Beiträge von phlox

    Hallo miteinander,

    soweit ich es verstehe, ist Epigard kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt und damit spielt off Label keine Rolle. Eine CE Zulassung hat Epigard, zumindest ist es auf der Packung so vermerkt. Wenn diese Auffassung inkorrekt sein sollte, freue ich mich über eine Korrektur.

    Hallo ET.gkv,

    im Grundprinzip haben Sie ja Recht mit der Thrombosierung / Fibrosierung des Herzohres, aber das ist ja nicht die eigentliche Fragestellung, sondern die Verwendung des "korrekten" Kodes für die Deviceentfernung.
    Da sind wir ja unterschiedlicher Auffassung, obwohl ich kein Problem mit dem Fremdkörper habe, da ich mir neben Implantaten nur schwer echte Fremdkörper in Ihrem Verständnis in Herz und Koronarien vostellen kann. Zumindest habe ich noch keine abgebrochene Injektionsnadel im Herzen gefunden trotz fast 30 Jahren Herzop.
    Insofern bleiben wir hier im Sinne Ihres Schlusssatzes jeweils bei unseren Meinungen.

    Mfg

    Hallo ET.gkv;

    so ganz kann ich da nicht mitgehen. Die Protektionssysteme im linken Herzohr sollen zwar letztendlich eine Embolie verhindern, aber primär doch auf dem Weg, die Thrombenbildung im Herzohr zu vermeiden.
    Unten dem von Ihnen vorgeschlagenen Kode verstehe ich die Entfernung von Cava- Schirmen. Dies lässt sich aus dem Inkl. des Kodes herleiten, ebenso aus dem Kode für die Implantation unter 8-839.1 , wogegen die Implantation des Herzohrdevices unter 8-837.s zu kodieren ist. Auch die offen chirurgische Implantation eines Antiembolieschirmes (5-387.2) findet sich im Abschnitt Ligatur und Teilverschluss der V. cava.

    Embolieprotektiossysteme gibt es ja im OPS auch noch an anderen Stellen- vor allem als Zusatzkodes 8-83b.9 bzw. 5-399.e. Diese Kodes werden überwiegend bei Gefäßoperationen, - interventionen zum Embolieschutz verwendet und dürften weitgehend temporär sein. Sie sind vom Herzohrsystem abzugrenzen.

    Warum ist ein Implantat kein Fremdkörper, besonders wenn er disloziert? Jedes Implantat ist ein Fremdkörper. Wie sollte den die Diagnose nach Ihrer Auffassung lauten, wenn nicht T82ff?

    Die Zuordnung zum OPS 8.837.4 passt systematisch besser zur Implantation 8-837s- die ja sicher unbestritten korrekt ist- als die 8-839.7, die wiederum gut zur 8-839.1 passt.

    Mfg

    Hallo miteinander,

    das Datum stimmt, nur das AZ nicht- korrekt ist:
    B1 KR24/14.

    Der maßgebliche Satz lautet:
    Die objektiv feststellbare Abrechnungsminderung schließt danach die Zahlung einer Aufwandspauschale auch dann aus, wenn die MDK-Prüfung zu einer Verringerung des abgerechneten Investitionszuschlags nach § 8 Abs 3 Krankenhausentgeltgesetz führt (Aufgabe von BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 10).

    U.Neiser

    Hallo liebe Mitstreiter,

    leider habe ich keine Antwort auf meine Frage erhalten. Anscheinend ist das Problem so selbstverständlich, dass es nicht beantwortet werden muss oder so schwierig, dass es nicht beantwortet werden kann.

    Mittlerweilen habe ich unter den Kodes der Arthrodese (permanent) 5-808 nachgesehen und hier wird das sowohl das talo- naviculare als auch das calcaneo- cuboidale Gelenk dem USG zugeschlagen, was ja nach der reinen Anatomie zumindest für das calcaneo- cuboidale Gelenk fraglich erscheint.

    Gilt dies dann auch für die temporäre Arthrodese, wo ja die Lokalisation in der letzten Stell mit den Buchstaben kodiert wird?

