Hallo lieber(s) valdobbiadene,
der Abschlag nach §15 Abs. 2 KHEntgG ist dafür, da Liquiditätsabweichungen die durch Über- oder Unterzahlungen entstehen im Rahmen der Entgeltverhandlungen auszugleichen. Dieser § ist jedoch nur für die Ermittlung der Entgelte (krankenhausind. Basisfallwert in den Entgeltverhandlungen) .
Auf Rechnungen haben diese Ausgleichszahlungen eigentlich nichts zu suchen. Evtl. wollte jemand die Differenz zw. Erlösbudget mit Ausgleichen und Erlösbudget ohne Ausgleichen darstellen. Aber dies finde ich doch recht abwegig, da die Abschläge nach §301 überhaupt nicht übermittelt werden können, weil es dafür keine Zu- oder Abschlagsschlüssel gibt.
Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Man kann grundsätzlich sagen, dass damit die Differenz zw. vereinbarten BFW und abgerechnten BFW ausgelichen wird. Die Schematik ist jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Somit kann es durchaus sein, dass es in einzelnen Fälle Abweichungen von der Durchführung geben kann. Genaue Auskünfte kann man evtl. bei der im Krankenhaus abrechnenden Stelle bekommen - oder auch im Controlling.
viele Grüße
S.