Beiträge von S.Koch

    Hallo lieber(s) valdobbiadene,

    der Abschlag nach §15 Abs. 2 KHEntgG ist dafür, da Liquiditätsabweichungen die durch Über- oder Unterzahlungen entstehen im Rahmen der Entgeltverhandlungen auszugleichen. Dieser § ist jedoch nur für die Ermittlung der Entgelte (krankenhausind. Basisfallwert in den Entgeltverhandlungen) .
    Auf Rechnungen haben diese Ausgleichszahlungen eigentlich nichts zu suchen. Evtl. wollte jemand die Differenz zw. Erlösbudget mit Ausgleichen und Erlösbudget ohne Ausgleichen darstellen. Aber dies finde ich doch recht abwegig, da die Abschläge nach §301 überhaupt nicht übermittelt werden können, weil es dafür keine Zu- oder Abschlagsschlüssel gibt.
    Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Man kann grundsätzlich sagen, dass damit die Differenz zw. vereinbarten BFW und abgerechnten BFW ausgelichen wird. Die Schematik ist jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Somit kann es durchaus sein, dass es in einzelnen Fälle Abweichungen von der Durchführung geben kann. Genaue Auskünfte kann man evtl. bei der im Krankenhaus abrechnenden Stelle bekommen - oder auch im Controlling.

    viele Grüße
    S.

    Guten Morgen Zwaennie,

    diese Aufstellung ist natürlich nicht ganz einfach zu erstellen.
    Es gibt im ID DIACOS die Systematik der Karteikästen. Dort werden für bestimmte Indikationen/Bereiche Diagnosen und Prozeduren vorgeschlagen. Diese sind zwar nicht zu 100 % vollständig, aber es kommt dem schon sehr nahe.

    Hier können Sie auch individuelle Karteikästen definieren.
    Ich kann leider aber keine Auskunft geben, inwieweit diese Systematik bei anderen Programmen verfügbar ist.

    Gruß

    S.Koch

    Guten Tag liebe User,

    nach Lektüre des von Herrn Leonhardt hinterlegten Schreibens des BMG bezüglich der Integration der Reha ins DRG System ergeben sich meiner Ansicht nach einige Fragen:

    Krankenhäuser die bisher Patienten in der Phase A und Phase B nach BAR (Neurologie) behandelt haben, können im DRG System laut meiner Interpretation dieses SChreibens nur noch eine DRG abrechnen. Bisher wurde bei tagesgleichen Pflegesätzen streng eine Trennung vorgenommen. Dies erschien mir auch logisch, da Phase A den akutmedizinischen Teil abdeckte und die Phase B eine Maßnahme der Frühreha war.

    Das Ergebnis wäre (bei richtiger frührehabilitativer Behandlung in Phase B), dass eine sogenannte FRühreha- DRG herauskommt (z.B. B42z oder B43z).
    Würde man eine Falltrennung nach Phasen, wie früher, vornehmen, hätte man 2 DRG die völlig verschieden sind (z.B. B70B und B42z).
    Die eine DRG (Phase A) orientiert sich vorrangig an der schwere der Erkrankung, die andere DRG (Phase B) orientiert sich vorrangig an den durchgeführten Maßnahmen zur REha. Die wird deutlich wenn man beobachtet, wie hoch der Einfluss der OPS 8-552. ... ist.

    Meine Fragen: Sind meine Interpretationen richtig? Ist Ihnen ein Regelungen bekannt, die die Realitäten in der Neurologie gerecht wird?
    Bei Abrechnung von nur einer DRG - führt dies zum Sterben des BAR-Konzepts, bezüglich der Phase A und B? Da das Phasenkonzept in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ist (Zuordnung zu Reha oder KrHsBereich), ergeben sich dadurch nicht regionale Verwerfungen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Koch, S.