Unterdessen werden die Patienten zu rentablen oder
unerwünschten Patienten, während die ursprüngliche ärztliche Qualifikation
verraten wird: ?Die Qualität des Zuhörens, des In-Beziehung-Tretens, des
Sich-Einlassen-Könnens?.
Wer die Ärzte so beraubt, der beraube auch die Patienten,
sagt Maio.
Vortrag
Prof. Giovanni Maio auf dem 116. Deutschen Ärztetag in Hannover
Gutes Zitat, guter Ansatz, ob es etwas hilft?
Zum VHF nach PVI: Ist selbstverständlich keine Komplikation, da Fortbestehen der Grundkrankheit, aber ob unsere Sozialgerichte das auch so sehen, ist unsicher. Ich würde mich hier aber nicht mit dem BSG Urteil abspeisen lassen.
Leider zeigen eigene leidvollen Erfahrungen mit dem SG in der Anwendung dieser BSG Interpretation, dass ein Behandlungsfall mittlerweilen solange gilt, bis der Patient aus anderen- medizinischen - Gründen aufgenommen wird. Dies führt besonders bei der Anwendung von FPV §1 Abs.7 "Beurlaubung" zu folgenden Interpretationen:
"Nach Auffassung der Kammer kommt §2 FPV erst zur Anwendung, wenn eine medizinische Behandlung grundsätzlich abgeschlossen ist."
und weiter
".. ist unter Behandlungsfall bei einer stationären Behandlung im Fallpauschalensystem die gesamte Behandlung derselben Erkrankung zu verstehen, die ein Patient von der stationären Aufnahme bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung erhält."
soweit so gut, aber
"Ein neuer medizinischer Behandlungsfall kann unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Fallpauschalensystems erst dann zur Abrechnung gelangen. wenn der vorhergehende medizinische Behandlungsfall als abgeschlossen anzusehen ist. Dies ist aber erst anzunehmen, wenn der /die Versicherte die aus medizinischer Sicht erforderliche Behandlung in vollem Umfang erhalten hat."
Das klingt doch wie O-Ton BSG!
Schönen Tag noch.