Beiträge von phlox

    Hallo liebes Forum,

    es ist ja sehr traurig,Herr Selter, dass diese Disziplin nicht olympisch wird, aber die Bewertung wäre sicher noch subjektiver als beim Eiskunstlaufen oder ähnlichem.

    Unabhängig vom olympischen Gedanken wünsche ich mir ein Konsenspapier der
    Selbstverwaltung, das diese Frage regelt.
    Nach den Buchstaben der FPV liegt eine Komplikation vor, wenn sie im Zusammenhang mit der Behandlung (im vorherigen Aufenthalt) steht.

    Komplikation laut Wikipedia:

    \"Als Komplikation bezeichnet man in der Medizin eine unerwünschte Folge einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Eingriffs, die nicht im engeren Sinn zum Krankheitsbild gehört.
    Komplikationen machen meist eine Therapie oder Änderung der Therapie erforderlich.\"

    Hier gibt es weder einen Passus zur Schuldhaftigkeit noch zur Häufigkeit des Auftretens. (drei Fakten - 1.unerwünscht; 2. nicht zum Krankheitsbild und 3. Therapieänderung)

    Allerdings müsste nach meinem Sprachverständnis für die FPV dieser Satz umgeschrieben werden.
    \"Als Komplikation bezeichnet man im Sinne der FPV eine unerwünschte und unerwartete Folge einer Behandlung, die nicht im engeren Sinn zum Krankheitsbild oder zur Behandlung gehört. Komplikationen machen meist eine Therapie oder Änderung der Therapie erforderlich.\"

    Damit wäre der Zusammenhang mit der Behandlung gegeben, allerdings folgt im Umkehrschluss, wenn eine regelhafte \"Komplikation\" wie Agranulozytose etc., die quasi \"erwartet\" wird, auftritt, dann gehört dies doch im engeren Sinn zur Behandlung und ist somit keine Komplikation?

    Allerdings ist dies nur eine private Definition und ebensowenig bindend wie die schon erwähnten Papiere. Natürlich ist auch die verwendete Definition der \"Komplikation\" nicht rechtswirksam.

    Nach Komplikationsdefinition und FPV Wortlaut ist eine Medikamentennebenwirkung auf jeden Fall in Zusammenhang mit der Behandlung zu sehen,sie tritt nicht immer auf, muss meist behandelt werden und unerwünscht ist sie auch. Also ohne nähere Spezifizierung der Begriffe liegt rein formal vom Begriffsverständnis eine Komplikation vor. Leider.

    Mfg

    Hallo Frau Werner,

    herzlich willkommmen in der Runde der \"Controller\".
    Grouper gibt es schon, wir haben z.B einen Übergangsgrouper 2006/07, wo man sich orientieren kann. Ob schon jemand einen reinen 2007-er hat- mal sehen, wer noch antwortet. Der Bezug funktioniert normalerweise über die EDV des Hauses, da das KIS ja auch spätestens am 1.1.07 damit arbeiten muss. Was nutzen Sie denn für System?
    Natürlich können Sie anhand der DRG Handbücher bestimmte Sachen nachsehen, aber das ist doch recht mühsam.
    Online gibt es meines Wissens noch keine Grouper für 2007, lediglich 3M hat wohl einen 2006/07 dabei aber da können Sie das Prozedurendatum nicht eingeben und somit z.B die Mehrzeitigkeit nicht testen.

    Mfg

    Hallo an alle,

    das Problem Tumoranämie ist hier im Forum schon diskutiert, bitte mal unter
    \"anämie\" suchen.
    Wir haben das gerade nochmal für die Onkologie festgelegt.
    1. wenn Anämie durch Tumor- dann D63.0*, dies verlangt laut ICD eine Kreuz diagnose aus C00-D48 als HD, also Kreuz-Stern System, daraus folgt Ausnahme von den folgenden allgemeinen Prinzipien!
    2. andere Anämieursachen sind nach den Definitionen Symtpom - also Anämie- als Hauptdiagnose bzw. Nebendiagnose immer als ND zu werten, wenn nur die Anämie behandelt wurde. Bsp. aplastische Anämie als Folge der Chemotherapie. Hier ist der Tumor ND, ebenso kann Y57.9! verwendet werden.

    Mfg

    Hallo liebe Mitstreiter,
    leider noch keine Antwort bis heute- gibt es hier keine Urologen?

    kann uns jemand weiterhelfen:
    folgendes Problem- Urologischer Eingriff mit Urethrektomie und radikaler Prostatvesikulektomie. 2.Eingriff ist klar= 5-604.., aber wie kodiere ich die Urethra, da die 5-583 als selbständiger Eingriff definiert ist; die Blase ist noch drinne.
    Kann hier die 5-583.0 doch kodiert werden plus die RVE, oder beinhaltet die 5-583.2 die Prostatvesikulektomie mit?

    Gibt es hier ein Kodierlücke? ist ja sicher eine seltene Kombination.

    Wer hat da Erfahrungen?


    Vielen Dank an alle.

    Hallo liebe Mitstreiter,

    möchte hier mal einen Fall zur Diskussion stellen, der das leidige Thema: \"Wieweit die Kausalität einer Erkrankung getrieben werden kann\", thematisieren soll.

    Pat mit Bulbusischämie im KH aufgenommen - ICD H 34.8, im Aufenthalt wird I65.2 Carotisstenose als vermeintliche Ursache im Ultraschall festgestellt. ergibt DRG C61Z.
    Pat. kommt 2 Wochen später wieder zur Carotis- TEA. DRG B19Z.