    Mfg

    U.Neiser

    Hallo miteinander,

    Hier mal die Frage des Herzchirurgen an die Unfallchirurgen/ Orthopäden:

    Was ist im Sinne des OPS mit Tarsalgelenk (letzte Stelle n- z.B. bei Repo von Luxationen) gemeint?

    Ist eine Repo und temp. Arthrodese des Chopart Gelenks- sowohl 2 K Drähte talonavicular als auch 2 K Drähte calcaneocuboidal
    mit Repo und temp. Arthrodese im USG (6. Stelle m) oder der Tarsalgelenke (6.Stelle n) zu kodieren- oder beides, da das Talonaviculargelenk zum USG gehört, das Calcaneocuboidalgelenk jedoch nicht?

    Tarsalgelenke sind formal ja alle Gelenke der Fußwurzelknochen?

    Ich steh hier auf dem Schlauch!

    Grüße von der kalten Küste.

    Hallo miteinander,
    nach dem Eingriffsinhalt ist der Vorschlag von GenS zutreffender. Bei der Full Root Technik der Stentless Implantation handelt es sich im Prinzip um einen Bio-Bentall - also eine 5-354.09- obwohl die stentless Klappe ja keine Rohrprothese mit integrierter Bioklappe im Sinne des OPS darstellt- sondern eine Bioklappe mit belassener Aorta.

    Der Umfang des Eingriffes entspricht doch eher der root Implantation als der subcoronaren stentless Implantation.

    Allerdings ist dies nicht erlösrelevant. In beiden Fällen F03F.

    Hallo Herr Horndasch,

    nach meiner Auffassung gibt es dazu keinen Kode, sondern vergleichbar mit dem Osseofix System , wo die WK Aufrichtung auch ohne Zement erfolgen kann, ist dies als Variante der Kyphoplastie anzusehen. Allerdings wird bei Ihnen sicher der Ballon entfernt worden sein und die OsseoFix Dübel belassen wir im WK, daher trifft das den Inhalt von 5-839.a- eher.

    Vielleicht haben die WS Spezis noch eine andere Idee.

    Grüße aus Rostock

    Unterdessen werden die Patienten zu rentablen oder
    unerwünschten Patienten, während die ursprüngliche ärztliche Qualifikation
    verraten wird: ?Die Qualität des Zuhörens, des In-Beziehung-Tretens, des
    Sich-Einlassen-Könnens?.

    Wer die Ärzte so beraubt, der beraube auch die Patienten,
    sagt Maio.

    Vortrag
    Prof. Giovanni Maio auf dem 116. Deutschen Ärztetag in Hannover


    Gutes Zitat, guter Ansatz, ob es etwas hilft?

    Zum VHF nach PVI: Ist selbstverständlich keine Komplikation, da Fortbestehen der Grundkrankheit, aber ob unsere Sozialgerichte das auch so sehen, ist unsicher. Ich würde mich hier aber nicht mit dem BSG Urteil abspeisen lassen.
    Leider zeigen eigene leidvollen Erfahrungen mit dem SG in der Anwendung dieser BSG Interpretation, dass ein Behandlungsfall mittlerweilen solange gilt, bis der Patient aus anderen- medizinischen - Gründen aufgenommen wird. Dies führt besonders bei der Anwendung von FPV §1 Abs.7 "Beurlaubung" zu folgenden Interpretationen:

    "Nach Auffassung der Kammer kommt §2 FPV erst zur Anwendung, wenn eine medizinische Behandlung grundsätzlich abgeschlossen ist."
    und weiter

    ".. ist unter Behandlungsfall bei einer stationären Behandlung im Fallpauschalensystem die gesamte Behandlung derselben Erkrankung zu verstehen, die ein Patient von der stationären Aufnahme bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung erhält."

    soweit so gut, aber

    "Ein neuer medizinischer Behandlungsfall kann unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Fallpauschalensystems erst dann zur Abrechnung gelangen. wenn der vorhergehende medizinische Behandlungsfall als abgeschlossen anzusehen ist. Dies ist aber erst anzunehmen, wenn der /die Versicherte die aus medizinischer Sicht erforderliche Behandlung in vollem Umfang erhalten hat."

    Das klingt doch wie O-Ton BSG!

    Schönen Tag noch.