobald der Versorger (Herzchirurgie) kann. Eine Entlassung wäre haftungsrechtlich nicht zu verantworten. Damit besteht eine medizinische Indikation für die vollstationäre Überwachung. Es existiert keine Alternative, die vorrangig wäre, außer einer vollstationären Behandlung woanders! -in der Herzchirurgie. Deren Kapazität können sie nicht beeinflussen.
    Ich würde hier klagen, natürlich könnte das über die Telefonmetapher auch bedeuten, dass die sofortige Verlegung (D-Netz) wirtschaftlich gewesen wäre, wenn sie das nicht können (kein D-Netz vor Ort), warum auch immer (kein Bett) und
    daher mit dem Sat-Telefon (2 Tage später) den Pat velegen, dann zahlen sie die beiden Tage!- Klingt nach einer BSG Argumentation, im Bereich der einfachen SG´s vielleicht eher möglich.
    In den direkten Gesprächen mit KK und MDK sind die Kollegen da durchaus bereit dem Argument zu folgen.

    Hallo cardiot,

    ich persönlich würde immer im Interesse des Patienten entscheiden. In vielen dieser Fälle einer zwar stabilen Situation aber dringlichen Herzop sollte ich in der Lage sein die Notwendigkeit einer stationären Anwesenheit mit dem potentiellen Risiko der plötzlichen Verschlechterung zu erklären.
    Sowohl die hochgradige AST gehört in stationäre Überwachung bisz zur OP, als auch die symptomlose aber zufällig aufgefalllene filiforme Koronarstenose oder hochgradige Hauptstammstenose.
    Der Pat. muss nicht aus dem letzten Loch pfeifen sondern es muss sich "nur" das potentielle Risiko einer "verschleppten" Diagnostik darstellen lassen.

    Meinten Sie das?

    Mfg

    Hallo Banana,

    zum ECMO System:

    Ich gehe davon aus, dass das gesamte System perkutan angelegt war und weder Kanülen Anlage noch Entfernung offen chirurgisch erfolgten. Wenn doch offen, dann bitt Kodes aus 5- 37b ff beachten.
    Ansonsten 8-852.3 Anwendung einer minimalisierten Herz-Lungen-Maschine; Inkl.: ECLS, veno-arterielle extrakorporale Membranoxygenation (ECMO) mit Herzunterstützung, veno-venös-arterielle extrakorporale Membranoxygenation (ECMO) mit Herzunterstützung;
    Hinw.: Die perkutane Implantation der Kanülen ist im Kode enthalten ;
    Die offen chirurgische Implantation der Kanülen ist gesondert zu kodieren (5-37b ff.)
    für das erste Intervall angeben und dann 8-852.0 für das zweite Intervall.

    Also, wenn alles perkutan, dann nur die beiden Intervalle.

    Zum ARDS : Ich habe darüber noch nie nachgedacht. Sicher ist Neugeborene gelten bis 28 Tage (DKR) - also P Kode, Erwachsene werden allgemein ab 18 Jahre gerechnet. Was ist dazwischen? Inwieweit gibt es einen Kinder Kode für ARDS - mir nicht bekannt, daher würde ich mich Ihrer Kodierung anschließen, da ARDS bei Neugeborenen eindeutig altersmäßig im System (DKR) definiert ist.
    Erwachsene sind nicht spezifisch definiert.
    Zur Verwirrung kann die Unterteilung bei den Komplexprozeduren -Intensivkomplex Kinder 8-98d gilt bis vollendetes 14. Lebensjahr oder bei den PEPP Kodes 9-65 bis 14. LJ Kinder und 9-66 Jugendliche vom 15- 18. LJ. sorgen.
    Da aber keine Abgrenzung im ICD für ARDS vorgenommen wird, bleibt nur Neugeborenes oder Erwachsener. Formal existiert kein spezifischer Kode zwischen dem 28. Tag und dem 18. LJ.

    Mfg

    Hallo Barbara,

    das Problem ist nach wie vor nicht geklärt. das haben Sie anhand der SEG 549 und des Foka Kommentars (siehe dazu auch FoKA Anfrage 100) richtig erkannt.
    Hier müssen wir entweder sozialgerichtliche Klärungen abwarten - existieren teilweise auf SG und LSG Ebene schon- oder eine Klarstellung in den DKR.
    Wir zählen die freien Intervalle bei instabiler Situation im Sinne der FoKA Auffassung dazu und würden die Fälle dann auch klagen.

    In Ihrem konkreten Fall dürfen Sie das Intervall von Extubation bis NIV (CPAP/ASB) nur zählen, wenn <48 h und vorher über 7 intubiert- siehe Freies Intervall der DKR. Die zweite Phase kann dann, wenn intensivmed. versorgter Patient und Maske an Stelle Intubation, als eine Phase angesehen werden. Wichtig - kein reines CPAP sondern ASB erforderlich- Definition der DRG Beatmung!. Die 6 h zählen nur bei reinem CPAP im Rahmen Weaning.

    Mfg

    Hallo miteinander,

    ich wollte hier auch noch mal eine neue Nuance in die Diskussion bringen. Eigentlich hatte ich mir eingebildet, dass das BSG sich dazu schon mal geäußert hätte, aber ich finde nichts. Muss wohl eine Fehlerinnerung sein.

    Sachverhalt: Aufnahme eines Stroke Patienten, Diagnose CT gesichert, nach Zeitfenster und Befund Verlegung in Zentrum zur lokalen, selektiven Lyse der intracerebralen Gefäße.
    Dauer von Aufnahme, CT, Orga Verlegung ca 1-3 h. Bleibt solange in der Notaufnahme, nicht auf Stroke.

    Wie abrechnen, da unstrittig vollstationär behandlungspflichtig, aber eben nicht im eigenen Haus.

    Grüße aus dem Norden

    Hallo Herr Horndasch,

    natürlich war es eine abstrakte Antwort, da die MDK Argumentation auch nur formal war. Es wurde ja nicht bezweifelt, dass es wirtschaftlich sei oder nicht und medizinisch nicht indiziert, Ansonsten ist es eine temporäre Weichteildeckung durch alloplastisches Material- also 5-916.7.
    Oder sollen wir jetzt noch das verwendete Material nach dem Anschaffungspreis - ach falsch, nach dem Einfluss auf die DRG- auswählen?

    U.Neiser

    Hallo Frau Osterkamp,

    das Problem ist mir noch nie aufgefallen, aber ich habe auch erst seit drei Wochen eine Geburtshilfe zu betreuen.
    Nach ICD sind die O Kodes ja exclusiva bei den E -Diabetes Kodes, also nach FAQ DIMDI nur beide zu kodieren, wenn beide vorliegen und diagnostisch getrennt werden können. Dies würde bedeuten- warum noch E- Kode verwenden?
    Die DKR Schwangerschaft fordert dies geradezu, zur besseren Erfassung der Komplikationen verstehe ich das noch, sonst nicht.
    Widerspruch zwischen DKR und ICD?

    Wenn dieser Widerspruch so aufgelöst würde, dass DKR Vorrang vor ICD, dann muss E- Kode zusätzlich kodiert werden und ich würde da E13 verwenden, da es sich um einen sonstigen, aber benannten Diabetes handelt. Alternativ könnte auch die E11( Typ 2 Diabetes) verwendet werden, da von der Genese ein ähnlicher Pathomechanismus der Insulinresistenz zu Grunde liegt.

    Eventuell kann uns ja noch jemand anderes hier aufklären.