    MDK prüft FZ, akzeptiert zunächst nach Akteneinsicht die Abrechnung beider Fälle , aber behauptet Partition O auf M und somit FZ, ignoriert wird die Tatsache, dass 2 verschiedene MDC. Auf entsprechenden Kommentar unsererseits folgt neues Gutachten:

    - Da im 1. Aufenthalt Carotisstenose festgestellt- greift D002d- Ursache des \"Symptoms\" Bulbusischämie ist die I65.2- also HD, damit identische HD in beiden Fällen und FZ nach FPV §2 Abs. 2. Weiterhin noch Verweis auf D003d Beispiel 5.

    Fragen??
    - Ist eine Bulbusischämie- Verschluß eines Gefäßes in der Netzhaut- ein Symptom? Für mich nicht. Es kann ja auch noch andere Ursachen haben als ein embolisches Geschehen von der Carotis.
    - Wenn ich dieser Logik folge ist bei jeder TIA, oder sogar Apoplex auch eine eventuelle vorhandene Carotisstenose die HD? oder etwa der Thrombus im linken Vorhof? oder beides? Genauso benötige ich ja auch den Myokardinfarkt nicht mehr, der kann raus aus dem ICD, denn die KHK ist ja als Ursache vorhanden!

    Wie sehen Sie das Problem? Freue mich auch über Stellungnahmen der MDK- Mitarbeiter.


    Mfg

    Hallo,

    die Hintergründe kenne ich nicht, aber an Diskussionen glaube ich auch nicht so recht, denn in der CC- Matrix ist die Inkontinenz eine ND , die unter den Tisch gefallen ist. Es spielt anscheinend keine Rolle mehr ob inkontinent oder nicht.
    Oder sehe ich da was falsch?

    Grüße

    Hallo alle miteinander,

    ich habe auch längere Zeit dieses Problem gewälzt und bin nach Beiträgen hier im Forum von 2003 ( Autor Herr \"Graf\"- siehe dort) zum Fazit gekommen, dass die isolierte Knochemmarksbiopsie 1-424 (gibt es nur ohne Inzision) bei isolierter Punktion des KM durch den Knochen verwendet werden soll.

    Die 1-48 hat ein Exclusivum : Biopsie am Knochenmark aber für die Knochenstanze zur Histologie ist die 1-480.5 gerechtfertigt. / Kapitel 1-40... 1-49 enthält Inclusivum: Stanzbiopsie.

    bezüglich der \"Inzision\" halte ich es auch für übertrieben den Skalpell- Stich als Inzision zu beurteilen, strenggenommen korrekt, aber wie in den Empfehlungen SEG zur Mammabiopsie wohl übertrieben.

    Die Diskussion Inzision vs. Stciinzision erinnert mich an unsere Meinungen zur Thoraxdrainage a la \"Ritter\"

    Mfg

    Hallo Tina, hallo an alle anderen Mitstreiter,

    ich kann zwar die Frage von Tina nicht beantworten, halte aber die Kodierung eines \"Beckenimplantats\" bei Entnahme der Spongiosa für übertrieben, da ja ein extra Kode für die Entnahme existiert.

    Meine Frage bezieht sich auf die Möglichkeit der Kodierung von Knochenersatzmaterialien ( Bonit und Collapat) beim Hüft TEP Wechsel mit der 5- 785.3d und somit Relevanz für das ZE 2006-01.
    Sind diese Materialien als keramisch anzusehen? Resorbierbar sind sie schon - zumindest das Collapat sicher.
    Muss hier das Exclusivum der 5-785.- endoprothetischer Knochenersatz berücksichtigt werden? aber damit sind doch eher die Endoprothesen selbst gemeint. Was versteht das Regelwerk unter \"Beckenimplantat\" in der Definition des ZE?

    Hoffe, dass andere Kliniken hier mehr Erfahrungen haben und danke für die Bemühungen

    Mfg

    Hallo Frau F. und Herr Rost,

    nach der Definition des Sick Sinus
    (http://de.wikipedia.org/wiki/Sick-Sinus-Syndrom) ist dies ein Oberbegriff für auch Vorhofflattern und - flimmern uns SA Block. Allerdings soll die Kodierung so spezifisch wie möglich erfolgen, also wie von Ihnen vorgeschlagen I45.5 für den SA Block und die I48.10 für Flimmern oder I48.00 Flattern.
    Zur OP frage ich mich, was hier ein Defi soll, da meines Wissens diese primär nicht bei VH-flimmern/flattern implantiert werden sonder bei Gefahr von Kammerflimmern/flattern, bzw. anderen Kammertachykardien. Aber da kann ich eventuell was verpasst haben- was sagen die \"echten \" Kardiologen?
    Eventuell ist hier ein Zweikammerpacer mit antitachykarder Stimulation gemeint? 5-377.31
    Auf jeden Fall ist die DRG prozedurgetriggert:

    OPS 5-377.31 ( DDD mit antitachykarder Fkt) F24B
    OPS 5-377.6 ( AICD mit DDD- Pacer) F01E wie von Herrn Rost beschrieben.

    Entscheidend ist in jedem Fall das implantierte Gerät, da unterschieldich teuer.

    Mfg

    Vielen Dank an alle,

    besonders der Tip mit dem Exclusivum war sehr wichtig, habe eben nicht zwei Seiten weiter vorne nachgesehen.
    Nach Rücksprache mit den Orthopäden werden bei uns ca. 90% der TEP Wechsel mit Stabiliserung des Pfannenbereichs- Knochenersatz etc. durchgeführt.
    Ist dies eine interen Spezifik der Op- methode unserer Kollegen oder dem Patientengut geschuldet oder wie läuft das in anderen Häusern?

    Grüße von der Küste